Versammlungsrecht Flashcards

1
Q

Art. 8 GG Schutzbereich

A

Persönlich:
Deutsch/Bürgerrecht

Teilnehmer, Organisatoren/Veranstalter, Leiter

Sachlich:
Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

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2
Q

Begriff

A

Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen(mind 2) zur gemeinschaftlichen(Innere Verbindung der Teilnehmer, die zur kollegtiven Meinungsäußerung führt) auf die teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder kundgabe.

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3
Q

Friedlichkeitsgebot

A

Ist eine Versammlung, solange sie keinen gewalttätigen oder aufführerischsn Verlauf nimmt oder zu nehmen droht.

Unfriedliche Versammlungen genießen nicht den Schutz aus art. 8 GG

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4
Q

Waffenverbot

A

Waffen im technischen Sinne:

Waffen im nichttechnischen Sinne:

Verwendungsneigung notwendig

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5
Q

Vers. Unter freiem Himmel

A

Wenn Sie sich im verschiedene Richtungen ausdehnen und zerstreuen kann. Und sich auf die unbeteiligte Öffentlichkeit auswirkt.

Auch wenns drinnen ist. Darf halt nicht abgeschlossen sein.

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6
Q

Vers. Im geschlossenen Räumen

A

Der Raum ist zur Seite hin überall umschlossen und durch Eingänge zugänglich. Auf eine Überdachung kommt es nicht an.

Stadion, Türen zugänglich aber keine unbeteiligte Öffentlichkeit.

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7
Q

Brokdorf Beschluss

A

Kernaussagen:

-anmeldeproblematik verfassungsgemäß
-Verpflichtung zu Versammlungsfreundlichen Verhalten.
(Gebot der deeskalation, Kooperation, Isolierung und Differenzierung)

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8
Q

Brokdorf Beschluss GS

A
  1. Versammlungsfreundlich zu verfahren
  2. Provokations und Aggressionsanlässe zu unterlassen
  3. Besonnen zurückhaltung und thematische Neutralität
  4. Mit allen offen verständnisvoll zu kooperieren
  5. Erkannte Störer zu separieren und isolieren
  6. Zwischen friedlichen und Unfriedlichen Teilnehmer differenzieren.
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9
Q

Versammlung Beispiele

A
  • Diskussionsrunde
  • Parteitag
  • Kundgebung
  • mahnwache
  • infostand
  • aufzug
  • korso
Keine Beispiele:
- Musikkonzert 
-musikparade 
Alles was Konsum orientiert ist. Botschaft aber untergeordnet.
-Straßenfest
-flashmob
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10
Q

Verbotsnormen VersG

A
  • Störungsverbot § 2 II VersG
  • waffenverbot § 2 III VersG
  • uniformverbot (gilt generell in Öffentlichkeit) § 3 VersG
  • vermummungsverbot § 17a II VersG
  • schutzwaffenverbot § 17a I VersG
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11
Q

Störungsverbot

A
  • Verhinderungsstörung
  • Durchführungsstörung
  • natürliche Störung
  • Störung durch gegendemonstationen
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12
Q

Waffenverbot

A

TBM

  • Waffen oder sonstige Gegenstände
  • mit sich führen bei Versammlung/aufzug
  • mit sich führen auf dem Weg zur…
  • hinschaffen zur Versammlung aufzug
  • bereithalten zur Verwendung
  • verteilen zur Verwendung
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13
Q

Waffenverbot Ahndung

A

Strafbar gem. § 27 VersG

Einzeiehung gem. 30 VersG

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14
Q

Uniformverbot

A

TBM:

  • öffentlich/Versammlungen
  • unfiformen oder uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke

-Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung

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15
Q

Uniformverbot Ahndung

A

Strafbar gem. § 28 VersG

Einziehung § 30 VersG

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16
Q

Vermummungsverbot Beispiele

A

Verboten:
Sturmhaube und Sonnenbrille
Motorradhaube (über die Nase)

Erlaubt:
Motorradschuzhaube, Nase frei. 
Mütze und Sonnenbrille 
Burka(subj element fehlt) 
Atemschutzmaske
17
Q

Vermummungsverbot Ahndung

A

Strafbar gem. § 27 II VersG
Mitführen owi gen § 29 VersG

Einzeiehung § 30 VersG

18
Q

Schutzwaffen

A

Absolute:

  • mundschutz (Boxen)
  • schutzweste
  • stahlhelm

Relative schutzwaffen:

  • quarzhandschuhe
  • football Ausrüstung
  • Motorradhelm
19
Q

Schutzwaffen Ahndung

A

Strafbar gem § 27 II VersG

Einzeiehung 30 VersG

20
Q

Rechtliche Grundlagen

A

Bundesrecht - VersG
§§ 1-15, 17-33

Landesrecht - BbgGräbstVersG, BbgGedenkStSchuG

§ 16 ersetz VersG in der Nähe fon gra statten
§ 15 II VersG in der Nähe von Gedenkstätten

21
Q

Rechtliche § Übersicht

A

§ 1-4 allgemeines

§ 5-13 öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

§ 14-20 öffentliche Versammlungen unter freien hummel und Aufzüge

§ 21-30 straf und Bußgeldvorschriften

§ 31- 33 Schlussbestimmungen

22
Q

Anmeldepflicht

A

§ 14 VersG
Pflichtig: Veranstalter
Inhalt:
Gegenstand der Vers, Leiter, Ordner

Frist: 48h

23
Q

Ausnahme Eil/Spontan Versammlung

A

Aus plötzlichen Anlass, kein Veranstalter, Anmeldung nicht möglich

Ist strafbar gem. § 26 VersG
Aber keine Berechtigung zur Auflösung (brokdorf Beschluss)

Störungsfreien Verkauf gewährleisten

24
Q

Vollverbot

A

15 VersG im Vorfeld schon

Unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit/ordnhnf.

Ahndung:
Zwangs MN nach BbgPolG
Auflösung 15 III VersG 
Leiter strafbar 25 VersG 
Teilnehmer owi 29 VersG
25
Q

Auflösung Versammlung

A
15 III
Nicht angemeldet 
Abweichung von Anmeldung 
Zuwiederhaltung von Auflagen 
Voraussetzungen eines Verbots liegen vor. 

15 IV
Verbotene Versammlung

Teilnehmer haben Pflicht sich zu entfernen.
Ggf mit Zwang. Keine Ahndung bei nichtnachkommen.
Ist VA kann und sofort vollziehbar.