Durchsuchung nach StPO Flashcards
Durchsuchung des TV selbst, seiner Sachen u. seiner Wohnung - 102 StPO
TBM:
- AV einer Straftat (ungeschriebenes TBM - bei StPO aber immer!!!)
- Tatverdächtiger (TV)
- zulässiger Durchsuchungszweck
> Ermittlungsdurchsuchung (Spuren, Beweise…)
> Ergreifungsdurchsuchung (Ergreifung Täter wenn er flüchtig ist)
- Erfolgsvermutung
Rechtsfolge:
Durchsuchung des TV, seiner Sachen u. seiner Wohnung
Anordnungsbefugnis:
105 StPO
- Nur Richter, bei GIV auch STA und dann Ermittlungspersonen (152 II GVG ivm 1 VO über Ermittlp.)
- Einwilligung des Betroffenen? (Noch zuKlären)
Bes. Form- und VerfahrensV.:
- Nachtzeitschranke (104 StPO)
- Zeugenhinzuziehung (105 II StPO)
- Anwesenheitsrecht (106 I StPO)
- Mitteilungspflicht (107 StPO)
> schriftliche Mitteilung mit Grund der Durchsuchung
> auf Verlangen Bescheinigung o. Verzeichnis (der in Verwahrung genommenen Gegenstände(
- Bekanntgabe 106 II StPO
- Gleichgeschlechtliche Durchsuchung (81d - nur bei Personendurchsuchung!)
Betroff. Grundrechte: Personendurchsuchung: - APR (Art. 2 I ivm Art. 1 I GG) > Privatsphäre (Durchsuchung d. Person) > Intimsphäre (Entkleidung d. Person) - Freiheit d. Person (Art. 2 II S.2 ivm Art. 104 GG) (Freiheitsbeschränkung, bei IDF wissen wir ja Freiheitsentziehung!)
Wohnungsdurchsuchung:
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG)
- APR (Art. 2 I ivm 1 I GG - Privstsphäre)
Sachdurchsuchung:
- Eigentum (Art. 14 GG - Nutzungsmöglichkeit)
- APR (Art.2 I ivm 1 I GG - Privatsphäre)
Durchsuchung bei anderen Pesonen (NV) selbst , seiner Sachen und Wohnung - 103 I StPO
TBM:
- AV einer Straftat
- Betroffener ist andere Person (NV= Nichtverdächtiger)
- zulässiger Durchsuchungszweck
> Ermittlungsdurchsuchung (Spuren, Beweise …)
> Ergreifungsdurchsuchung (Ergreifung Beschuldigten)
> Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
- Erfolgstatsachen (knallharte Fakten) > außer gem. 103 II StPO also in Räume die er während der Verfolgung betreten hat! Somit reicht “Erfolgsvermutung”!!! Gilt nicht wenn etwas über Zaun geworfen wurde z.B. ohne Betreten des Beschuldigten! Er muss also Betreten damit 103 II StPO!
Rechtsfolge:
- Durchsuchung des NV selbst sowie seiner Sachen u. Wohnung
Anordnungsbefugnis:
Nur Richter, bei GIV auch StA u. Ermittlp.
(Durchsuchungen nach 103 I S.2 = nur Richter, bei GIV = StA
Beso. Form- u. VerfahrensV.:
- Nachtzeitschranke (104 StPO)
- Zeugenhinzuziehung (105 II StPO)
- Anwesenheitsrecht (106 I StPO)
- Mitteilungspflicht (107 StPO)
> schriftl. Mitteilung mit Grund d. Durchsuchung
> auf Verlangen Bescheinigung o. Verzeichnis (der in Verwahrung genommenen Gegenstände)
- Verzeichnis u. Siegelpflicht (109 StPO)
- Gleichgeschlechtliche Durchsuchung (81d StPO aber nicht bei Wohnungsdurchsuchung!)
Betroff. Grundrechte: (hier bei dem, der durchsucht wird also Nichtverdächtiger!!!)
Personendurchsuchung:
- APR (Art. 2 I ivm 1 I GG)
> Privatsphäre (Durchsuchung d. Person)
> Intimsphäre (Grund = Entkleidung)
- Freiheit d. Person (Art. 2 II S. 2 ivm 104 GG)
Wohnungsdurchsuchung:
- Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
- ggf. APR
Sachdurchsuchung:
- Eigentum (Art. 14 GG)
- APR (Privatsphäre)
Nur zur Info zu 104 StPO - Nachtzeitschranke = - - April - September = 21:00 - 04:00 Uhr
- Oktober - März = 21:00 - 06:00 Uhr
> Kinder nach 103 I StPO durchsuchen (weil Kinder niemals Verdächtige sind bzw sein können)
> > jede StPO-Durchsuchung erfordert eine richterliche Anordnung!!!
- Ausnahme = GiV (def + subs.), Einwilligung des Betroffenen
104 StPO (Durchsuchung zur Nachtzeit)
- Bei Verfolgung auf frischer Tat
- GiV
- um Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen