(Weitere) Gefahrenarten Flashcards
Gemeine Gefahr
Gemeine Gefahr
Gemeine Gefahren sind Gefahren für eine Vielzahl von Personen für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte.
(Katastrophen, Großbrände, Überschwemmungen etc.)
Gefahr für Leib und Leben
Bei einer Gefahr für Leib und Leben droht der Eintritt einer nicht nur leichten Körperverletzung oder der Tod.
(Auch lebensgefährliche Bedrohung der menschlichen Gesundheit damit gemeint)
Gefahr im Verzug
Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeot davon auszugehen ist, dass sich bei Verzögerung der Durchführung der Maßnahme durch die Einhaltung der Verfahren bzw. Formvorschriften, der Schaden realisiert wird.
(Hohe Anforderungen zu stellen, mit Tatsachen begründet sein, keine Vermutungen!)
Gegenwärtige Gefahr
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit oder unmittelbar bevorsteht bzw. bereits begonnen hat oder andauert.
Gegenwärtige erhebliche Gefahr
Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.
(Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte - 750-1000€)
Dringende Gefahr
Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwarteten Geschehens mit hinreichender Wahrdcheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird.
(Art. 13 GG Paragraph 23 Abs. 3 PolG= dringende Gefahr NUR im Zusammenhang mit Betreten und Durchsuchungen von Wohnungen)
>Dringend= keine zeitliche Dringlichkeit, sondern besonderes Rechtsgut!
Gefahrenverdacht
Bei einem Gefahrenverdacht kann nicht festgestellt werden, ob eine Gefahr tatsächlich vorliegt. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte, die letztlich eine zumindest konkrete Gefahr begründen, die notwendig ist um Eingriffsmaßnahmen durchzuführen.
(Zwischen abstrakte und konkrete Gefahr!!!)
> Maßnahmen werden durchgeführt, damit es nicht zu einer konkreten Gefahr kommt.
Putativgefahr
Man spricht von Putativgefahr, wenn der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht. Ein obj. Betrachter erkennt, dass keine Gefahr vorliegt. Maßnahmen sind in diesem Fall rechtswidrig!
(Bsp: Messer bei einer Filmszene)
Anscheingefahr
Eine Anscheingefahr liegt vor, wenn nach pflichtgemäßer, besonnener und verständiger Lagebeurteilung von einer tatsächlichen Gefahrensituation auszugehen ist.
(Bsp: PVB hört nachtd Hilferufe aus einer Wohnung, Schreie stammen aber aus einem Film)
>grundsätzlich rechtmäßig, solange nicht andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen fehlen.