16 I Platzverweisung Flashcards
Zuständigkeit (16 I PolG)
78 I i.V.m. 1 I S. 1 i.V.m 2 PolG (allgemeine Gefahrenabwehr - somit subsidär)
> > Info: Alles im PolG ist präventiv
16 I Satz 1 und Satz 2
Satz 1 = allgemeiner Fall des Platzverweises zur Abwehr einer Gefahr
Satz 2 = ermächtigt in einem Spezialfall zum Platzverweis, nämlich dann, wenn die verwiesene Person den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
Kollisionregel bei 16 I PolG
Gegenüber beiden (Satz 1 u. 2) vorrangig anzuwenden sind weitere Spezialermächtigungen wie z.B.
36 I StVO = Zeichen u. Weisungen des Polizeibeamten
8 JuSchG = (Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit)
15 Versammlungsgesetz = (Auflösungsverfügung )
» Die Auflösungsverfügung ist ein Verwaltungsakt - also Einzel o. Allgemeinverfügung > Beachte Unterschied Verwaltungsakt (35 I S. 1 VwVfG) und Allgemeinverfügung (35 I S. 2 VwVfG)
> Allgemeinverfügung= VA, der aber an einen bestimmten o. bestimmbaren Personenkreis gerichtet ist o. die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache o. ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Einwohner Oranienburg, Verkehrsschilder etc.)
Anordnungsbefugnis (bei Bedarf, ansonsten nur Feststellung)
Die Polizei (wie es in 16 I S. 1 PolG steht)
17 II NPoG (Niedersächsisches Polizeigesetz)
Auch beachten, obwohl nicht in BbgPolG enthalten!!!
(2) Betrifft eine MN nach Abs. 1 eine WOHNUNG, so ist sie gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der berechtigten Person NUR zur Abwehr einer GEGENWÄRTIGEN ERHEBLICHEN GEFAHR zulässig.
> > Gegenwärtige erhebliche Gefahr = Gegenwärtige Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte - 750-1000 €)
Nur zur Info zu: 16 II PolG (Aufenthaltsverbot)
Behandlung im 2. Laufbahnabschnitt
Verhütung von Straftaten (originär)
» 78 I i.V.m. 1 I PolG
(Hier wie erwähnt auch präventiv weil alles im PolG = Präventiv!)
Mögliche betroffene Grundrechte
> > Allg. Handlungsfreiheit 2 I GG
Pers. Schutzbereich = jedermann (alle natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechts - beachte 19 III GG)
Sachl. Schutzbereich = Alle Betätigungen u. Lebensbereiche, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen (Tun u. Lassen was einem gefällt)
Freiheitsgrundrecht = Hauptfreiheitsrecht Gleichheitsrecht = Auffanggrundrecht
> > in Klausur auf Subsidarität der allg. Handlungsfreiheit hinweisen!!! (Weil Auffanggrundrecht)
Eingriff (Defi)
Jede staatliche MN, die dem Einzelnen ein Verhalten, welches unter dem Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht oder erschwert
> > Eingriff nur aufgrund eines Gesetzes (Gesetzesvorbehalt)
Schranken-Bereich
- Schrankentrias (faktisch gesehen aber nur “einfacher Gesetzesvorbehalt”)
» heißt nur verfassungsmäßige Ordnung ist betroffen (Sittengesetz u. Rechte anderer aufgrund hoher Normdichte nicht zu beachten!)
Verfassungsmäßige Ordnung = Gesamtheit aller Normen, die formell u. materiell verfassungsmäßig sind
Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) - (als weiteres mögliche betroffenes Grundrecht)
Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
> Sofern es sich um einen Platzverweis (bzw. Wegweisung) aus der Wohnung bzw. um ein vorübergehendes Betretungsverbot handelt, könnte das Recht auf Eigentum aufgrund der eingeschränkten NUTZUNGSMÖGLICHKEIT der Wohnung betroffen sein (aber nur für Wohnungsinhaber!)
(z.B. bei Bombenentschärfung)
- Pers. Schutzbereich:
Grundrechtsträger ist der Eigentümer i.S.v. Art. 14 I GG umfassr= juristische inländische Personen (des privatrechts) als auf natürliche Personen - Sachl. Schutzbereich:
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Güter, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen. (Nicht Vermögen also Geld gemeint! Sondern etwas was du dir erworben hast -gekauft, geschenkt, geerbt, gefunden etc.!) - Eingriff und Schranken
Eingriff in Art. 14 I GG = jede Verkürzung vermögenswerter Rechtspositionen
Eingriffe möglich in Form von:
> Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I S.2 GG. Dabei handelt es sich um generell-abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten des Eigentümers durch den Gesetzgeber aufgrund einer Satzung, RechtsVO oder eines Parlamentsgesetzes.
Weitere mögliche betroffene Grundrechte (eher unwahrscheinlich)
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Je nach konkreten Umständen des Einzelfalls könnte auch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen sein, sofern die Polizei z.B. eine Wohnung (Privat-, Geschäfts- unf Betriebsräume) betreten oder hineinschauen muss.
Wohnung = räumliche Privatsphäre (auch z.B. Geschäftsräume außerhalb der Öffnungszeiten)
Beachte!: Wird eine Person am Betreten ihrer Wohnung gehindert bzw. aus ihrer Wohnung verwiesen, so muss unter Berücksichtigung von Art. 13 II GG
- eine gemeine Gefahr oder
- eine Lebensgefahr für einzelne Personen vorliegen
Wichtiger Hinweis: Soll im Zusammenhang mit einer Platzverweisung eine Wohnung betreten oder durchsucht werden, müssen die weitergehenden Voraussetzungen des 23 PolG erfüllt sein (z.B. gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben)
Recht auf Freizügugkeit (Art. 11 GG= Nicht betroffen bei Platzverweis, da Platzverweis nur vorrübergehend ist und er ja immer noch überall länger verweilen oder wohnen darf.
Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG) = Nein! Kein Eingriff in die Freiheit, da Person noch überall hin kann im Gegensatz zur Festnahme zum Beispiel.(laut Wittig)
Zulässigkeitsvoraussetzungen 16 I PolG
Satz 1: Abwehr einer Gefahr (Vorliegen muss also eine konkrete Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung
Satz 2: Behinderung des Einsatzes der Feuerwehr oder Behinderung von Hilfs- oder Rettungsdiensten (spezielle Form d. Platzverweis) > Adressat muss behindern
Rechtsfolge
- vorübergehend von einem Ort VERWEISEN (aus Ort raus)
- vorübergehend das Betreten eines Ortes VERBIETEN (gar nicht erst zum Ort kommen lassen)
> Ausdehnung des räumlich umgrenzten Ortes muss sich an abzuwehrenden Gefahr orientieren und sollte auf erforderliche Ausdehnung beschränkt sein (Größenangabe nicht notwendig, bestimmte Plätze oder Räume gemeint)
- zeitlich befristet bezogen auf die Gefahr, solange bis polizeiliche MN erfassr ist bzw. Gefahr beseitigt
- Nur gegenüber Personen! Platzverweis kann mit Anordnung verbunden werden, mitgeführte Sachen (insbes. Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen
> soll die Person lediglich eine Sache/Tier von Ort entfernen, ist die MN auf 10 I PolG zu stützen!
Adressat
16 I S. 1: Ist die in der Norm genannte Person. Nur ausnahmsweise ist auf 5 II oder III PolG zurückzugreifen (z.B. Kind betritt Rettungswege), Ansonsten 5-7 PolG keine Anwendung!!!
> Rechtsfolge auch gegenüber Adressaten möglich, die keine Gefahr verursachen.
16 I S. 2: Normenimmament (die Person, die den Einsatz dieser Dienste behindert)
Besondere weitere Verfahrensbestimmungen sind nicht zu beachten! (außer die allg. Verfahrensvorschriften in der form. RM)
> Polizei kann nicht verordnen wohin jemand geht! Sondern nur den Ort zu verlassen!
164 StPO (bei repressiven MN!)
- Das “Amtliche Selbsthilferecht” aus 164 StPO schützt Amtshandlungen, die auf dem Gebiet der Strafrechtspflege vorgenommen werden (repressiv) > also muss bei Strafverfolgung sein!!!
> Amtshandlungen = alle rechtlich zulässigen strafprozessualen MN im Ermittlungsverfahren und allen anderen Verfahrensabschnitten
(Ort u. Stelle spielt keine Rolle, muss nicht unbedingt Ort sein)
Störung = alle Einflüsse, welche die reibungslose Durchführung der strafprozessualen MN erschweren oder verhindern (Widersetzungen hier aktiv z.B. angreifen, oder passiv z.B. Nichtbefolgung einer Anordnung)
- Störer muss vorsätzlich handeln!
- Störer kann bis zum Ende der Amtshandlung festgehalten werden (Festhaltebefugnis)
> Platzverweis aufgrund des 164 StPO als milderes Mittel = Minusmaßnahme (weniger Grundrechte betroffen)