Polizeiliche Aufgabe Flashcards
Gefahrenabwehr
§§ 78 1 I. V..m. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG I. V. M. § 2 PolG
§ 1 Abs. 1 S. 1 PolG
Polizei nur subsidär zuständig. Also NUR wenn Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig von anderer Behörde abgewehrt kann.
§ 1 Abs. 1 S. 1 PolG
Originär zuständig, ohne Einschränkungen :
§§ 78 1 I. V. M. § 1 Abs. 1 S. 2 PolG(spezielle gefahrenabwehr)
Verhütung von Straftaten
Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
Erf. Vorbereitung für die hilfeleistung u. Das Handeln in gefahrenfälle.
Schutz privater Recht
§ 1 Abs. 2 PolG
Nur wenn Gerichtlicher Schutz nicht zu erlangen ist.
Wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts erschwert wird.
Vollzugshilfe
§ 1 Abs. 3 PolG Leistet anderen Behörden vollzugshilfe(Amtshilfe) Ergibt sich aus art 35 1 1 GG §§ 4-8 VwVfG sind weitere Regelungen §§ 50-52 PolG wird geregelt was es ist.
Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere rechtsvorschriften übertragen sind.
Zuständigkeit Erforschung von Straftaten:
§§ 78 1 I. V. M. 1 4 BbgPolG I. V. M. § 163 1 1 StPO
Erforschung von. OWiG
§§ 781 I. V. M. 1 4 PolG0 i. V. M. § 53 11 OWiG
Strafanzeige
Ist die Mitteilung eines strafrechtlich relevanten SV,
Mitteilung des Verdachts eines solchen
Beschuldigungen einer bst. Person
An die in der StPO genannten strafverfolgungbehörden
- StA
- Polizei
- Amtsgericht
SIND IMMER AUFZUNEHMEN(auch wenn offensichtlich haltlos, keine Strafrecht. Relevanz haben usw.)
Jedermann hat das Recht
Nicht Form gebunden, mündlich oder schriftlich möglich
Anzeigen gegen Kinder sind unzulässig, aber trotzdem aufnehmen weil weil sich an der tat Erwachsene auch beteiligt haben können.
Absolute antragsdelikte
Absolute: IMMER antragsbedurftig, Ehre beleidigung, hausfriedensbruch, Familie Diebstahl, veleumnung usw.
Justizbehörde wird nur auf Antrag des geschädigten tätig
Legalitätsprinzip
Nach § 160 StPO (Pflicht zur Aufklärung StA)
Und § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) sind StA und POL verpflichtet zu handeln.
Wenn §152 2 StPO wenn anfangsverdacht vorliegt.
Tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, keine Vermutungen!
Ermittlungspersonen
Ob und wer ermittlungsperson ist steht in § 152 2 s. 1 GVG und in der Verordnung über ermittlungspersonen der StA @ §1 2
Strafantrag
Erklärung, Wille eines geschädigten, dass er strafverfolgung wünscht.
Frist 3 Monate, fällt es auf einen Sonntag dann der nächste Werktag.
§ 77b StGB.
Relative antragsdelikte
können auch bei fehlenden Antrag und bei öffentlichen Interesse von verfolgt werden(kV, fahrlässig kV, nachstellung, Sachbeschädigung, exhibitionistische Handlung…)
Offizialsdelikte
StA muss tätig werden, Legalitätprinzip
Verfolgbar ohne Strafantrag
Verdächtiger
Ob eine Person überhaupt aufgrund Tatsächliche Anhaltspunkte als Täter in Frage kommt. (Auf Person beziehen.)
Unverdächtigt
Ist jeder, der nicht verdächtigt ist.
Und die zwar TBM gehandelt haben aber nicht rechtswidrig (Notwehr)
Und gegen die ein Strafverfahren nicht betrieben werden kann. (Personen mit Vormund, Kinder usw.)
Einfache Tatverdacht
Wenn aufgrund zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte u. Nicht von bloßen Vermutungen, erscheint das beschuldigte tatverdachtigte einer Straftat ist.
Reicht aus für Ermittlungen und MN: Beschlagnahme, Durchsuchung, telekommunikationsüberwachung
Hinreichender Tatverdacht
Dass nach Ergebnis d. Ermittlungen davon auszugehen ist, dass mit Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten in einer Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen ist.
Ist notwendig für Erhebung einer Anklage.