Ermessen, Adressat u. Verhältnismäßigkeit Flashcards
Vorschriften bei polizeilichen Eingriffsmaßnahmen!
- pflichtgemäße Ermessensausübung
- Wahl des richtigen Adressaten
- Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; mit Verfassungsrang)
Ermessen (Leitsätze),
Wann Ermessenvorschrift?
- Im PolG überlassen gesetzl. TB der Polizei häufig die Entscheidung, ob sie in bestimmten Fällen eingreift und welche von mehreren möglichen Entscheidungen sie treffen will.
(!) Ist eine Vorschrift so gestaltet, dass Polizei bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen eine Rechtsfolge anordnen “kann” oder “darf” handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.
Rechtsstaatliche Bindungen von Entscheidungsspielräumen
- Art. 1 III u. 20 III GG: Bindung an Grundrechte sowie an Gesetz und Recht
- 40 VwVfG: Bindung an Zweck und gesetzliche Grenzen
- 114 S. 1 VwGO: Bindung an gesetzliche Grenzen und Zwecke
- 4 PolG: pflichtgemäße Ermessensausübung; kein völlig freies Ermessen,
- 3 PolG: die Bindung an Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Verfassungsgrundsatz)
Pflichtgemäßes Handeln
Pflichtgemäßes Handeln heißt somit für die Behörde:
- das Ermessen überhaupt erkennen und ausüben,
- nach dem Zweck der Ermächtigung handeln und
- die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachten
(40 VwVfG hat Vorrang gegenüber 4 PolG)
Ermessensarten
Polizei kann pflichtgemäß entscheiden:
- Handele ich überhaupt? (Entschließungsermessen)
> Wichtig hier eine sachgerechte Lagebeurteilung aller zugänglichen Umstände zum Entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. - Was mache ich? (Auswahlermessen, sachlich)
- Wer ist mein Adressat) (Auswahlermessen, personell)
> welche (Eingriffs-) Maßnahmen überhaupt durch Polizei ergriffen werden, sofern mehrere geeignete MN möglich sind, immer mit der mildesten MN anfangen (Übermaßverbot beachten).
Beurteilungsspielraum
Merke “Tatbestandsseite”
liegt vor, wenn auf der Tatbestandsseite ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt (z.B. konkrete Gefahr). Dieser Rechtsbegriff kann nur durch die Verwaltung ausgelegt werden, es liegt also bei der Verwaltung, ob der Tatbestand zutrifft oder nicht. Diese Auslegung ist wegen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV GG durch das Gericht nachprüfbar.
> Beurteilungsspielraum= durch Gericht vollständig überprüfbar
Ermessensspielraum= nur im Rahmen des 114 VwGO nachprüfbar
Ermessensspielraum
Merke “Rechtsfolgenseite”
Gibt es nur auf der Rechtsfolgenseite
> Im Bereich tatbestandlichen Voraussetzungen steht den Verwaltungsbehörden Ermessen nicht zu! (Unterschied Tatbestand und Rechtsfolge)
> Im Verwaltungsrecht gibt es gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen.
- Gebundene Entscheidung= (Soll-Vorschriften) wenn Rechtsfolge, die nach Erfüllung der TB-Voraussetzungen eintreten soll, zwingend erdorderlich ist.
- Ermessensentscheidung= wenn Verwaltung bezüglich Rechtsfolge ein Entschließungs- oder Auswahlermessen hat.
Ermessensreduzierun auf null= bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr (es gibt nur noch eine einzige vernünftige Entscheidung - obwohl im Gesetz nicjt “soll” oder “hat” steht)
Differengebot- und verbot (weitere Ermessensgrenze)
Art. 3 GG
Differenzierungsgebot= bedeutet, dass Lebenssachverhalte, die in ihren wesentlichen Grundzügen objektiv ungleich sind, aufgrund dieser Ungleichheit auch ungleich behandelt werden müssen.
Differenzierungsverbot= bedeutet, dass Lebenssachverhalte, die in ihren wesentlichen Grundzügen objektiv gleich sind, auf Grund ihrer Gleichheit im Wesentlichen auch gleich behandelt werden müssen. > Dem Staat ist es hier klar untersagt, willkürlich zu differenzieren!!!
Ermessensfehler
- Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall)= Behörde erkennt nicht, dass ihr nach Gesetzt Ermessensspielraum zukommt
- Ermessensüberschreitung= die von Behörde gewählte Rechtsfolge liegt nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. Anordnung Platzverweis für 3 Tage)
- Ermessensfehlgebrauch= Behörde beachtet gesetzliche Zielvorstellung oder sonstige rechtsstaatliche Grundsätze nicht (z.B. Verstoß gegen Gleichbehandlungs- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Adressat
[Adressatenregelung für StPO-MN]
Adressaten können Beschuldigte, Tatverdächtige, Zeugen oder Unverdächtige sein
> Adressatenregelung direkt aus der Ermächtigung der jeweiligen gesetzlichen Befugnisnorm abgeleitet (normimanenter Adressat)
z.B. 127 II StPO (…“der dringend Tatverdächtige”…), z.B. Blutprobe gem. 81a StPO (…vom “Beschuldigten”…)
Adressat
[Adressatenregelung für MN aus dem PolG]
In den präventiven Befugnissen ergibt sich Adressatenregelung teilweise auch aus den Ermächtigungen selbst (normimanenter Adressat)! Immer der Fall, wenn der Betroffene dort direkt angesprochen wird!
> 3 Möglichkeiten zur Adressatenregelung:
- 5 PolG Verhaltenshaftung (Handlungshafter) (kann durch aktives Handeln oder passives Handeln also Unterlassen geschehen!!!)
- 6 PolG regelt die Zustandshaftung (Zustandshafter) (Rede von Inhaber tatsächlicher Gewalt, Eigentümer etc.)
- 7 PolG Inanspruchnahme nicht Verantwortlicher (Bsp.: bei Unfall, einem Unbeteiligten bitten Verbandskosten uns also Polizei zu überreichen) (! - Alle Voraussetzungen des 7 I u. II PolG müssen KUMULATIV vorliegen d.h. alle müssen gegeben sein)
Woran erkennbar, ob Adressat in Ermächtigungsnorm steht?
Beispiele
Bsp.: 12 I, Nr. 1= Zur Abwehr einer Gefahr > kein Adressat genannt > also auf 5, 6 oder 7 PolG zugreifen!!!
Bsp.: 12 I, Nr. 2= wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass… > Adressat bestimmt! > Diesen Paragraphen wählen (5, 6 oder 7 PolG nicht notwendig aufgrund der Kollisionsregel!!!)
Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Wer die rein tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, wobei es auf die rechtliche Grundlage dieses Herrschaftsverhältnis nicht ankommt
Eigentümer
Richtet sich jeweils nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (903 ff BGB).
> rechtliche Sachherrschaft über eine Sache
(z.B. Vermieter also Eigentümer)
Übermaßverbot (auch: Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne)
Hat sich Polizei zum Einschreiten entschlossen (“ob”), so muss ihr Handeln dem Übermaßverbot aus 3 PolG entsprechen, dass ebenfalls eine Begrenzung des Ermessens darstellt!
> heißt jede Eingriffsmaßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
> > Grundsatz d. Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips u. hat Verfassungsrang! Gilt auch ohnr Konkretisierung für gesamte Verwaltung u. ist deshalb bei allen Eingriffsmaßnahmen zu beachten (vgl. 3 PolG)