Die Verfahrenssichernde Sicherstellung u. Beschlagnahme von Beweismitteln 94 I, II, 98 StPO (repressiv) Flashcards

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Q

Die verfahrenssichernde Sicherstellung u. Beschlagnahme von Beweismitteln 94 I, II, 98 StPO

A

> > Nicht mehr Gefahrenabwehr, sondern Strafverfolgung! (Repressiv)

Die StPO unterscheidet Formen der amtlichen Verwahrung nach dem Zweck der Sst i.w.S.

> Beweismittel = 94, 98 StPO
Führerschein = 94 StPO
Einziehungsgegenstände = 111b StPO

(Z.B. Trunkenheitsfahrt = Führerschein kein Beweismittel! Es beweist ja nichts, aber bei Fälschung der Führerscheins wäre es Beweismittel!)

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