IDF nach 163b StPO (Repressiv) Flashcards
Treffen der erforderlichen MN zur IDF des VERDÄCHTIGEN (163b I StPO)
• Tatbestandsvoraussetzungen:
- “Anfangsverdacht” einer “Straftat” (2 Defis)
- Tatverdächtiger (Defi)
• Rechtsfolge:
- Anhalten
- Befragen
- Auffordern
• Besondere Form- und Verfahrensvorschriften:
- Belehrungspflichten nach 163b I 1 u. 2 iVm. 163a IV 1 StPO
(dem Verdächtigen vor IDF eröffnen, welcher Tat er verdächtig ist) > sonst MN rechtswidrig bzw. unrechtmäßig!
• Betroffene Grundrechte
- RiS Art. 2 I iVm Art.1 I GG,
- AHF Art.2 I GG
Erschwernisfall (Festhalten/Durchsuchen/ED-Behandlung zwecks IDF)
• Tatbestandsvoraussetzungen
- Anfangsverdacht einer Straftat (2 Defis)
- Tatverdächtiger (Defi)
- Identität mit erford. MN des Grundfalls NICHT oder nur unter erheblichen Schwierigkeite feststellbar (
• Rechtsfolge
- Anhalten
- Befragen
- Auffordern
- Festhhalten
- Durchsuchen
- Erkennungsdienstliche Behandlung (auf Wache)
• Bes. Form- und Verfahrensvorschriften
- 163b I 1 u. 2 iVm 163a VI 1 StPO (Belehrung = Standard IMMER!)
- Bei Festhalten:
> 163c (zeitliches Übermaßverbot + dem Richter vorführen)
> 114a (dem Beschuldigten mitteilen über Haftbefehl)
> 114b (Belehrung über seine Rechte)
> 114c (Benachrichtigung von Angehörigen)
- Bei Durchsuchen/Erkennungsdienstliche Behandlung
> 81d StPO (gleiches Geschlecht o. Arzt)
• Betroffene Grundrechte
- RiS
- AHF
- Körperl. Bewegungsfreiheit (Art. 2 II iVm 104 GG
- Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
- Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
Treffen der erforderlichen MN zur IDF des NICHTVERDÄCHTIGEN (163b II StPO)
• TBM
- Anfangsverdacht einer Straftat (2 Defis)
- Gebotenheit der IDF zur Aufklärung der Straftat (“wenn” u. “soweit”)
- Adressat ist Nichtverdächtiger (z.B. Zeuge o. Strafmündiger)
• Rechtsfolge - Anhalten - Befragen - Auffordern (Besondere Beachtung der VHM)
• Bes. Form- und Verfahrensvorschriften
- Belehrungspflichten nach 69 I S. 2 iVm 163b II 1 HS 2 StPO (Belehrung über Gegenstand der Untersuchung u. Person des Beschuldigten soweit vorhanden) > Verstoß gegen Belehrung = IDF rechtswidrig!
- Hinweis = Recht des Zeugen, statt Wohnort seinen Geschäfts- oder Dienstort anzugeben (68 IV StPO iVM Abs. II)
• Betroffene Grundrechte
- AHF
- RiS
Erschwernisfall: FESTHALTEN/Durchsuchen/ED-Behandlung zwecks IDF des NICHTVERDÄCHTIGEN (163b II StPO)
• TBM
- Anfangsverdach einer Straftat
- Gebotenheit der IDF
- Adressat ist Nichtverdächtiger
- IDF mit Anhalten, Befragen o. Auffordern nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich
• Rechtsfolge
…
- Festhalten (wenn dies nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der aufzuklärenden Strafsache steht!)
- Durchsuchung/ED-Behandlung (wenn Betroffener damit einverstanden ist (“nicht gegen seinen Willen”)
• Bes. Form- und Verfahrensvorschriften
- Festhalten
> 163c (dem Richter vorführen + Übermaßverbot beachten also nicht länger als 12 Std)
> 114a (Haftbefehl mitteilen also Abschrift aushändigen)
> 114b (Belehrung über Rechte des Beschuldigten)
> 114c (Angehörige benachrichtigen)
- Durchsuchen/ED-Behandlung
> 81d StPO (vom gleichen Geschlecht durchsucht werden oder Arzt)
• Grundrechte
- AHF
- RiS
- Körperl. Bewegungsfreiheit
- Allg. Persönlichkeitsrecht (Privatsphäre)
- Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
Anordnungsbefugnis
- jeder zuständige Polizeibeamte
- nicht erforderlich: Ernittlungspers. der StA
Sachverhalt: “Durchsuchung” (zwecks IDF)
Grundrechtsberührungen:
1. Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm 1 I GG)
> Privatsphäre (Recht in Ruhe gelassen zu werden)
- Freiheit der Person (Art. 2 II 2 iVm 104 GG)
> körperliche Wegbewegungsfreiheit (werden ja festgehalten und durchsucht)
» = FREIHEITSENTZIEHUNG!!! (Bei Festhalten zwecks IDF IMMER Freiheitsentziehung auch wenn nur 5 Minuten!!! 18 I PolG u. 163c StPO) (Bei Festhalten u. Durchsuchung zwecks Eigensicherung = NUR FREIHEITSBESCHRÄNKUNG!!!)
INFO (Merke):
- RiS kann muss aber nicht berücksichtig werden, nur betroffen wenn Beamten Perso finden und lesen oder Maßnahme der Befragung geprüft werden muss aber nicht Durchsuchung!
- Recht auf Eigentum nur prüfen wenn mitgeführte Sachen durchsucht werden!!! Nicht die Sachen die Person an hat wie Sakko z.B. ist nur eine Sachdurchsuchung und kein Eigentum betroffen!!!
Formelle RM:
- Zuständigkeit:
u.a. 163 I 1 StPO (Straftat/AV)
» hier WICHTIG: Nicht AV das Personen Tatverdächtige sind SONDERN AV, dass Straftat (Wohnungseinnruch) geschehen ist durch Anruf vom Zeugen und Weitergabe durch Leitstelle an uns!!!
- Allg. Form- und VerfahrenV fallen bei StPO komplett weg!!!
Materielle RM:
Prüfen der Ermächtigungsgrundlage (Tatbestandsvoraussetzungen):
1. AV/Straftat (bereits oben geprüft)
2. Tatverdächtiger (hier kommt jetzt bei Subsumtion = Personenbeschreibung durch Zeugenaussage + Zeit-/Raumkomponente!!!)
3. Nicht o. nur unter erheblichen Schwierigkeiten IDF feststellbar (Erschwernisfall)
Rechtsfolge:
163b I S. 2 u. 3 StPO = Festhalten u. Durchsuchen, weil nach 163b I S.1 u. 2 Anhalten, Befragen u. Auffordern nicht zum Ziel gebracht hat.
Bes. Form- und Verfahrensvorschriften:
Alle aufzählen + kurz erläutern
(163c StPO iVm 114a-c StPO, 163b I S.1 u. 2 iVm 163a IV 1 StPO, 81d StPO)