17 PolG - Gewahrsam Flashcards
Verschiedene Gewahrsamsarten
• Vorbeugender Gewahrsam
- zum Schutz von hilflosen Personen gegen Gefahr für Leib o. Leben (Schutzgewahrsam) (17 I Nr. 1)
- zur Verhinderung unmittelbar bevorstehenden Begehung o. Fortsetzung einer Straftat o. einer OWI die den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigt (Unterbindungsgewahrsam/Sicherheitsgewahrsam) (17 I Nr. 2)
- zur Verhinderung einer terroristischen Straftat i.S.d. 28a I PolG (Unterbindungsgewahrsam/Sicherheitsgewahrsam) (28d PolG)
• Durchsetzender Gewahrsam (Durchsetzungsgewahrsam)
- wegen Platzverweis o. Aufenthaltsverbot (17 I Nr. 3)
- wegen einer Wohnungsverweisung u. eines Rückkehrverbots (17 I Nr. 4)
- Privatschützender Gewahrsam (Zivilrechtsgewahrsam) (17 I Nr. 5)
- Obhutsgewahrsam zur Rückführung von entlaufenen Minderjährigen (17 II PolG)
- Anstaltsgewahrsam zur Rückführung entwichener Gefangener (17 III PolG)
TBM: 17 I Nr. 1 (Schutzgewahrsam/Vorbeugender Gewahrsam)
TBM:
- Gefahr (konkrete Gefahr natürlich!)
- für Leib o. Leben
- Erforderlichkeit (somit auch Geeignetheit) (zur Abwehr der Gefahr)
(Z.B. Person erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand o. sonst in hilfloser Lage)
TBM: 17 I Nr. 2 PolG (Gewahrsam zur Verhinderung von ST u. OWIS)
TBM:
- Unerlässlichkeit (Erforderlichkeit) der Ingewahrsamnahme (Somit auch Geeignetheit!)
- zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung o. Fortsetzung
> einer Straftat o.
> einer bestimmten (qualifizierten) OWI
(OWI muss hier geeignet sein den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen)
Beachte bei unerlässlich (erforderlich): Ingewahrsamnahme muss mildestes und geeignestes Mittel sein!
> > Ob der Betroffene des Unterbindungsgewahrsams eine solche zu verhindernde Handlung begeht oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann Polizei nur auf eine TATSACHENBASIERTE ANNAHME stützen. Das ergibt sich aus den Regelbeispielen der Buchstaben a-c von 17 I Nr. 2 PolG:
- Ankündigung einer solchen Tat;
- Aufforderung zu einer solchen Tat;
- Mitführen entsprechender Transparente o. sonstiger Gegenstände;
- Auffinden o. Mitführen von bestimmten o erfahrungsgemäß verwendeten Waffen, Werkzeugen o. sonstige Gegenständen;
- Bekanntheit des Betroffenen, solche Handlungen bereits begangen zu haben, u. Erwartung, er werde sie wiederholen.
(Polizei jedoch nicht auf diese Punkte beschränkt, sind also nur Regelbeispiele)
TBM: 17 I NR. 3 PolG, Nr. 4 PolG
TBM:
- Unerlässlich (Erforderlich) um rechtmäßige MN i.S. der 16 f. PolG (Platzverweisung Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot) durchzusetzen.
> > es handelt sich um eine Zwangsmaßnahme, die, wenn sie vom Betroffenen nicht befolgt wird, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann!
TBM: 17 I Nr. 5 PolG
TBM:
- Unerlässlich (Erforderlich) (Geeignetheit)
- Aufgabe der Polizei für Schutz privater Rechte (Zuständigkeit hier prüfen! > 1 I ivm. 1 II PolG)
- Voraussetzung für Festnahme und Vorführung der Person nach 229 u. 230 III BGB (Selbsthilfe)
> der Verpflichtete der Flucht verdächtig ist
> die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt o. wesentlich erschwert wird
> 229 Selbsthilfe = es geht immer um die Durchsetzung eines Anspruchs durch private Gewalt!!! nicht rechtswidrig! (wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann)
> 230 Grenzen der Selbsthilfe = nur soweit gehen wie es erforderlich ist…
TBM: 17 II PolG
TBM:
- Person ist MINDERJÄHRIG (vgl. 2 BGB)
- hat sich der OBHUT der PERSONENSORGEBERECHTIGTEN ENTZOGEN
(Sorgeberechtigt = 1626 BGB, idR. die Eltern, uneheliche idR. die Mutter)
TBM: 17 III PolG
(Gewahrsamnahme zur Sicherung des Strafvollzugs oo.)
TBM:
- Person ist aus dem Vollzug von
> UNTERSUCHUNGSHAFT
> FREIHEITSSTRAFEN o.
> FREIHEITSENTZIEHENE MN der Besserung u. Sicherung o.
> aus der ABSCHIEBEHAFT
entwichen o.
- hält sich SONST OHNE ERLAUBNIS außerhalb der JVA auf
(61 StGB = MN der Besserung u. Sicherung, 62 StGB = Ermessen)
> > > 17 III PolG nur wenn JVA noch nicht Bescheid weiß!!!
Besondere Form- u. Verfahrensvorschriften
Behandlung festgehaltener Personen (19 PolG):
- dem Betroffenen unverzüglich GRUND des Gewahrsams bekanntgeben (19 I S.1 PolG)
- ihn über seine Rechte BELEHREN insbesondere nach 426 II FamFG (Jederzeit Anwalt beantragen und seine Freilasung beim Amtsgericht zu beantragen)
- ihm gem. 19 II S.1-3 PolG unverzüglich GELEGENHEIT zu geben:
> Rechtsbeistand hinzuzuziehen
> Angehörige/Vertrauenspersonen zu benachrichtigen - Bei Minderjährige Sorgeberechtigte bzw. Betreuer benachrichtigen (19 II S.4 PolG)
- festgehaltene Person getrennt von Straf- u. Untersuchungsgefangene UNTERZUBRINGEN, Frauen u. Männer auch getrennt (19 III S.1-2 PolG)
- dem Betroffenen nur solche Auflagen bzw. Beschränkungen auferlegen, die der Zweck der Freiheitsentziehung o. die Ordnung im Gewahrsam erfordert (19 III S.3 PolG)
- unverzüglich Arzt hinzuziehen, wenn medizinische Behandlung erkennbar erforderlich ist o. Betroffener Medikamente benötigt; Arzt hat Gewahrsamsfähigkeit zu begutachten (19 IV PolG)
Anordnungsbefugnis
Polizei gem. 18 I PolG unverzüglich, spätestens nach 24h richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG über Zulässigkeit u. Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
(Gleiches gilt beim Festhalten zwecks IDF 12 II S.3 bzw. 28 II PolG u. bei Durchsetzung der Vorladung 15 III PolG)
Dauer der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene Person ist gem. 20 I PolG zu entlassen
- sobald Grund des Gewahrsams weggefallen ist,
- wenn Richter Fortdauer der Freiheitsentziehung für unzulässig erklärt,
- spätestens bis Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde
> > eine zwecks IDF festgehaltene Person ist spätestens nach 12 Stunden freizulassen (20 II PolG)
!!!
» bis zu 30 min = Freiheitsbeschränkung
» über 30 min = Freiheitsentziehung
Gewahrsam - DEFI
Unter Ingewahrsamnahme / Festnahme ist das mit hoheitlicher Gewalt hergestellte Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen ist, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt u. daran gehindert wird, sich fortzubewegen .
Unterschied Freiheitsbeschränkung/Freiheitsentziehung
- Freiheitsentziehung ist die rechtlich tatsächliche Entziehung der körperl. Bewegungsfreiheit in jede Richtung
(Bei Festhalten IDF immer! Bei Gewahrsam!) - Freiheitsbeschränkung ist, wenn jemand durch die öff. Gewalt gegen seinen Willen gehindert wird, jeden beliebigen Ort (rechtlich und tatsächlich zugänglich) aufzusuchen und zu verlassen (positive Bewegungsfreiheit)
SOWIE das Recht einen Ort zu meiden (negative Bewegungsfreiheit)
Ungeschriebenes TBM!!! (Für ALLE Varianten des 17 PolG)
- GEWAHRSAMSFÄHIGKEIT (ergibt sich aus der Gewahrsamsordnung der Polizei Brandenburg)
> eine in 17 PolG ungeschrieben Voraussetzung für die Ingewahrsamnahme in Form der Einliefering in den “Polizeigewahrsam” ist die Gewahrsamsfähigkeit des Adressaten
Nr. 2.2.1 der Polizeigewahrsamsordnung des Landes BB: “Nur gewahrsamsfähige Personen dürfen aufgenommen werden”.