Durchsuchung § 102/103StPO Flashcards
Zuständigkeit
78 I, 1 IV PolG , 163 I, StPO (152 II)
Grundrechte
Durchsuchen: Privatsphäre, Eigentum
Festhalten: freiheitabeschränkung
Ggf.: Wohnung
102 Verdächtigen TB Voraus.
-AV einer ST
- Betroffene ist tatverdächtig (Personen Beschreibung, in der Nähe räumliche zeitliche Nähe)
-Durchsuchungszweck: Ergreifung oder Auffinden(Ermittlungsd.)
(Führerschein, einziehung Gegenstände Waffen etc könnte man danach suchen, beweismittel)
-Erfolgsvermutung(Umstände aus eigener Erfahrung, dass was gefunden werde könnte)
Rechtsfolge
Durchsuchung von personen, Sachen, Wohnung
Anordnungsbefugnis
102-105 I S. 1
Nur mit richterliche AO außer GiV oder Betroffene willigt ein. Dann StA und ErmP
103-105 I S. 2
Nur Richter bei GiV und dann StA nicht danach gleich wir!
! Jede StPO Durchsuchung erfordert eine richterliche AO!
Ausnahme GiV oder Einwilligung.
Bes Form und Verfahrensvorschriften
104 StPO - Nachtzeitverbot
105 II StPO- answesenheit des Zeugen (nur bei geplanten D, Hausmeister, Nachbar, Anwohner, Gemeindemitglied, Ausnahme Nachtzeit und GiV oder Gefährdung für Zeugen) und keine ermP der StA!!
106 I StPO–Anwesenheitsrecht Inhaber(muss nicht, darf)
106 II- Bekanntgabe an Inhaber
107- Bescheinigung, Grund…
109 - kennzeichnung
81d - Arzt oder Geschlecht.
103 Nichtverdächtigen TB Voraussetzungen
- AV einer ST
-Betroffener ist Nichtverdächtiger
(gut GR prüfen, weil Täter versteckt sich zB bei Onkel, Gartenlaube, klassenkamerad)
-Durchsuchungszweck Ergreifung(muss beschuldigter sein, Schwelle höher) /Ermittlungsdurchsuchung
-Beschlagnahme bst. Gegenstände.
-Erfolgstatsachen (Schwelle höher)
Gebäudedurchsuchung 103 I S. 2
Sonderfall
-dringend tatverdächtig
(muss mehr dafür sprechen als dagegen)
-Tatsachen das beschuldigte dort ist
-Nachtzeitschranke
(auch prüfen)
Ausnahme: GiV, Verfolgung frischer tat, wiederergreifung, geflohener Gefangener.
Ausnahme Nachtzeitschranke
-GiV(begründen am D Ziel, B: wichtig für strafverfolgung daher Ergreifung um BAK festzustellen)
-Verfolgung frischer tat
-Räume die nachts für jedermann zugänglich sind
-gilt nur bei Wohnungen, nicht bei Personen und Sachen
-wieder Ergreifung eines gefangenen
Nur relevant wenn D nach 21:00-06:00
GiV
Besteht die Sorge von beweismittelverlust bzw. Verschlechterung aufgrund anrufung des Richters, liegt GiV vor.
VHS
Geeignetheit: betreten zB zur Ergreifung und dann zur Blutprobe. Somit mittelbar geeignet, bringt uns einen Schritt weiter. Dann Blutprobe kurz nennen weil ist ja Folge MN
Erf: milder Mittel, betreten vllt reicht schon aus.
Angemessenheit:
Wage:
GR eingegriffen/ Ziele, RG schützen
Zweck strafverfahren, ST auflisten, erhebliche öffentliche verfolgungsinteresse, folgen schwerwiegend (Sachschaden, tote, verletzte alles möglich), präventiv um potentielle andere Täter abschrecken.
Dauer nur kurz, strafverfolgungsanspruch überwiegt.
Gebäude D nach 103
Können nur vom Richter angeordnet werden 105 I S. 2