Gutachten Sicherstellung/Beschlagnahme 94 I, II StPO Flashcards
- Vorprüfung (Sachverhalt “Handtaschenraub”)ĺ
• 1.1 Benennung der zu prüfenden MN:
Durch die Wegnahme des Bargeldes in Höhe von 400€ sowie des Metallrohrs BEGRÜNDET die Polizei EIN AMTLICHES VERWAHRVERHÄLTNIS. Es handelt sich um eine Sicherstellung. Aufgrund der Tatsache, dass Beschuldigter nicht freiwillig herausgibt, handelt es sich um eine Sicherstellung in Form der Beschlagnahme.
• 1.2 Feststellen der Grundrechtsberührungen
- Metallrohr = Eigentum (Art. 14 GG) > NUTZUNGSMÖGLICHKEIT IST EINGESCHRÄNKT!!! Defi benennen!!!
> sofern nicht das Eigentum dann AHF als Auffanggrundrecht (Art. 2 I GG)
- Bargeld = durch rechtswidrige Tat erlangt und somit kein Schutzbereich für den Beschuldigten eröffnet
• 1.3 Festlegung polizeiliches Ziel
Aufgrund der Wegnahme der Beweismittel handelt die Polizei mit repressiver Zielrichtung.
• 1.4 Benennung Ermächtigungsgrundlage (Obersatz)
Die Ermächtigungsgrundlage für die Beschlagnahme gegenüber V könnte sich aus 94 I und II sowie 98 I StPO ergeben.
- Formelle RM
Fraglich ist, ob die Beschlagnahme formell rechtmäßig war. Die formelle RM setzt voraus, dass die Beamten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt haben.
2.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit könnte sich ergeben aus 78 I i.V.m. 1 IV PolG i.V.m. 163 I 1 (i.V.m. 152 II) StPO.
78 I Polg regelt die allg. Zuständigkeit u. nach dieser Norm ist das PP grundsätzlich für die Aufgabenerfüllung zuständig. Nach dem sog. Amtswalterprinzip gilt das Handeln der Beamten als Handeln der Behörde. Das PP ausweislich 72 I PolG eine Behörde. Nach 78 I 2 PolG obliegt dem PP insbes. die Aufgabe der Erforschung von Straftaten u. Ordnungswidrigkeiten.
Die spezielle Aufgabenzuweisung ist in 1 PolG geregelt. Nach 1 IV PolG hat Polizei ferner Aufgaben zu erfüllen, die ihr nach andere RechtsVO übertragen sind. Die StPO ist andere RechtsVO. Nach 163 I 1 StPO haben Behörden u. Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen.
Eine Straftat (Defi) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige u. schuldhafte Handlung o. Unterlassung. Um eine Straftat zu erforschen, benötigt die Polizei einen Anfangsverdacht (Legalitätsprinzip). Ein Anfangsverdacht (Defi) liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. 152 II StPO und nicht nur aufgrund von bloßen Vermutungen es möglich erscheint, dass der Beschuldigte Beteiligter einer Straftat gewesen ist. Subsuntion: Für Anfangsverdacht = Wahrnehmung der Beamten, Zeuge, Aussage Geschädigte. Somit bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (Raum, Nötigung 249, 250 StGB) und die Zuständigkeit ist mithin gegeben.
2.2 (Verfahrens- u. Formvorschriften - aber gibts in StPO nicht, deswegen nicht hinschreiben nur gedanklich):
Verfahrensrechtlich ist die Beschlagnahme eine hoh. MN einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbare Außrnwirkung. Da die Polizei als Ermittlungsperson der STA tätig wird, ist sie der Justizbehörde zuzuordnen. Somit ist die MN als JVA (Justizverwaltungsakt) zu qualifizieren (23 EGGVG).
Mithin war die Beschlagnahme gegenüber V formell rechtmäßig.
- Materielle RM
3.1 Prüfung Ermächtigungsgrundlage
3.1.1 Vorliegen der TBM der Eingriffsbefugnis (Rechtsfolgenvoraussetzung):
94 I StPO verlangt, dass ein ANFANGSVERDACHT (TBM Nr. 1) einer Straftat vorliegt. Diesen haben wir bereits bei der formellen RM geprüft und bejaht.
Im Weiteren dürfen nur GEGENSTÄNDE (TBM Nr. 2) beschlagnahmt werden (keine Defi o Subsumtion notwendig!). Diese müssen als POTENTIELLE BEWEISMITTEL (TBM Nr. 3)l in Betracht kommen. Beweismittel (Defi) sind alle beweglichen u. unbeweglichen Gegenstände, die mittelbar o. unmittelbar Beweise für die Tat oder die Umstände der Tatbegehung erbringen.
Subsumtion: Geld als Beute begründet die Tathandlung der Wegnahme u. dient somit zum Nachweis der Täterschaft des V. Das Metallrohr als Tatwaffe begründet die Tathandlung der KV u. dient somit ebenfalls zum Nachweis der Täterschaft des V. (Beweismittel nur kurz begründen warum). Die Beweismittel sollten außerdem POTENTIELLE VERFAHRUNGSBEDEUTUNG (TBM Nr. 3) für die Untersuchung haben. Sie sind für das gesamte Strafverfahren bedeutsam, da sie den Anfangsverdacht stärken und be- und entlastend für den V sein können. In dem Fall spricht spricht alles für eine Belastung, was zur Aufklärung der Straftat hilfreich ist.
Nach 94 II StPO (Gegenstände in Gewahrsam = Mitführen + nicht freiwillig herausgegeben = erheblicher Widerspruch). Beschlagnahmeverbotr sind aus dem SV nicht ersichtlich. Somit liegen die Voraussetzungen vor.
3.1.2 Rechtsfolge
Beschlagnahme u. Begründung eines amtlichen Verwahrverhältnis.
3.2 Ermächtigungsbegrenzende Bestimmungen
3.2.1 Anordnungbefugnis
Gemäß 98 I StPO bedarf nur das Gericht eine Beschlagnahme anordnen. Lediglich bei GIV ist die Anordnung auch durch die STA u. ihren Ermittlungspersonen zulässig.
GIV (Defi) ist gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der MN, also die Beweiserhebung, gefährdet wird.
Subsumtion: Zeit, Telefonat? (Immer mit Zeit anfangen!) (Freiheitsbeschränkung = Dauer der MN, ständige Beobachtung = zu viele Kräfte, Gefahr dass Spuren verwischt werden etc.)
Ergebnis: Gefahr im Verzug liegt vor.
Ermittlungspersonen der StA sind gem. 152 II GVG ivm 1 der VO über ErmPers StA alle PM bis POR. Beide Beamte somit Ermittlungspersonen der StA. Mithin sind sie anordnungsbefugt. Somit darf Beschlagnahme angeordnet werden.
3.2.2 Bes. Form- und Verfahrensvorschriften:
- schriftliche Mitteilung 107 StPO (im ZsmH mit Beschlagnahme Protokoll ausfüllen als Nachweis für Beschlagnahme)
- Verzeichnen u. Kennzeichnen 109 StPO (in ComVor u. Asservatenbuch verzeichnet u. mit Asservatennummer gekennzeichnet)
- richterliche Bestätigung binnen 3 Tagen
- Belehrung dass V jederzeit richterliche Entscheidung anordnen kann
- wenn Metallrohr nicht mehr benötigt dann gem. 111n I StPO an letzten Gewahrsamsinhaber also V herausgeben. StA entscheidet darüber gem. 111o StPO
- wenn Beute nicht mehr gebraucht dann zurück an Verletzte gem 111n II StPO.
Eine Nichtbeachtung der bes. Form- und Verfahrensvorschriften liegt nicht vor, somit beachtet.
3.2.3 Adressat
Beschlagnahme richtet sich gem. 95 StPO gegen V als letzten Gewahrsamsinhabee.
3.2.4 Ermessen
Da Besmten zur Erforschung von Straftaten verpflichtet = kein Entschließungsermessen! Es besteht ein Auswahlermessen bei Wahl der MN zur Strafverfolgung. Gem. Art. 20 III GG ist hier insb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (Ermessensfehler nicht ersichtlich).
3.2.5 Verhältnismäßigkeit VHM verlangt Prüfung ob Beschlagnahme geeignet, erforderlich u. angemessen war. - Geeignet (defi, subsumieren, ergebnis) - Erforderlich (") - Angemessen (") (Waage)
- Ergebnis