Prüfung Allgemein Wichtige Punkte Flashcards
Begründung SV Anfangsverdacht
- Zeugenaussage
- eigene Wahrnehmung
- Verletzungen
Durchsung TV
- personenbeschreibung
- örtliche zeitliche nähe
- verhalten des Täters
Durchsuchung Ermittlungsdurchsuchung
- Auffinden von…
- tat waffee - Nachweis Begehung
- Beute - Nachweis täterschaft
Durchsuchung Erfolgsvermutung
- gefühl reicht nicht
- örtliche zeitlich nähe
- nach Krim. Erfahrung haben TV Diebesgut und Werkzeug bei sich.
Durchsuchung RF
-ebenso die Aufforderung sich so hinzustellen dass er durchsucht werden kann.
Und das vorübergehende festhalten am Ort der Durchsuchung.
Durchsuchung AO
- Beamten stoppten Mann in zeitlich/örtlicher nahe und entschieden sich für D.
- vorl. Festnahme kam noch zu früh noch nicht dringend tat verdächtig.
- Zeiten Richter, StA kontaktieren nur bis 12:00
- so kein Grund mehr ihn festhalten
- hätten wir ihn laufen gelassen bestand Sorge beweismittel verloren.
- besteht Sorge zur Beweismittelverlust aufgrund anrufung des Richters, liegt GiV vor.
Durchsuchung durchführung
-81d war auch Beamter des Polizeidiensts befugt es durchzuführen
Durchsuchung Angemessenheit
- ST ist Verbrechen
- art und weise
- opfer?
- Beunruhigung der Gesellschaft
- Eingriff nur wenige Minuten, für kurze Dauer
- erhebliche öffentliche Verfolgungsinteresse
- präventiv, potentielle Täter abschrecken
Vorl Festnahme pol Ziel
- erfolgt zur erwirkung einer richterlichen AO für die U-haft
- Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im späteren Hauptverfahren.
Vorl Festnahme anfangsverdacht
- Zeugenaussage
- eigene Wahrnehmung
- Verletzungen
Vorl Festnahme beschuldigter
- personenbeschreibung
- verhalten
- aufgefundene Gegenstände
- fertigung Strafanzeige
Vorl Festnahme fluchtgefahr
- keinen festen Wohnsitz
- ohne Arbeit
- keine familiäre Bindung
- konsumiert btm
- Vergangenheit bereits beschuldigter
- Verbrechen, hohe straferwartung
- keine Einsicht, unkooperativ
- durch Herkunft, Kontakte Ausland
Tatsachen die gegen fluchtgefahr sprechen
Würdigung der Umstände
-entlastende Umstände?
Vorl Festnahme Angemessenheit
-Verbrechen
-RO schwer beeinträchtigt
-art und weise
-Wiederholungstäter
-
Vorl Festnahme AO
- Festnahme war vorher nicht geplant
- Zeiten…..
- kein Grund ihn länger festzuhalten
- folglich mussten Beamten auf freien Fuß setzen
- Flucht wäre auch wahrscheinlich
IDF Benennung POL MN
- Weißt sich ungenügend aus, kein fester Wohnsitz..
- weitere Qual. MN zur zweifelsfreien… erforderlich.
- die Androhung sich nicht zu entfernen und die Mitnahme dient diesen Zweck
IDF verdächtiger
kann man auf Beschuldigten verweisen aber nicht umgekehrt!
IDF RF
-Durchsuchung war keine erforderliche MN, wurde nur dazu genutzt beweismittel zu finden
-nach 163b I 2 setzt festhalten voraus nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten IDF.
-Ausweis führe nicht zur IDF
-49 AufenthG, 16 AsylG-Ausländerbehorde anfordern
-dauert
-muss postalisch erreichbar sein
-milder Mittel wäre Befragung, sagt nicht Wahrheit.
-oder Durchsuchung beides nicht geeignet.
-
IDF Angemessenheit
- Eingriffe schwer, aber kurz und durch mitmachen können Sie verkürzt werden
- Verbrechen
- Begehung, hinterhältig
- gerechte Strafe
- Abschreckung
- rechtsfrieden wiederherstellen
- Vertrauen in Gesellschaft wieder herstellen.
§ 10 Zuständigkeit
- originär zuständig
- ST verhüten
- Satz 2
§ 10 Mat Rm
-notwendige MN komplette VHS prüfen.
Zwang SWG Benennung POL Zwangshandlung
- Einwirkung auf person mit zugelassene waffe
- unmittelbarer Zwang in Form SWG
Zwang SWG § Kette
53 I 58 I 64 66 67 I
Zwang SWG Zuständigkeit
Rechtsgedanke des 26 VwVGBbG somit wie Grundverfügung.
Die für VA veranlassende Behörde ist auch für Vollstreckung zuständig.
Zwang SWG, Zulässigkeit 53 I
Grund VA:
- nicht nur wirksam auch rechtmäßig, bereits geprüft
- gerichtet auf vornahme einer Handlung
Vollsteeckbarkeit des VA:
- Keine aufschiebende Wirkung gem. 80 II NR. 2 VwGO
- mündlich oder durch Zeichen bekanntgegeben werden
- zeitlich dringende MN
- geht um Leben der Beamten
Zwang SWG, TBM 58
- darf kein anderes zwangsmittel aus 54 in Frage kommen zwangsgeld nicht in Betracht muss schriftlich angedroht werden
- unvertretbare MN also keine ersatzvornahne
Zwang SWG, 66, 67
66 I Nr. 1- dürfen keine andere MN des zwanges keinen Erfolg versprechen
- körperliche Gewalt…
- EKA, RSG??
66 I 2 - auf Sachen abgewendet werden 66 II 1 - Angriffsunfähig 66 III - kind 66 III 2 - einzige Mittel erforderlich! 66 IV - unbeteiligte nicht gefährdet
67 - Gew Gefahr
Zwang SWG Angemessenheit
Körperliche Unversehrtheit Beamten und körperliche Unversehrtheit des Täters. Dieser aber Gefahr selbst verursacht hat.
Zwang Körperliche Gewalt, niederringen § Kette
53 II
58 I
64
65
Blutprobe 81a Form & Verfahrens..
-§ 2 II nr. 2 VwVfG
Blutprobe 81a kein Nachteil Gesundheit
- approbierter Arzt
- in Regel ungefährliche Eingriff
Blutprobe 81a Ermessen
-zudem muss nach der RVfg zur Feststellung von Alkohol, in diesem Fall eine Blutentnahme angeordnet werden
Blutprobe 81a erforderlichkeit
Milderes Mittel, Befragung, AAK aber nicht Gerichtsfest
Blutprobe Zwang § Kette
81a I 10 II 2 60 63 64
Blutprobe Zwang Zulässigkeit
- unmittelbar aus den normen der StPO selbst
- keine mitwirkungspflicht, nur dulden
- nur unmittelbarer Zwang
- Zwang ist rechtmäßig wenn Grund MN hier Blutprobe rechtmäßig ist
Blutprobe Zwang art u Weise 63,64
-mit rechtmäßigkeit der StPO MN ist die Polizei zur Anwendung unmittelbaren zwanges befugt.
-für Art und Weise gelten 61-69
-
-
Blutprobe Angemessenheit
-körperliche Unversehrtheit des x Täters gegen Rechts des Staates strafverfolgung
Strafverfolgungsanspruch überwiegt.
Vorl. Festnahme erforderlichkeit
§ 113 beachten ob was zutrifft.
Ob erforderlichkeits GS beachtet wurde.
Komische §§
Allg form Verfahrens Durchsuchung - 23 EGGVG
Allg form Ver. Blut - 2 II Nr. 2 VwVfG
Zuständigkeit Zwang - 26 VwVGBbg
Zulässigkeit Zwang 53 I - 80 VwGO
Durchsuchung geeignet
- Auffinden Beute-> Beweise sichern
- dadurch kann festgestellt werden ob er Sachen Mit führt
- dadurch können Sie sichergestellt werden.
Blutprobe Zwang Androhung
-Gew Gefahr: wehrt sich somit Erfolg der Blutprobe gefährdet
-notwendig: drohen Betroffene nicht an dass sie MN nicht dulden.
Beamten können Eskalation vermdien mit Überraschungseffekt.
Somit Androhung möglicherweise keinen Erfolg zur Abwehr Gew. Gefahr.