Sicherstellung - 25 PolG (präventiv) Flashcards

1
Q

Defi

A

Sicherstellung im polizeilichen Sinne
• ist die Herstellung eines amtlichen Gewahrsams über eine Sache
• ohne oder gegen den Willen des Berechtigten und
• unter Ausschluss des Betroffenen mit dem Ziel der Verwahrung

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2
Q

Sicherstellung u. Beschlagnahme

A

• (!) Zur Gefahrenabwehr = 25 PolG

• (!) Zur Verfahrenssicherung (also Strafverfahren) = 94, 98 StPO
(Sonderfall von Zufallsfunden als Beweismittel bei Durchsuchubg = 108 StPO)

• Zur Vollstreckungssicherung = Sicherstellug, Beschlagnahme von Führerschein 94 III, 111a StPO, Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen 111b, j StPO (ersatzlose Wegnahme)

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3
Q

25, 26, 27 PolG

A

25 PolG - Sicherstellung
Abs. 1 = Entscheiden, ob 1-3 und bei 3 a, b, c oder d

Abs. 2 = Nicht prüfungsrelevant!
(Dient aber dazu neben Bargeld, auch Konten etc zu pfänden wenn damit kriminalistisches Vorgehen geschehen soll)

26 PolG - Verwahrung
= wichtig für Formvorschriften
- wenn Sicherstellung erfolgt MUSS Verwahrung auch erfolgen, damit Sache nicht verloren geht oder beschädigt wird!

27 PolG - Verwertung, Vernichtung
= z.B. Eigentümer sich nicht mehr meldet etc.

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4
Q

Beachte bei Verwahrung

A

Dass Land haftet bei etwaigen Berlust o. Beschädigung bei unsorgsamer Behandlung auf Schadensersatz. Daher begründet ein das Verwahrungsverhältnis besondere Pflichten (vgl. 26 PolG)

Begründen eines öff.-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses bedeutet auch:
> schuldrechtliche Ansprüche
> Pflichtenstellungen

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5
Q

Wann keine Sicherstellung vorhanden?

A
  1. Wenn die Sache im Gewahrsam des Betroffenen belassen wird
  2. Die Behörde kein amtliches Gewahrsam begründen will oder
  3. Eine gefährliche Sache vor Ort zerstört wird
  4. Ferner grundsätzlich bei herrenlosen Sachen d.h. Sachen an denen Rechte Dritter nicht bestehen (z.B. wilder Tiere)
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6
Q

Handlungsformen

A

Von der Grundverfügung (“Herausgabe”) ist die Durchführung der Sicherstellung (“Verwahrung”) zu unterscheiden

  • die Aufforderung zur Herausgabe = VA i.S.d. 35 VwVfG
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht anwesend bzw. kein Inhaber ermittelbar = adressatenneutrale Sicherstellung (Realakt)
  • die Durchführung der Sicherstellung = Realakt
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7
Q

Grundrechtsberührungen

A
  • Art 14 GG (Recht am Eigentum)
    > sofern der Betroffene Eigentümer o. rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber ist, da er die Sache für die Dauer der Sicherstellung nicht mehr nutzen kann (Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt!)
  • Art. 2 I GG (Allg. Handlungsfreiheit)
    > sofern der Betroffene nicht Eigentümer ist sowie (d.h. wenn Art. 14 GG bejaht, dann nicht mehr Allg. H. prüfen!!!)
    > das Bestehen einer Herausgabepflicht

Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
> z.B. bei Versiegelung einer Wohnung

> bei Herrenlosen Sachen = kein Grundrechtseingriff

> bei 25 PolG IMMER entweder Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 2 gegeben (oder auch Nr. 1 u. Nr. 2 zusammen)

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8
Q

Tatbestandsvoraussetzungen

A

25 PolG regelt drei verschiedene Fallkonstellationen, für die jeweils andere Tatbestände gelten.

  1. Sicherstellung zur Abwehr einer GEGENWÄRTIGEN GEFAHR (bezogen auf öff. Sicherheit)
  2. Sicherstellung vor Verlust o. Beschädigung der Sache (spezieller Fall des Schutzes privater Rechte) > meistens Pkws

> um zu “schützen” MUSS Möglichkeit eines Schadens oder Verlustes der Sache gegeben sein (muss auch schützensWERT sein) + in Nr. 2 steht nichts von Gefahr DAHER abstrakte Gefahr gem. 1 o. 2 PolG ausreichend!!!
(Wenn Eigentümer in vollem Bewusstsein des Risikos darauf verzichtet, DANN keine gesetzliche Verpflichtung für uns!)
> geht Gefahr von Sache selbst aus ist 25 Nr. 2 nur subsidiär gegenüber 25 Nr. 1 anzuwenden!

  1. Sicherstellung im Rahmen des Festhalten
    - Mitführen = unmittelbarer Zugriff der Sache (nah bei sich tragen)
    - tatsächliches Festhalten o. Anhalten nach dem PolG oder anderen Rechtsvorschriften (mater. Rechtmäßigkeit des Festhaltens ist inzident zu prüfen)
    - die Sache muss objektiv geeignet sein um a)-d) damit zu begehen (potentielle Eignung für jeden Gegenstand) also verwenden
    » die typische Anwendung dieser Norm ist die Sst von Sachen, die Personen mitführen, die in den Gewahrsam eingeliefert werden sollen

(Durchsuchung u. Sicherstellung = Trennen! = 2 MN

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9
Q

Rechtsfolge

A

Ist die Sst einer Sache durch Verwahrungsnahme, Aufbewahrung auf anderer Weise (z.B. Versiegelung einer Wohnung) bzw. Aufbewahrung durch Dritte Tiere, Pkws, Lkws usw.)

Mit einfachen Worten:
Die Verwahrung einer Sache kann
> bei der Polizei (Asservierung, Asservatenkammer) oder
> durch Sicherung an Ort. u. Stelle oder
> durch die Verwahrung der Sache durch Dritte im Auftrag der Polizei (Vertragsunternehmen o. dritte Personen) erfolgen.
Eine Ortsveränderung ist nicht unbedingt erdorderlich

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10
Q

Adressat,

A
  • Sst nach Nr. 1: Richtung der MN wird nicht näher bestimmt daher 5-7 PolG
  • Sst nach Nr. 2: Eigentümer bzw. rechtmäßiger Besitzer (normimmanente Adressatenregelung)
  • Sst nach Nr. 3: die Person, die festgehalten werden muss (z.B. nach 17 PolG)
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11
Q

Anordnungs- und Durchführungsbefugnis

A

“Die Polizei…”

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12
Q

Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

A

26 I PolG - vorgeschriebene Verwahrung
26 II Polg - Bescheinigung bzw. Niederschrift (nicht nur auf Verlangen) > wenn keine Bescheinigung möglich, dann auf Niederschrift dessen Grund angeben!
26 II PolG - Unterrichtspflicht
26 III PolG - Verhinderung von Wertminderung
26 IV PolG - Kennzeichnung zur Vermeidung von Verwechslungen

> > Im Nachgang zu beachten (deswegen keine Beeinflussung der Rechtmäßigkeit d. Sicherstellung!)

27 PolG - Verwertung u. Vernichtung
28 PolG - Herausgabe u. Kosten

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13
Q

Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung

A

Im Rahmen der Erforderlichkeit = mildeste MN (auch aus Kostengründen für den Betroffenen) stets zu prüfen zur Gefahrenabwehr o. Eigentums- bzw. Besitzschutz
• Verfügung an den Betroffenen
• Ermittlung des Eigentümers oder anderen Berechtigten

(Wichtig hier Kostengründe bei der Subsumtion!!!)

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