Verkehrsrecht "Klausur" Flashcards
- Fahrerlaubnisrecht
Os: Wer gemäß 2 I StVG u. 4 I FeV im öff. Verkehrsraum ein Kfz führt, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Zwisch.E.: KK führt ein Kfz im ÖVR. Er benötigt eine FE. Ausnahmen nach 4 I Nr. 1-3 FeV liegen nicht vor
Ergebnis: Hier auf alle bestehenden FE-Klassen eingehen u. erläutern, warum diese NICHT in Frage kommen!!!
Dann Ergebis, welche FE-Klasse benötigt wurde!!!
» Fahren ohne Fahrerlaubnis = strafbar gemacht gem. 21 I Nr. 1 StVG
(Beim Halter der ihn fahren gelassen hat trotz Wissens = 21 I Nr. 2 StVG)
- Zulassungsrecht
Os: Gemäß 1 I StVG, 1 FZV, 3 I FZV dürfen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger mit einer bbh von mehr als 6 km/h auf öff. Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Zwisch.E.: Das Kfz (z.B. Dacia Sandero) und sein Anhänger entsprechen den Voraussetzungen der 1 I StVG und 1 FZV und sind somit zulassungspflichtig.
Es liegen auch keine Ausnahmen gem. 3 II FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren vor.
Soll (Notwendig): Notwendig ist gem. 3 I FZV, dass das Fahrzeig einem “genehmigten Typ” entspricht o. eine “Einzelgenehmigung” erteilt ist UND eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
(Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder u. Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung)
Ist: Der Dacia Sandero entspricht nach dem Umbau keinem genehmigten Typ / es ist keine Einzelgenehmigung erteilt worden!
Inhaltlicher Schwerpunkt:
- Es liegt der Verdacht vor, dass die Betriebserlaubnis des Dacia erloschen ist. In 19 II StVZO haben wir ein Erlöschen der Betriebserlaubnis aufgrund der Typenvariante in Nr. 1, der Gefahrenvariante in Nr. 2 und der Umweltvariante in Nr. 3.
Aufgrund …(gut erläutern) liegt ein Verstoß gegen der Gefahrenvariante des 19 II S. 2 Nr. 2 StVZO vor.
- Ausnahmen nach 19 III StVZO sind nicht ersichtlich (hier: kein Vorliegen von Prüfzeugnissen)
- Somit Verstoß gegen 19 V, 69a II Nr. 1a StVZO ivm. 24 StVG (=BETRIEBSERLAUBNISVERSTOß)
> > schauen, ob Kfz zugelassen ist, wenn ja okay dann auch versichert wenn NEIN dann zusätzlich:
Verstoß gg. 3 I, 48 Nr. 1a FZV ivm 24 StVG
(= ZULASSUNGSVERSTOß)
+
Verstoß gg. 1, 6 PflVG
(= PFLICHTVERSICHERUNGSVERSTOß) u. Verstoß gg. die Abgabenordnung
+
Verstoß gg. 13 I Nr…, 48 Nr. 12 FZV ivm 24 StVG
(= MITTEILUNGSPFLICHTENVERSTOß)
> hier aber checken, ob in 13 dasjenige in Nr. 1-11 gegeben ist, sonst kein Verstoß!!!
- Regelverstoß
Z.B.:
• Regelverstoß Nr. 1:
Fahren von dem Grundstück auf die Fahrbahn der Tequila Allee:
- Gem. 10 StVO hat u.a. das Einfahren aus einem Grundstück auf die Fahrbahn unter Gefährdungsausschluss u. durch rechtzeitige u. deutliche Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger zu geschehen.
Anwendung Def.: “Konkrete” Gefährdung
- Verstoß gem. 10, 49 I Nr. 10 StVO ivm. 24 StVG
• Regelverstoß Nr. 2:
Mitführpflicht Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) für den Mercedes Sprinter:
Soll = Mitführpflicht gem. 11 VI FzV
Ist = Unterlassung
Verstoß gg. 11 VI FzV, 48 Nr. 5 FzV ivm 24 StVG