Sicherstellung 25 PolG/94 StPO Flashcards

1
Q

Sicherstellung §25 PolG Definition

A
  • Herstellung eines amtlichen Gewahrsams über eine Sache
  • mit oder ohne den Willen des berechtigten
  • Ausschluss des betroffenen am Gewahrsam
  • Ziel ist Verwahrung
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2
Q

Sst 25 A. 1 PolG

Voraussetzungen

A

Gegenwärtige Gefahr muss vorliegen
(relevant sind nur Gefahren für öffentliche Sicherheit)

  • Von Sache selbst (Beschaffenheit, Lage)
  • Von Person
  • von Zustand des Eigentümers, böse Absichten
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3
Q

Sst. 25 A. 2 voraussetzung

A

Verlust/Beschädigen der Sache.

Oftmals bei VU von PKW
(spezieller Fall d. Schutzes priveter rechte §, 2 PolG)

Man muss weit denken!
(Kinder spielen mit Sache, leeren PKW und verletzen sich.)–> abstrakte Gefahr ausreichend (möglich, denkbar) weil in 2. steht keine Gefahr.

GoA(Geschäftsführung ohne Auftrag, B. Schnee schippen Nachbarn) liegt vor. Weil die Sst im Willen des berechtigten liegt.

Wenn Gefahr von Sache ausgeht. Dann Absatz 1 prüfen und 2 nur erwähnen in einem Satz. Fällt dahinter zurück. Nur subsidär.

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4
Q

Sst. 25 A. 3 voraussetzung

A

Sst im Rahmen des festhalten

Merkmale

Mitführen(unmittelbar sprich muss es dabei haben)

Festhalten, anhalten( gut prüfen in mat. Rechtmäsigkeit)

Verwenden kann um (keine konkrete Gefahr aber Sache muss geeignet, potentiell sein um a-d zu begehen.)
A-d: sich zu töten/verletzten, leben/Gesundheit anderer schädigen, fremde Sache beschädigen, Flucht ermöglichen.

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5
Q

Sst Rechtsfolge 25 PolG

A

Verwahrungsnahme einer Sache § 26 I S. 1

Kann durch

  • Polizei
  • Dritte (priv. Person, vertragsunternehmen)

Muss nicht umbedingt Ort ändern.

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6
Q

Sst Adressat 25 PolG

A

Nr. 1 §§ 5-7 PolG
Nr. 2 normimmanent (Eigentümer, Besitzer)
Nr. 3 Person, die festgehalten werden muss

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7
Q

Sst 25 PolG Anordnungsbefugnis/durchführungsbefugnis

A

Die Polizei

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8
Q

Sst 25 PolG Bes. Form und Verfahrensvorschriften

A

§ 26 1-Verwahrung Nehmen, geeignet aufbewahren
A. 2 - Bescheinigung/Unterrichten
A. 3 - Wertminderung vorzubeugen
A. 4 - kennzeichnen

Nach SV:
27 - Verwertung, Vernichtung
28 - Herausgabe

§ 13 versiegelung der Wohnung.

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9
Q

Sst 25 PolG VHS

A

Bei erforderlichkeit, ob es am kostengünstigsten war für betroffenen. Ob mildeste Mittel angewandt ist.

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10
Q

Sst und Beschlagnahme 94 StPO Unterschiede

A

Sst - Gegenstand nicht im gewahrsam einer Person
Freiwillig rausgegeben.

Beschlagnahme genau umgekehrt

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11
Q

Beschlagnahme/ Sst StPO

A

§ 94 StPO A. 1 formlose Sst

Gewahrsam wurde aufgegeben(Gründe egal, weggeworfen usw. ) oder freiwillige rausgabe

§ 94 A. 2 förmliche Sicherstellung

Gegenstand befindet sich noch in Gewahrsam einer Person, wird nicht freiwillig rausgegeben.

(bei mehreren, müssen alle einwilliten, bei Kindern muss gesetl. Vertreter)

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12
Q

Beschlagnahme 94 I, II StPO welche

Vorrausetzungen

A

Abs. 1
- anfangsverdacht einer ST (§152 2 StPO)
- Gegenstände
-für Untersuchung von Bedeutung sein,
Alle körperlichen, beweglichen und u beweglichen Sachen(Grundstücke, Gebäude)
Auch Mobiltelefone, computer, Speichermedien
Und cloudinhalte(wenn Übertragung abgeschlossen ist)
-Beweismittel

Abs. 2

  • gewahrsam
  • nicht freiwillig

Während telekommunikation nur § 100 ff StPO möglich
Durchsuchung von Datenträgern nur nach § 110 StPO möglich.

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13
Q

Beweismittel defi

A

Sind die Gegenstände dann, wenn sie als Tatsachen einen Rückschluss auf den Täter, auf die Tat oder auf Zusammenhänge ermöglichen.

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14
Q

Wann darf ein Gegenstand nach § 94 StPO Sst werden

A

Muss Obj. Beweisgeeignetheit besitzen

  • zur Aufklärung des obj. TB
  • Schuldfrage klären
  • für Untersuchung von Bedeutung
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15
Q

Beschlagnahmeverbote

A

§97 A. 1 StPO

-bes. Gegenstände mit denen Verwendung, die zeugnisverweigerungsrechte (§ 52,53,53a, StPO) umgangen werden können (schreiben von Anwalt, Familie, ärztliche Befunde, ton/bild/Presse Erzeugnisse… )

§ 96 StPO amtliche Schriftstücke gesperrt von obersten Dienstbehörde.

§ 160a StPO allg. Schutz Vorschrift aber da § 97 spezieller ist, Lex speciales und die geht vor.

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16
Q

§ 94 StPO rechtsfolgen

A

Bei formloser Sst - Sicherstellung

Bei Beschlagnahme - Beschlagnahme oder die Sst in Rechtsform der Beschlagnahme = Begründung eines öffentlich-rechtlichen verwahrungsverhältnisses.
Förmliche Sicherstellung

Herausgabepflicht für Personen die nicht beschuldigt sind sondern Zeugen oder alle weiteren Personen die letzte Gewahrsams Inhaber sind. (gem § 95 StPO)

17
Q

Anordnung/Durchführungsbefugnis § 94 StPO

A

Bei Sst jeder Polizist kann es anordnen!
Wenn in StPO nichts steht kann es jeder machen.

Bei Beschlagnahme wichtig wegen § 98 I StPO - - > Richter oder StA dürfen grundsätzlich nur B. Durchführen.
Ausser es ist Gefahr in Verzug dann ermittlungspersonen (§ 152 2 GVG und ermächtigt verweist auf Norm: VOermittlpers. § 1 für Land BBG.

18
Q

Gefahr in Verzug defi

A

Besteht, wenn die richterliche AO nicht eingeholt werden kann, ohne dass Zweck der MN gefährdet wird(beweismittelverlust)

Ist gegeben

  • wenn nicht auf richterlichen Entschluss gewartet werden kann
  • weil zu befürchten
  • dass unlauter auf Beweise eingewirkt wird.
19
Q

GiV

A

Meist bei Blutentnahme und Durchsuchungen aber auch bei Beschlagnahme.
Aber nur zur Ausnahme ohne richterlichen Beschluss.
Leitsätze vom Verfassungsgericht:

  1. GiV ist eng auszulegen(restriktiv), Richt. AO muss regel sein, nicht andersrum
  2. Tatsachen begründet sein (keine Vermutungen)
  3. Anwendung Unterliegen vollumfängliche, unbeschränkte richterliche Kontrolle.
  4. Ergebnis protokollieren auf Grund d. Entscheidungsgrundlagen. In ermittlungsakten dokumentieren
    (unmittelbar in zeitlichen Zusammenhang mit MN setzen)

Meist Leitstelle versucht Richter zu erreichen 2x. Wenn nicht muss protokolliert werden. Bewiesen.

20
Q

Besondere Form & Verfahrensvorschriften § 94 StPO

A

Für sst und Beschlagnahme

  • betroffenen schriftliche Mitteilung aushändigen (§107 StPO S. 2)
  • Gegenstände kennzeichnen, verzeichnen (§109 StPO )
  • sobald Gegenstand nicht mehr gebraucht herausgeben (§§ 94 4)

111n (an wen geben wir zurück, von dem wir es genommen haben letzter Gewahrsams Inhaber)

111o(ob es zurückgegeben wird entscheidet nur Richter o. StA)

Beschlagnahme:
- Einholung richt. Bestätigung (§ 98 2 s. 1 StPO)
Innerhalb 3 Tage gericht. Bestätigung Beantragen, betroffener war nicht vor Ort, kein Erwachsener anwesend oder betroffener o. ein Erwachsener Angehöriger hat ausdrücklich Wiederspruch erhoben.)

  • Belehrung über Recht auf Beantragung richt. Entscheidung (§ 98 2 s. 5 StPO)
    Kann richt. Jederzeit Entscheidung beantragen, egal in welchem Gericht auch im Kreis wo Beschlagnahme stattfand.)
  • ggf. Sonderregelung Bundeswehr (§98 4 StPO)
  • Anzeigepflicht (§ 98 3 StPO)
21
Q

Adressat § 94

A

MN richtet sich § 95 StPO gegen letzten Gewahrsams Inhaber (nicht der Eigentümer)

22
Q

Beschlagnahme von Zufallsfunden

A

§ 108 StPO

B: Durchsuchung Wohnung und finden zufällig was ganz anderes, gibt kein anfangsverdacht hat auch nix damit zu tun aber laut legalitätsprinzip müssen wir es mitnehmen (sind verpflichtet), kein Ermessen.
Und müssen StA informieren!!
Muss auch eine StPO Durchsuchung sein nicht für GA.

Bei Gebäudeuntersuchungen um Beschuldigten zu ergreifen und wir da was finden dann darf nicht zu Beschlagnahme mitgenommen werden, nur nach § 25 PolG(GA, Waffen zum Beispiel) oder wegen GiV und dann wieder mit richterlichen Beschluss und nach § 94 StPO.

23
Q

Führerschein Beschlagnahme

A

94 StPO = Rechtsfolge
111a StPO = grobe vorrausetzungen
69 StGB= detaillierte vorrausetzungen

94 1 StPO - freiwillig
94 2 StPO - unfreiwillig
94 3 StPO - damit beide Anwendung finden für FE
Ist nur die vollstreckungssichernde MN die der Vorbereitung der einziehung dient, mit später der einziehung durch richterliche Urteil.

Aus§ 111a(vorläufige Entziehung) werden Gründe verlangt und die ergeben sich aus § 69 StGB!
69a Dauer der sperre
69b regelt Verfahren gegenüber personen mit ausländischer fahr Erlaubnis.

24
Q

Post Beschlagnahme § 99 StPO

A

Erst gültig wenn Brief in den Briefkasten oder bei Post abgegen wurde und nur bis er wieder zugestellt wurde.
Bis dahin in Gewahrsams des Unternehmen.
Und dann darf auch nur Richter es anordnen und bei GiV die StA. Und person muss beschuldigte sein als vorrausetzung.

Davor und danach normal nach § 94 StPO zu beschlagnahmen.

Öffnen der Briefe dürfen wir NIE, nur Richter und StA darf das. (§ 100 3 StPO a)

25
Q

Zuständigkeiten § 94 StPO

A

§§ 78 1, 1 IV PolG, 163 1 StPO

78=
Regelt allg. Zuständigkeit
Nach amtswalterprinzip gilt handeln d. Polizeibeamten als handeln der Behörde.
Das PP ist gem. § 72 eine Behörde.
(somit Aufgabenerfüllung d. Beamten dem PP zuzuordnen)
Aufgabe: Erforschung von ST

1 PolG = spezielle Aufgabenzuweisung…

163 StPO 1 StPO hat Polizei Aufgabe strafverfolgung… Sofern strafverdacht (§ 152 2 StPO)

Damit Zuständigkeit gegeben.

26
Q

Allg. Form und Verfahrensvorschriften

A

-eine hoheitlichen MN der Justizbehörde
auf dem Gebiet der Strafrechtspflege
-eine Behörde die eine Regelung zum Einzelfall trifft.
-unmittelbare rechtswirkung nach außen gerichtet

Die Polizei als ErmP der StA ist der Justizbehörde zuzuordnen und ist als JVA i. s. d.
§ 23 EGGVG zu qualifizieren