Versammlungsrecht Flashcards
Art. 8 GG Schutzbereich
Persönlich:
Deutsch/Bürgerrecht
Teilnehmer, Organisatoren/Veranstalter, Leiter
Sachlich:
Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Begriff
Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen(mind 2) zur gemeinschaftlichen(Innere Verbindung der Teilnehmer, die zur kollegtiven Meinungsäußerung führt) auf die teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder kundgabe.
Friedlichkeitsgebot
Ist eine Versammlung, solange sie keinen gewalttätigen oder aufführerischsn Verlauf nimmt oder zu nehmen droht.
Unfriedliche Versammlungen genießen nicht den Schutz aus art. 8 GG
Waffenverbot
Waffen im technischen Sinne:
Waffen im nichttechnischen Sinne:
Verwendungsneigung notwendig
Vers. Unter freiem Himmel
Wenn Sie sich im verschiedene Richtungen ausdehnen und zerstreuen kann. Und sich auf die unbeteiligte Öffentlichkeit auswirkt.
Auch wenns drinnen ist. Darf halt nicht abgeschlossen sein.
Vers. Im geschlossenen Räumen
Der Raum ist zur Seite hin überall umschlossen und durch Eingänge zugänglich. Auf eine Überdachung kommt es nicht an.
Stadion, Türen zugänglich aber keine unbeteiligte Öffentlichkeit.
Brokdorf Beschluss
Kernaussagen:
-anmeldeproblematik verfassungsgemäß
-Verpflichtung zu Versammlungsfreundlichen Verhalten.
(Gebot der deeskalation, Kooperation, Isolierung und Differenzierung)
Brokdorf Beschluss GS
- Versammlungsfreundlich zu verfahren
- Provokations und Aggressionsanlässe zu unterlassen
- Besonnen zurückhaltung und thematische Neutralität
- Mit allen offen verständnisvoll zu kooperieren
- Erkannte Störer zu separieren und isolieren
- Zwischen friedlichen und Unfriedlichen Teilnehmer differenzieren.
Versammlung Beispiele
- Diskussionsrunde
- Parteitag
- Kundgebung
- mahnwache
- infostand
- aufzug
- korso
Keine Beispiele: - Musikkonzert -musikparade Alles was Konsum orientiert ist. Botschaft aber untergeordnet. -Straßenfest -flashmob
Verbotsnormen VersG
- Störungsverbot § 2 II VersG
- waffenverbot § 2 III VersG
- uniformverbot (gilt generell in Öffentlichkeit) § 3 VersG
- vermummungsverbot § 17a II VersG
- schutzwaffenverbot § 17a I VersG
Störungsverbot
- Verhinderungsstörung
- Durchführungsstörung
- natürliche Störung
- Störung durch gegendemonstationen
Waffenverbot
TBM
- Waffen oder sonstige Gegenstände
- mit sich führen bei Versammlung/aufzug
- mit sich führen auf dem Weg zur…
- hinschaffen zur Versammlung aufzug
- bereithalten zur Verwendung
- verteilen zur Verwendung
Waffenverbot Ahndung
Strafbar gem. § 27 VersG
Einzeiehung gem. 30 VersG
Uniformverbot
TBM:
- öffentlich/Versammlungen
- unfiformen oder uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke
-Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung
Uniformverbot Ahndung
Strafbar gem. § 28 VersG
Einziehung § 30 VersG