Paragraph 10 Abs. 1 PolG Flashcards

1
Q

10 I PolG - Generalklausel

Ermächtigungsgrundlage

A
  • Ermächtigungsgrundlade UND nur subsidär anzuwenden, wenn in Paragraphen 11-49 PolG nichts anderes geregelt ist!!!

> > Die Generalklausel des 10 I BbgPolG setzt eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung und das Fehlen von Befugnissen in den Pargr. 11-49 BbgPolG (= Subsidarität der Generalklausel) voraus.

(Ab 10 PolG bedeutet Gefahr = mindestens eine konkrete Gefahr)

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