Schutzbereiche Flashcards
- Persönlicher Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
Pers. Schutzbereich = Wer kann sich von der betroffenen MN auf ein bestimmtes Grundrecht berufen? (z.B. alle natürlichen Personen, juristische Personen)
Sachl. Schutzbereich = Hier wird geprüft, ob durch jeweilige staatliche MN ein Grundrecht “berührt” wird. Sachlicher Schutzbereich kann konkretes Verhalten (z.B. Meinung äußern, versammeln) oder bestimmter Zustand (z.B. körperliche Unversehrtheit) sein.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 2 I GG
Hauptfreiheitsrecht
- allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) (Auffanggrundrecht) = aktives Element
- Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) = passives Element > immer in Verbindung der Menschenwürde!
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR)
Art. 2 I i.V.m. 1 I GG
> schützt die enge persönliche Lebensphäre (sich zurückziehen, abschirmen, allein bleiben) (also Schutz der Privatsphäre!)
> Recht auf Selbstbestimmung
> informationelle Selbstbestimmung (selbst entscheiden, wann innerhalb welcher Grenzen man persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden)»_space; Wichtig bei IDF
Art. 1 GG Menschenwürde
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich = Personaler Eigenwert
(Kant = Mensch wird als Subjekt u. nicht als Objekt betrachtet)
Art. 2 I GG: Recht auf allg. Handlungsfreiheit
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person, auch juristische Personen (nur des privaten Rechts!)
Sachl. Schutzbereich = Alle Betätigungen und Lebensbereiche, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen (Tun und Lassen, was einem gefällt)
Art. 2 II S.1 GG: Recht auf Leben
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich = Körperliches Dasein in Form der biologisch-physischen Existenz
Art. 2 II S.1 GG: Recht auf körperl. Unversehrtheit
Per. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich =
- Körperliche Integrität im biologisch physiologischen Sinne (insbesondere Freisein von schmerzen)
- psychisch-seelisches Wohlbefinden
Art. 2 II S.2 GG: Recht auf Freiheit der Person
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich =
- körperliche Bewegungsfreiheit
> Recht, jeden beliebigen Ort (rechtlich und tatsächlich zugänglich) aufzusuchen und zu verlassen (positive Bewegungsfreiheit)
SOWIE das Recht einen Ort zu meiden (negative Bewegungsfreiheit)
APR - Privatsphäre
Allg. Persönlichkeitsrecht
Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich = Schutz der engeren, persönlichen Lebensphäre, das Recht sich zurückzuzuziehen, für sich alleine bleiben und abschirmen zu dürfen
APR-Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
Sachl. Schutzbereich = Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er pers. Lebenssachverhalte und insbesondere personenbezogene Daten offenbart
> > Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Per. Schutzbereich = jede natürliche Person, auch juristische Personen
Sachl. Schutzbereich =
- räumliche Privatsphäre (Wohnung = elementarer Lebensraum zum Zurückziehen)
- alle zu privaten Wohnzwecken gewidmete Räumlichkeiten (nach außen erkennbar sein)
- Beachte: grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, außer während Öffnungszeiten weil dann für jedermann zugänglich
> > Jeder Raum, den der Einzelne der allg. Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzieht und zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
Per. Schutzbereich = jede natürliche Person, auch juristische Personen
Sachl. Schutzbereich = Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne = alle (privaten) vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Pers. Schutzbereich =
- Bürgerrecht (alle Deutschen gem. 116 GG)
- EU-Bürger (gem. Art. 11 entsprechend)
- Sonstige (nur im Rahmen von Art. 2 I GG geschützt)
Sachl. Schutzbereich = Freie Wahl des Wohnsitzes sowie Einreise in das Hoheitsgebiet,
> nicht die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet!
“Aufenthalt” = längerfristiges Verweilen an einem Ort.