Sicherstellung 25 PolG/94 StPO Flashcards
Sicherstellung §25 PolG Definition
- Herstellung eines amtlichen Gewahrsams über eine Sache
- mit oder ohne den Willen des berechtigten
- Ausschluss des betroffenen am Gewahrsam
- Ziel ist Verwahrung
Sst 25 A. 1 PolG
Voraussetzungen
Gegenwärtige Gefahr muss vorliegen
(relevant sind nur Gefahren für öffentliche Sicherheit)
- Von Sache selbst (Beschaffenheit, Lage)
- Von Person
- von Zustand des Eigentümers, böse Absichten
Sst. 25 A. 2 voraussetzung
Verlust/Beschädigen der Sache.
Oftmals bei VU von PKW
(spezieller Fall d. Schutzes priveter rechte §, 2 PolG)
Man muss weit denken!
(Kinder spielen mit Sache, leeren PKW und verletzen sich.)–> abstrakte Gefahr ausreichend (möglich, denkbar) weil in 2. steht keine Gefahr.
GoA(Geschäftsführung ohne Auftrag, B. Schnee schippen Nachbarn) liegt vor. Weil die Sst im Willen des berechtigten liegt.
Wenn Gefahr von Sache ausgeht. Dann Absatz 1 prüfen und 2 nur erwähnen in einem Satz. Fällt dahinter zurück. Nur subsidär.
Sst. 25 A. 3 voraussetzung
Sst im Rahmen des festhalten
Merkmale
Mitführen(unmittelbar sprich muss es dabei haben)
Festhalten, anhalten( gut prüfen in mat. Rechtmäsigkeit)
Verwenden kann um (keine konkrete Gefahr aber Sache muss geeignet, potentiell sein um a-d zu begehen.)
A-d: sich zu töten/verletzten, leben/Gesundheit anderer schädigen, fremde Sache beschädigen, Flucht ermöglichen.
Sst Rechtsfolge 25 PolG
Verwahrungsnahme einer Sache § 26 I S. 1
Kann durch
- Polizei
- Dritte (priv. Person, vertragsunternehmen)
Muss nicht umbedingt Ort ändern.
Sst Adressat 25 PolG
Nr. 1 §§ 5-7 PolG
Nr. 2 normimmanent (Eigentümer, Besitzer)
Nr. 3 Person, die festgehalten werden muss
Sst 25 PolG Anordnungsbefugnis/durchführungsbefugnis
Die Polizei
Sst 25 PolG Bes. Form und Verfahrensvorschriften
§ 26 1-Verwahrung Nehmen, geeignet aufbewahren
A. 2 - Bescheinigung/Unterrichten
A. 3 - Wertminderung vorzubeugen
A. 4 - kennzeichnen
Nach SV:
27 - Verwertung, Vernichtung
28 - Herausgabe
§ 13 versiegelung der Wohnung.
Sst 25 PolG VHS
Bei erforderlichkeit, ob es am kostengünstigsten war für betroffenen. Ob mildeste Mittel angewandt ist.
Sst und Beschlagnahme 94 StPO Unterschiede
Sst - Gegenstand nicht im gewahrsam einer Person
Freiwillig rausgegeben.
Beschlagnahme genau umgekehrt
Beschlagnahme/ Sst StPO
§ 94 StPO A. 1 formlose Sst
Gewahrsam wurde aufgegeben(Gründe egal, weggeworfen usw. ) oder freiwillige rausgabe
§ 94 A. 2 förmliche Sicherstellung
Gegenstand befindet sich noch in Gewahrsam einer Person, wird nicht freiwillig rausgegeben.
(bei mehreren, müssen alle einwilliten, bei Kindern muss gesetl. Vertreter)
Beschlagnahme 94 I, II StPO welche
Vorrausetzungen
Abs. 1
- anfangsverdacht einer ST (§152 2 StPO)
- Gegenstände
-für Untersuchung von Bedeutung sein,
Alle körperlichen, beweglichen und u beweglichen Sachen(Grundstücke, Gebäude)
Auch Mobiltelefone, computer, Speichermedien
Und cloudinhalte(wenn Übertragung abgeschlossen ist)
-Beweismittel
Abs. 2
- gewahrsam
- nicht freiwillig
Während telekommunikation nur § 100 ff StPO möglich
Durchsuchung von Datenträgern nur nach § 110 StPO möglich.
Beweismittel defi
Sind die Gegenstände dann, wenn sie als Tatsachen einen Rückschluss auf den Täter, auf die Tat oder auf Zusammenhänge ermöglichen.
Wann darf ein Gegenstand nach § 94 StPO Sst werden
Muss Obj. Beweisgeeignetheit besitzen
- zur Aufklärung des obj. TB
- Schuldfrage klären
- für Untersuchung von Bedeutung
Beschlagnahmeverbote
§97 A. 1 StPO
-bes. Gegenstände mit denen Verwendung, die zeugnisverweigerungsrechte (§ 52,53,53a, StPO) umgangen werden können (schreiben von Anwalt, Familie, ärztliche Befunde, ton/bild/Presse Erzeugnisse… )
§ 96 StPO amtliche Schriftstücke gesperrt von obersten Dienstbehörde.
§ 160a StPO allg. Schutz Vorschrift aber da § 97 spezieller ist, Lex speciales und die geht vor.