Prozessmaxime (VA) Flashcards

1
Q

Offizialprinzip

A
  • stellt klar, dass zur Strafverfolgung allein der Staat berufen ist
  • grundsätzlich Entscheidung des Staates, ob eine Straftat verfolgt und angeklagt wird oder nicht
    (Opfer hat nur eingeschränkte bis keine Möglichkeiten - im Privatklageverfahren aber, ist Opfer selbst verpflichtet aktiv zu werden um seine Rechte geltend zu machen)

> wird durch Privatklageverfahren DURCHBROCHEN Paragr. 374 StPO (d.h. Staat hier nicht mehr zur Strafverfolgung zuständig)

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2
Q

Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz)

A

“Wo kein Kläger, da kein Richter”

  • Gericht wird nicht aus eigenem Antrieb tätig, es bedarf Anklage durch STA
    (wichtiger Grundsatz für innerjustizielle Gewaltenteilung für Unvoreingenommenheit des Richters)
    > d.h. nicht wie im Mittelalter als Richter auch Ermittler war, heute Ermittler= STA
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3
Q

Legalitätsprinzip

A

Nach Paragr. 152 II StPO ist STA verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

> Polizei ist laut Paragr. 163 I S. 1 StPO auch verpflichtet Straftaten zu erforschen (sobald tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen)

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4
Q

Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 I GG)

A
  • der vom Verfahren Betroffene muss die Möglichkeit bekommen, sich vor der Entscheidung zu äußern.

> Dieses Recht = wesentliches Element des Rechtsstaates und muss auch beim OWI-Verfahren und Verwaltungsverfahren beachtet werden

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5
Q

Beweiserhebungsverbote

A
  1. Beweisthemaverbote= Bestimmte Tatsachen dürfen nicht in das Verfahren eingebracht werden (z.B. bereits getilgte Vorstrafen)
  2. Beweismittelverbote= Bestimmte Beweismittel können nicht in das Verfahren eingebracht werden (z.B. Vernehmung von Zeugen, die die Zeugenaussage verweigert haben also Zeugenverweigerungsrecht)
  3. Beweismethodenverbote= Die Beweise verboten, die durch unzulässige Art und Weise zustande gekommen sind (z.B. fehlende Belehrung, verbotene Vernehmungsmethoden)
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6
Q

Ermittlungsgrundsatz

A

Im Prozessrecht der Grundsatz, dass das Gericht von sich aus alle Fakten ermitteln muss. (z.B mögliche Beweiserhebungsverbote möglich u. trz. von STA an Gericht geschickt)

> gilt im gesamten Strafprozess und bei gesonderten Verfahrensarten im Zivilprozess
(Gegenbegriff= Verhandlungsgrundsatz)

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