IDF nach 12 PolG (Präventiv) Flashcards

1
Q

Personenbezogene Daten

A

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eine bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person

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2
Q

Verarbeitung personenbezogener Daten durch öff. Stellen (3 BDSG)

A

Merke: Verarbeitung personenbezogener Daten (pbD) muss stets zur AUFGABENERFÜLLUNG ERFORDERLICH sein!

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3
Q

IDF (Allgemein)

A

Bezweckt die Feststellung von pbD, die eine Person von allen übrigen Personen als Individuum kennzeichnet. PbD werden auch als Personalien bezeichnet.

IDF = stellt offene Erhebung von Personalien beim Betroffenen dar

  • dient der Feststellung der Persinaldaten einer unbekannten Person
    oder
  • der Prüfung, ob der Betroffene mit einer gesuchten Person identisch ist.

> > Identität gilt bei einem gültigen Bundespersonalausweis oder gleichwertiges Identifikationsdolument als festgestellt!

> Aufzählung von Personaldaten = 111 OWIG (Name, Geburt etc.)

> Ausweispflicht (1 PAuswG) ab 16 Jahre
Merke: Verpflichtubg seine Identität feststellen zu lassen, aber keine Verpflichtung Ausweispapiere mitzuführen!!!

  • 4 PAuswG = Eigentum am Ausweis (Ausweis ist Eigentum der BRD)
  • 28 PAuswG = Ungültigkeit
  • 29 PAuswG = Sicherstellung u. Einziehung
  • 30 PAuswG = Sofortige Einziehung (Merke: Widerspruch u. Anfechtungsklage gegen Einziehung u. gegen Sicherstellung des Ausweises haben keine aufschiebende Wirkung!

Befugnisse:

  • Gefahrenabwehr = 12 BbgPolG
  • Strafverfolgung = 163 b StPO
  • Owi-Verfolgung = 46 II bzw. 53 II OWiG/163 b StPO
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4
Q

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS)

A

Betroffene ist nicht in allen Lebensbereichen in gleicher Weise schutzwürdig. Deswegen findet die vom BVerfG entwickelte Sphärentheorie Anwendung, wonach der menschliche Lebensbereich in drei Bereiche unterteilt wird:

  1. Individual- oder Sozialsphäre, die das Ansehen des Einzelnen im Bekanntenkreis u. in der Öffentlichkeit erfasst (verhältnismäßige Eingriffe sind rechtmäßig)
  2. Privatsphäre, die den engeren persönlichen Lebensbereich, insbes. die Familie betrifft (Eingriffe nur rechtmäßig, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Grundsatzes der VHM erfolgen)
  3. Intimsphäre, die den innersten, UNANTASTBAREN Bereich der Persönlichkeit betrifft u. jeglichem Eingriff durch die Staatsgewalt entzogen ist
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5
Q

Betroffene Grundrechte durch die IDF

A
  • ERHEBUNG PBD durch Befragung
    > Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)
  • ANHALTEN für kurze Dauer
    > Allg. Handlungsfreiheit, ggf. Freiheitsbeschränkung (streitig, aber Freiheitsbeschränkung erst ab 15 Min, Freiheitsentziehung ab 30 Min) (Art. 2 I bzw. Art. 2 II 2 iVm 104 I GG)
  • DURCHSUCHUNG der Person zur IDF
    > APR (Privatsphäre); Freiheit der Person (Freiheitsbeschränkung) (Art. 2 I ivm 1 I GG; Art. 2 II 2 ivm 104 I GG)
    > bei Sachdurchsuchung nach Ausweis = Recht auf Eigentum Art. 14 GG - Nutzungsmöglichkeit!
  • FESTHALTEN für die Dauer der IDF
    > Freiheitsentziehung (Art. 2 II 2 ivm 104 II GG)
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6
Q

TBM (IDF nach allg. Polizeirecht)

A

12 I Nr. 1 PolG

• Gefahr

Merke: Mit Gefahr = konkrete Gefahr für öff. Sicherheit o. Ordnung gemeint (10 I PolG)

12 I Nr. 2a - c PolG
a) Orte, an denen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (10 III PolG) organisieren (Hauptanwendung)
b) Orte, an denen sich Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen
c) Orte, an denen sich gesuchte Straftäter verbergen
» Die Annahme dieser Ereignisse muss durch TATSACHEN belegt sein!

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7
Q

“Tatsachen die Annahme rechtfertigen”

A

Sind Fakten! Hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass 2a, b oder c eintritt. Der Fall, wenn nach polizeilichen Erkenntnissen die in Nr. 2a, b oder c genannten Vorgänge bereits mehrfach an dem Ort vorgekommen sind. Beweise dafür z.B. Observationsergebnisse o. Festnahmen.
> Bloße Annahme o. Vermutungen reichen nicht aus!

> Es handelt sich um eine reine ortbezogene Prognose (der Ort ist “gefährlich”)

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8
Q

TBM - 12 I Nr. 3 PolG

A
  • genau dieses Objekt oder Objekte dieser Art müssen gefährdet sein (schnell zu prüfen mit 1 Satz)
  • Gefährdungsanalyse aufgrund von Tatsachen muss wegen einer drohenden Straftat bestehen, die sich gegen das Objekt und / oder gegen die Personen in dem Objekt richtet
  • die Erforderlichkeit der IDF
    > bei jeder Person aufgrund der Gefährdungslage (bezogen auf das Objekt) oder
    > aufgrund bestimmter Anhaltspunkte bei dieser Person
    (In Eingriffsbefugnis bei TBM prüfen und später bei VHM nicht mehr prüfen)
  • sofern sich der Adressat im Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält
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9
Q

TBM - 12 I Nr. 4

A
  • Kontrollstelle (kurz feststellen, dass Kontrollstelle für Gefahrenabwehr ist)
  • dient der Verhinderung einer in Nr. 4 genannten Straftat nach dem StGB oder
  • im Rahmen von “Vorkontrollen” bei Versammlungen zur Verhütung von Straftaten nach 27 VersG;

Die genannten ST müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen werden.

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10
Q

Anordnungskompetenz 12 I Nr. 4 PolG

A
  • Grundsatz: nur mit Zustimmung des Behördenleiters
  • Ausnahme: Gefahr im Verzug (Behördenleiter muss danach unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, unterrichtet werden)

Merke: bei Kontrollstelle nach 12 I Nr. 4 PolG geht es um Verhütung von ST (1 I 2 PolG). Diese Norm darf nicht angewandt werden, wenn schon ST begangen wurden und Kontrollstelle ihrer Verfolgung dient (dann ggf. 111 StPO)

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11
Q

TBM - 12 I Nr. 5 PolG

A
  • Flugplatzbereich,
  • IDF dient einer unerlaubten Überschreitung des Bundesgrenze (ausreichende Wahrscheinlichkeit muss vorliegen),
  • IDF ist nicht Aufgabe der Bundespolizei
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12
Q

TBM - 12 I NR. 6 PolG

A
  • dient der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und
  • zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (10 III) mit internationalen Bezug (letzteres ist keine zusätzliche Voraussetzung, vgl. VV),
  • bis zu einer Tiefe von 30 Km,
  • nur aufgrund polizeilicher Erkenntnisse muss klar sein, dass diese Kriminalitätsdelikte in diesem Bereich verübt werden
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13
Q

TBM - 12 I Nr. 7 PolG

A
  • IDF kommt nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, die Wahrnehmung privater Rechte zu sichern, sofern ohne sofortige IDF die Verwirklichung des Rechts in Frage gestellt wäre.
    (Um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen kommt Polizei und stellt IDF klar damit diese zwischen den Parteien ausgetauscht werden können)
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14
Q

Rechtsfolge

A

Liegen Voraussetzungen einer Alternative aus 12 I PolG vor, dürfen die erforderlichen MN (Rechtsfolgen!) aus 12 II PolG zur IDF getroffen werden.

Insbesondere:
• Anhalten
• Befragung (nach Personalien)
• Aushändigung (Ausweispapiere zur Prüfung)

Welche es im SV sind, sollte in der Rechtsfolge festgestellt (genannt) werden.

> > kann Identität des Betroffenen auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, kann der Betroffene auch
• festgehalten und
• durchsucht werden (einschließlich der mitgeführten Sachen)

Zulässig ist auch
• die Mitnahme zur Dienststelle und
• unter Voraussetzungen von 13 II Nr. 1 PolG auch die erkennungsdienstliche Behandlung.

!&raquo_space; Die weiteren MN müssen allerdings ERFORDERLICH sein zur IDF (Prüfung in VHM möglich) (nicht die Prüfung ob IDF zur GA erforderlich ist - also DOPPELTE ERFORDERLICHKEITSPRÜFUNG > einmal ob MN z.B. Durchsuchung zur IDF erforderlich war und einmal ob IDF zur Gefahrenabwehr erforderlich war!)

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15
Q

Rechtsfolge + VHM > Bsp. Durchsuchung eines Betroffenen zur IDF
(Bei VHM = doppelte Erforderlichkeitsprüfung + doppelte Geeignetheitsprüfung!)

A

Rechtsfolge:
“Da die Voraussetzung nach 12 I Nr. 1 PolG vorliegt, kann die Identität des Betroffenen festgestellt werden. Dazu durfte der Betroffene nach 12 II auch angehalten und die Herausgabe seines BPA verlangt werden.”

Verhältnismäßigkeitsprüfung (VHM):
- Geeignetheit
Ist die Durchsuchung geeignet zur IDF?
Ist die IDF geeignet, um die Gefahr abzuwehren?

  • Erforderlichkeit
    Gibt es eine mildere und gleichermaßen geeignete MN als die Durchsuchung zur IDF?
    Gibt es eine mildere und gleichermaßen geeignete MN als die IDF zur GA?

(Doppelte Erforderlichkeitsprüfung)

> > > Befugnis für Durchführung “Erkennungsdienstlicher MN” zum Zweck der IDF aus Gründen der GA ergibt sich nicht unmittelbar aus 12 II PolG
SONDERN 13 II Nr. 1 PolG ist hier Eingriffsgrundlage! Nur unter diesen Voraussetzungen = Erkennungsdienstliche MN zulässig!

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16
Q

Anordnungs- und Durchführungsbefugnis

12 I PolG

A

• Für Nr. 1, 2, 3, 5, 6 u. 7 PolG:
Jeder zuständige Beamte des Polizeidienstes ist anordnungs- und durchführungsbefugt.

• Für 12 I Nr. 4:
Einrichtung Kontrollstelle nur mit Zustimmung des Behördenleiters (Polizeipräsident) zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

17
Q

Allg. Form- und Verfahrensvorschriften

A

Verfügungen zur IDF im Bereich Gefahrenabwehr stellen i.d.R. VA (gem. 35 I VwVfG) dar; somit gelten:

  • 37 I VwVfG (VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein)
  • 28 I VwVfG (Anhörung Betroffener, Möglichkeit der Äußerung, Beachte: Ausnahmen nach 28 II, III VwVfG)
  • 41 I VwVfG (VA muss dem richtigen Adressaten bekannt gegeben werden)
18
Q

Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

A
  • Einzuhalten = Grundsätze der Datenerhebung gem. 29 PolG i.S. einer zwingenden Form- und Verfahrensvorscheift, da bei 12 PolG = offene Datenerhebung
  • wenn Person zwecks IDF festgehalten wird = 18, 19, 20 PolG als zwingende Form- und Verfahrensvorschriften
  • 21 III PolG bei Durchsuchung zur IDF
  • Bei DURCHSUCHEN der Person bzw. mitgeführte Sachen zur IDF:
    • 21 III PolG = gleichgeschlechtliche Durchsuchung o. vom Arzt
  • beim FESTHALTEN zur IDF (Freiheitsentziehung):
    • 18 PolG = Richterentscheid
    • 19 PolG = Bekanntgabe Grund und Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsbeistand, Benachrichtigungsrecht (z.B. Familie)
    • 20 PolG = Dauer der Freiheitsentziehung

> > Grundsätze gem. 29 PolG sind zu beachten!

19
Q

Adressat

A
  • 12 I Nr. 1 PolG = allg. Adressatenregelung nach 5, 6 oder 7 PolG
  • 12 I Nr. 2-7 PolG = aus jeweiliger Befugnisnorm selbst (normimmanente Adressatenregelung)
20
Q

Anfangsverdacht (einfacher Tatverdacht) - Nehrlich’s Defi!!!

A

Das Vorliegen von zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat. Es genügt, dass aufgrund von Indizien nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens einschließlich des strafbaren Versuchs besteht. Bloße Vermutungen genügen nicht.