Paragraph 10 Abs. 1 PolG Flashcards
1
Q
10 I PolG - Generalklausel
Ermächtigungsgrundlage
A
- Ermächtigungsgrundlade UND nur subsidär anzuwenden, wenn in Paragraphen 11-49 PolG nichts anderes geregelt ist!!!
> > Die Generalklausel des 10 I BbgPolG setzt eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung und das Fehlen von Befugnissen in den Pargr. 11-49 BbgPolG (= Subsidarität der Generalklausel) voraus.
(Ab 10 PolG bedeutet Gefahr = mindestens eine konkrete Gefahr)