Sicherstellung 94, 98 StPO (Repressiv) Flashcards
Begriffsbestimmungen
Von einer SICHERSTELLUNG spricht man, wenn sich ein Gegenstand nicht im Gewahrsam einer Person befindet oder wenn ein Gegenstand im Gewahrsam einer Person ist und freiwillig herausgegeben wird (Bei Präventiv u. Repressiv).
> Dementsprechend ist eine BESCHLAGNAHME immer dann gegeben, wenn sich die entsprechende Sache im Gewahrsam einer Person befindet u. nicht freiwillig herausgegeben wird.
94 StPO
Sicherstellung u. Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
- Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht muss es immer bestehen!)
Sicherstellung (Tatbestandsmerkmale):
Abs. 1 = Gegenstand, Beweismittel (potentiell), Untersuchung (potentiell für das Strafverfahren)
Beschlagnahme (Tatbestandsmerkmale)
Abs. 2 = alles aus Abs. 1 (Gegenstand, Beweismittel, Untersuchung) + Gewahrsam einer Person, nicht freiwillig
Beschlagnahmeverbot 97 Abs. 1 StPO
- Zeugnisverweigerungsrecht (nicht gestattet als Polizei hier was zu erheben!)
> bei bestimmten Berufsgruppe (53 StPO)
> wegen Verwandtschaft
> Beschlagnahmeverbote begrenzen die Ermächtigung zur Beschlagnahme (daher stets zu prüfen!)
- Laut 97 I StPO = 52 StPO > Personen (Verwandtschaft) , 53 ff (Berufsgeheimnisträger wie z.B. Ärzte, Notare usw.)
- 160a StPO = allg. Schutzvorschrift für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen (97 StPO geht aber vor weil spezielleres Gesetz)
> > nach h.M. besteht zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung ein Beschlagnahmeverbot für höchstpersönliche Aufzeichnungen (pers. Tagebücher Liebed-, Abschiedsbriefe etc.)
Grundrechte
(Genau wie bei 25 PolG Sicherstellung)
- Art. 14 I GG Recht am Eigentum, geschützt werden auch Eingriffe in das Nutzungsrecht
- Art. 2 I GG Allg. Handlungsfreiheit
> sofern Betroffener nicht Eigentümer ist
> Bei Bestehen einer Herausgabepflicht (Beachte: Eine Pflicht zur Vorlage u. Auslieferung hat nur der Zeuge, nicht der Beschuldigte) - Ggf. Art. 13 I GG Unverletzlichkeit der Wohnung z.B. bei Versiegelung einer Wohnung, wenn die Wohnung Tatort ist
Die verfahrensichernde Sicherstellung / Beschlagnahme (94 I, II , 98 StPO)
> Allgemein
Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm
- Verdacht einer Straftat (Tatverdacht)
- Gegenstand
- potentielles Beweismittel
- potentielle Verfahrensbedeutung;
zusätzlich bei Beschlagnahme (94 II StPO)
- Gegenstand befindet sich im Gewahrsam einer Person und
- wird nicht freiwillig herausgegeben
- keine Beschlagnahmeverbote (96, 97, 160a StPO)
> > (Sicherstellung = 94 I StPO, Beschlagnahme = 94 I, II StPO)
Tatbestandvoraussetzungen der Befugnisnorm 94 StPO
- Anfangsverdacht einer Straftat i.S.d. 152 II StPO
- Gegenstände (Beweis) snd alle beweglichen u. unbeweglichen Sachen. Dazu gehören alle körperl. Gegenstände wie Fahrzeuge, Kleidungsstücke, Urkunden, Ton- und Bildträger, Geschäftsunterlagen, Krankenscheine, Patientenunterlagen, Kreditunterlagen u. körperl. Informationsträger ; aber auch Tiere, Leichen sowie Leichenteile o. vom menschlichen Körper abgetrennte Gegenstände (Erbrochenes, verlorenes Blut, Sperma, Prothesen)
> Zu den unbeweglichen Sachen gehören Grundstücke, Gebäude o. Räume aber auch Mobiltelefone, Computer u. Speichermedien
» Gegenstände der Telekommunikation u. offener Zugriff auf Cloudinhalte können nur dann aufgrund 94 StPO sichergestellt werden, wenn Übertragungsvorgang abgeschlossen ist! - Potenzielles Beweismittel
Beweismittel: sind alle beweglichen o. unbeweglichen Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar Beweise für die Tat oder die Umstände der Tatbegehung erbringen (Defi!!!)
» Voraussetzung ist obj. Beweisgeeignetheit!!! Sie muss für Untersuchung im konkreten Fall gegeben sein u. zur Aufklärung des obj. Tatbestands, zur Feststellung der Schuldfrage u. Feststellung der späteren Strafzumessung beitragen. Besitzt ein Gegenstand potentielle Beweisbedeutung, so muss er sichergestellt werden. - Potenzielle Verfahrensbedeutung
Für UNTERSUCHUNG von Bedeutung müssen diese Beweismittel sein; und zwar für das Verfahren (gesamte Strafverfahren), auf die sich der Verdacht richtet.
> Das i.d.R. gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fernliegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- o. Entlastung des Beschuldigten oder sonst für dir Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (insbes. zum Nachweis der TBM, RW o. Schuld)
> so fehlt es an der Beweiserheblichkeit, wenn kein Strafverfahren eingeleitet o. weitergeführt wird (Einstellung) oder der Berechtigte sein bereits gestellten Strafantrag (absolute Antragsdelikte) wieder zurückgezogen hat.
Rechtsfolgen
- Sicherstellung o. die Sicherstellung in der Rechtsform der Beschlagnahme u. somit
- Begründung eines öff.-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses
- eine weitere Rechtsfolge stellt die Herausgabepflicht des letzten Gewahrsamsinhabers gem. 95 I StPO dar (beachte 95 II StPO) > nur anwenden wenn danach gefragt wird sonst nicht!
Anordnungs- und Durchführungskompetenz (wichtig!)
[152 II Legalitätsprinzip, 163 StPO Polizei als Ermittlungspersonen]
94 I StPO = Sicherstellung kann von jedem STA/Polizeibeamten angeordner werden
94 II StPO = direkt zu 98 StPO (dort steht wer anordnen darf)
> Grundsatz = richterliche Anordnung
> Nur bei Gefahr im Verzuge = STA u. ihre Ermittlungspersonen (also Polizei bis zum letzten PHK)
Gefahr im Verzug
Besteht, wenn die richterliche (oder zumindesr staatsanwaltliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der MN gefährdet wird (Beweismittelverlust)
(Richter anrufen, STA anrufen, dann bin ich dran!)
Leitsätze des BVerfG zu Gefahr im Verzuge (GIV)
- GIV ist eng anzulegen > heißt richterliche Anordnung ist die Regel! Nichtrichterliche die Ausnahme!
- GIV muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen o. fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus!
- Auslegung u. Anwendung des Begriffs GIV unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vollumfänglich überprüfbar)
- Punkt 3 setzt voraus, dass sowohl
> das Ergebnis als auch die
> Grundlagen der Entscheidung
in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der MN in den Ermittlungsakten dargelegt werden (Dokumentation!)
Besondere Form- und Verfahrensvorschriften für die formlose Sicherstellung
+ (zusätzlich bei Beschlagnahme)
> Bescheinigung (107 S.2 StPO) (Mitteilung)
Kennzeichnung (109 StPO) (für Verwechslung)
Herausgabe (94 IV, 111n, 111o StPO)
! Ob Beweismittel zurückzugeben ist, entscheidet die STA (111o StPO)
> bewegliche Sache zurück an letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (111n StPO)
Zusätzlich bei Beschlagnahme:
> Einholung richterl. Bestätigung (98 II S. 1 StPO)
> Belehrung über Recht auf Beantragung richterlicher Entscheidung (98 II S. 5 StPO)
> ggf. Sonderregelungen bei Bundeswehr (98 IV StPO)
Zusätzlich bei Beschlagnahme nach Klageerhebung:
> Anzeigepflicht (98 III StPO) (aber beachte: erst STA anzeigen dann Gericht sonst peinlich für STA wenn Richter zu erst weiß!)
Adressat
Die MN richtet sich gem. 95 StPO gegen den letzten Gewahrsamsinhaber (muss nicht zwingend Täter o. Eigentümer sein)
Die verfahrenssichernde Postbeschlagnahme (gem. 99, 100, 101 StPO)
> kommt zur Anwendung (also 99, 100, 101 StPO), solange Post sich in Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdienste (z.B. Deutsche Post AG) befindet!
> wurde Post noch nicht aufgegeben oder bereits zugestellt (also in Gewahrsam einer normalen Person) so gilt 94 ff StPO (also Beschlagnahme ganz normal)
> Anordnungsbefugnis einer Postbeschlagnahme steht nur dem Richter zu. Bei Gefahr im Verzug ist nur STA anordnungsbefugt
> Beachte: 100 III StPO - Öffnung ausgelieferter Postsendung steht nur Gericht zu (Ausnahme = Übertragung STA)
Die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden
Rechtsgrundlage ist 108 StPO
> wenn z.B. während Durchsuchung Gegenstände gefunden werden die mit dieser Straftat nichts zu tun haben aber auf andere Straftat hindeuten
> Zuständig ist jeder Richter, STA o. Polizeibeamter der die Durchsuchung vornimmt
> stellt Polizei dies fest ist STA unverzüglich zu informieren (163 StPO)
Die Einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden (108 StPO):
> im Rahmen von Gebäudedurchsuchungen die nur Ergreifung des Beschuldigten dienen, ist einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden nicht zulässig
- nur zulässig wenn Täter z.B. Schusswaffe hat dann nach 25 o. 94 StPO beschlagnahmen
Die Führerscheinbeschlagnahme (94 III, 111a StPO, 69 StGB)
Die MN dient der Vorbereitung der [Einziehung des Führerscheins] im Zusammenhang mit der [Einziehung der Fahrerlaubnis] durch richterliches Urteil
> Nach 94 III StPO finden 94 I u. II StPO entsprechend Anwendung für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen (nur Rechtsfolgen, nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen)
> Wann wird ein Führerschein, welcher der Einziehung unterliegt
> sichergestellt? (Gewahrsam u. freiwilligg o. nicht in Gewahrsam)
> beschlagnahmt? (Gewahrsam u. unfreiwillig)
> Wann ein Führerschein der Einziehung unterliegt, regelt 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
> Die dringenden Gründe für Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben sich aus 69 StGB.
Die Fahrerlaubnis ist in 3 Vorschriften geregelt:
> 69 StGB enthält die Voraussetzungen
> 69a StGB behält die Dauer der Sperre und
> 69b regelt das Verfahren gegenüber Personen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis.
Auch einem Jugendlichen kann gem. 7 JGG Fahrerlaubnis entzogen werden.
Tatbestandsvoraussetzungen (Beschlagnahme Führerschein 94 III, 111a StPO, 69 StGB):
> Führerschein
> unterliegt der Einziehung
> dringende Gründe für Einziehung der Fahrerlaubnis (111a StPO - also Berechtigung, Gründe dann unten bei 69 StGB)
Gründe ergeben sich aus 69 StGB:
• rechtswidrige Tat
• bei/im Zusammenhang mit Führen KFZ
• ungeeignetheut zum Führen des KFZ