Verwaltungsakt/Realakt (Verfahren bei der Aufgabenerfüllung der Polizei im Gefahrenabwehrrecht) Flashcards
Verwaltungsakt (35 S. 1 VwVfG)
+ Allgemeinverfügung (35 S. 2 VwVfG)
[Par. 35 S.1 VwVfG]
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öff.Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheiten betrifft.
(Bsp.: Verkehrszeichen, Klasse AB20F3 etc.) Also allgemein bestimmter Kreis wie Stadt Oranienburg, Einwohner in Eicken usw.
Realakt
-Tatsächliches Handeln (liegt vor, wenn nicht die Herbeiführung eines rechtlichen, sondern eines tatsächlichen Erfolges bezweckt wird)
- Realakt (ohne Eingriffscharakter)= z.B. Streifenfahrt, Streifengang, allg. Verkehrsüberwachung o. Mitarbeit in Präventionsräten
- Realakte (mit Eingriffscharakter)= z.B. Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, Sicherstellung, IDF und die Zwangsanwendung
> Realakt dennoch häufig von Verwaltungsalt begleitet= Begleitverfügung
Verwaltungsakt (im Gegensatz zu Gesetzen, RechtsVO)
- VA muss einen Einzelfall regeln. Hierdurch der Unterschied zu Gesetzen oder RechtsVo.
- Gesetz regelt hypothetischen Lebenssachverhalt allgemein also abstrakt-generell
- VA dagegen regelt einzelnen Lebenssachverhalt speziell, also konkret-individuell!
Merkmale VA (Hoheitliche Maßnahme)
-Hoheitliche Maßnahme= Oberbegriff für das Handeln (Unterbegriffe sind Entscheidungen u. Verfügungen diese sind aber auch hoh. Maßnahmen)
-Hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des öff. Rechts erfolgt.
> vom Subordinationsprinzip geprägt! Da Bürger nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber steht sondern sich dem Staatswillen unterzuordnen hat! (Außer bei fiskalischen Handeln= privatrechtliche Angelegenheiten, schlicht-hoheitliche Maßnahmen= z.B. normale Streifenfahrt)
Wirksamkeit (Paragr. 43 VwVfG)
> (Bestandskraft)
VA wird nach Paragr. 43 VwVfG mit seiner Bekanntgabe (Paragr. 41 VwVfG) wirksam und damit im Rechtssinne erst zu diesem Zeitpunkt für den Bürger existent! (Äußere Wirksamkeit)
> Wirksamkeit des VA ist unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit, d.h. unrechtmäßiger aber wirksamer VA ist zu befolgen!
> VA bleibt nach Paragr. 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen oder widerrufen wird (Bestandskraft)
Behörde
Ist jede Stelle, die Aufgaben der öff. Verwaltung wahrnimmt.
(In diesem Sinne ist die Polizei eine Behörde >Polizeibehörde ist das PP in Potsdam Paragr. 72 PolG)
> Behörde handelt durch ihren Amtswalter, dies sind Personen, die ein übertragenes Amt verwalten. (Beamteneigenschaft spielt hier keine Rolle)
Bestimmtheit (und Form, Rechthelfsbelehrung)
>Paragr. 37 VwVfG
Ein VA ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihm hervorgeht, von wem er erlassen wurde, an wen er sich richtet und von wem was und wann verlangt wird oder wem was wann gewährt oder versagt wird.
(Adressat muss konkret durch VA bestimmt sein)
VA= wahlweise schriftlich mündlich, elektronisch oder auf andere Weise (Für Behörde gilt Formfreiheit)
Merkmale eines VA (Voraussetzungen eines VA)
- Hoheitliche Maßnahme
- Von einer Behörde ausgehen
- Einen Einzelfall regeln
- Öff. Recht betroffen
- Unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten
Einzelfall
Sind konkret-individuelle Regelungen.
D.h. sie betreffen einen nach “Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt” (konkret) und richten sich an eine bestimmte Person individuell.
Bsp: Herr Gaffer wird aufgefordert, den Platz zu verlassen.
Maßnahme (beim VA)
Eine Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten, das einer Person zugerechnet werden kann. Hierunter ist jedes Verhalten zu verstehen, dass durch Worte, Zeichen oder ähnlichem schlüssig etwas zum Ausdruck bringt.
> Es muss eine hoheitliche Maßnahme sein!
Regelungscharakter
Hat eine MN wenn sie inhaltlich darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Regelungen also = rechtsverbindliche Anordnungen, durch die Rechtsposition von Personen verändert wird.
(VA) Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Die MN muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Die unmittelbare Außenwirkung liegt dann vor, wenn die Maßnahme unmittelbar eine Rechtsfolge für eine natürliche oder juristische Person bewirkt, sie also unmittelbar betrifft.