Öffentliche Sicherheit Flashcards

1
Q

Wann öffentliche Sicherheit in Gefahr?

A
  1. Bei Gefahr der objektiven Rechtsordnung
  2. der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates (Polizei), anderer Träger hoheitlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen sowie
  3. Individualrechtsgüter und Kollektivrechtsgüter

(In Rechtmäßigkeitsprüfung müssen alle in Betracht kommenden Elemente erhört werden für Verhälnismäßigkeit!!!)

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2
Q

Öffentliches Interesse

A

Besteht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafanzeige ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

> Ist der Rechtsfrieden über den Lebensraum des Verletzten nicht gestört worden, so kann ein öff. Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

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3
Q

Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung

A

Die obj. Rechtsordnung ist berührt, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift droht bereits eingetreten ist und noch andauert.
(Objektiv, weil es um die Gesamtheit, der für die Gesellschaft geltenden Rechtsnormen geht, nicht um subj. Rechte)

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4
Q

Bestand u. Funktionsfähigkeit von Hoheitsträgern

A

Hintergrund ist, dass es unerwünschte Verhaltensweisen gibt, die nicht durch Normen der obj. Rechtsordnung untersagt sind und auch keine Individualrechtsgüter beeinträchtigen.

> Staat: Bund u. Länder, andere Träger hoheitlicher Gewalt= Kommunen, Stiftungen, Anstalten u. Körperschaften des öff.Rechts
Einrichtungen: alle Funktionseinheiten die gewisseDauerhaftigkeit aufweisen (Rathaus, Gerichte usw.
Veranstaltungen: Staatsbesuche, Gipfeltreffen usw
Weiterhin geschützt auch: Funktionsfähigkeit Polizei, Sicherheit und Leichtigkeit Straßenverkehr

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5
Q

Individualrechtsgüter/Kollektivrechtsgüter

A

Individualrechtsgüter= die am meisten bedrohten sind: Leben, Gesundheit, körperl. Unversehrtheit, pers. Freiheit, pers. Ehre und das Eigentum

Kollektivrechtsgüter= Volksgesundheit, Natur, Luft, Boden, sauberes Trinkwasser (umstritten da sie auch Individualrechtsg. sein können oder schon durch obj. Rechtsordnung geschützt werden)

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