Tatverdacht Flashcards
Einfacher, Hinreichender und Dringender Tatverdacht
Einfacher Tatverdacht (Anfangsverdacht!)
Liegt vor, wenn es aufgrund von “zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten i.S.d. 152 Abs. 2 StPO und nicht nur aufgrund von bloßen Vermutungen möglich erscheint, dass der Beschuldigte Beteiligter einer Straftat gewesen ist.
(Für Anordnung einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung oder korperl. Durchsuchung genügt bereits Anfangsverdacht!)
Hinreichender Tatverdacht
Besteht, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon ausgegangen werden kann, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten in einer künftigen Hauptverhandlung die Tat nachzuweisen und seine Verurteilung zu erwarten ist.
(Notwendig für Erhebung der Anklage durch STA gem. 170 Abs. 1 StPO und der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gericht gem. 230 StPO)
Dringender Tatverdacht
Liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsstand eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer schuldhaft begonnen hat .
(Diese Verdachtsstufe muss insbesondere dann bestehen, wenn ein Haftbefehl ergehen soll!)