Durchsichung nach PolG Flashcards

1
Q

21 PolG - Durchsuchung von Personen

A

Abs. 1
TBM:
(EG) Nr.1 = Person kann FESTGEHALTEN werden (nach diesem oder anderen Gesetz z.B. 15 III, 17, 28d, 12 II S.4)
(hier könnte also NACH IDF o. währenddessen zwecks EG kontrolliert werden)
(EG) Nr.2 = Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die zu durchsuchenden Person Sachen mit sich führt, die SICHERGESTELLT (25 PolG) werden dürfen (z.B. Zeugenaussage)
Nr.3 = erkennbarer Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt, bzw. sonstige Hilfslosigkeit (dient dem Schutz der Person)

Abs. 2
» Satz 1: getrennt von Satz 2 beachten!!! Ist eine eigenmächtige Befugnisnorm!
(Oft wenn jmd. auf frischer Tat ertappt wird wie Bsp. Bankräuber)
(EG) TBM:
- IDF SOLL noch festgestellt werden
(aber nicht mit der Durchsuchung sondern danach)
- Gefahr
(hier Gefahr für Leib u. Leben u. da reicht immer eine abstrakte Gefahr aus! Je-desto Formel = umso wichtiger das Rechtsgut desto geringere Anforderungen an Gefahr)
- Geeignetheit
(hier prüfen, da Erforderlichkeit zu prüfen ist u. beide zusammen gehören, dafür beide aber bei VHM nicht mehr prüfen!)
- Erforderlichkeit (also zum Schutz der Beamten)
- Nach den Umständen
(Umstände = Verhalten, Erkenntnisse, Straftaten, Straferwartung, Umgebung)
- nur zum Schutz Rechtsgut Leben u. Gesundheit der Polizei

Satz 2:
- “DASSELBE” wie Satz 1
(nur statt IDF > Vorführung o. Verbringung)
- Vorgeführt (dem Richter)
- Verbringen (z.B. in Gewahrsam)
(hier könnte also VOR IDF etc. zwecks Eigensicherung kontrolliert werden)

Rechtsfolge:
Person darf durchsucht werden ABER nur nach Waffen, anderen gef. Werkzeuge u. Explosivmitteln

Bes. Form- und Verfahrensvorschriften:
21 III PolG = Durchsuchung gleichen Geschlechts o. Arzt, Ausnahme sofortige Durchsuchung bei Gefahr für Leib o. Leben

Betroff. Grundrechte:

  • APR
  • Freiheit der Person (FdP)

(!!!) VHM:

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2
Q

22 PolG - Durchsuchung von Sachen

A

TBM:
- zur IDF (12 II S.4 PolG)
Nr.1 = wenn sie von Personen mitgeführt werden, die nach 21 PolG durchsucht werden dürfen
Nr.2a = bei Verdacht auf Personen in der Sache, die in Gewahrsam gebommen werden können
Nr.2b, c = bei Verdacht, dass Personen in der Sache gefangen gehalten werden bzw. hilflos sind (nicht Wohnung!!! Z.B. Container, Autos etc.)
Nr.3 = zur SICHERSTELLUNG von Sachen (25 PolG)
Nr.4 = an bestimmten Orten
Nr.5 = in bzw. Nahe von bestimmten Objekten
Nr.6 = als Fahrzeug an einer Kontrollstelle o. in grenznahem Bereich
- Im Rahmen des Strafverfahrens (102 ff. StPO)

Rechtsfolge:
Sachen dürfen durchsucht werden

Bes. Form u. Verfahrensvorschriften:
22 II PolG = Anwesenheitsnachweis + Bescheinigung

Grundrechte:

  • Eigentum
  • APR
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Q

23 PolG - Durchsuchung von Wohnungen

A

Abs. 1
TBM:
Nr. 1 = Tatsachen rechtfertigen die Annahme,
dass sich in der Wohnung eine Person befindet, die gem. 15 III PolG vergeführt o. gem. 17 o. 28d PolG in Gewahrsam genommen werden darf
(Nur Tageszeit)
Nr.2 = Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass in der Wohnung eine Sache befindet, die nach 25 I Nr.1 PolG SICHERGESTELLT werden kann
(Nur Tageszeit)
Nr.3 = von Wohnungen gehen Emissionen aus u. dadurch nach Art, Ausmaß o. Dauer erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn
(Zu Jederzeit) (Emissionen= Luftverunreinigung, Lautstärke, Licht, Wärme, Geräusche etc.)
Nr.4 = Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit o. Sachen von bedeutendem Wert (ca. 500€ aber unsicher)
+ Geeignetheit
+ Erfordeelichkeit (weil es in der Norm steht) - dafür aber bei VHM nur noch Angemessenheit prüfen!!
(Zu Jederzeit)

Rechtsfolge:
Betreten u. Durchsuchen von Wohnungen

Bes. Form u. Verfahrensvorschriften:

  • Anwesenheitsrecht des Wohnungsinhabers (24 II PolG)
  • Unverzügliche Bekanntgabe des Durchsuchungsgrundes (24 III PolG)
  • Anfertigung Niederschrift über Durchsuchung (24 IV, V PolG)
  • Belehrungspflicht (24 VI PolG)
  • Nachtzeitschranke (104 I StPO)

Anordnungsbefugnis:
Betreten = jeder PVB
Durchsuchen = nur der Richter, außer GIV dann STA u. dann Ermittlungspersonen (PM-POR)

Grundrechte:

  • Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
  • ggf. APR

Beachte: Aufgrund Art.13 GG, Wohnung betreten u. durchsuchen nur bei Dringender Gefahr!!! Auch wenn woanders z.B. gegenwärtige Gefahr steht! (Kollisionsregel)
> in Praxis aber meist gegenwärtige Gefahr = Dringende Gefahr
z.B. Emissionen (Lautstärke) = Schlafstörung der Nachbarn = Gefahr für Gesundheit der Nachbarn u. somit “Dringende Gefahr”!

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