Fahrerlaubnisrecht (FE) Flashcards
Häufig genutzte Paragraphen (FeV)
- 4 FeV = Erlaubnispflicht u. Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
- 6 FeV = Einteilung der Fahrerlaubnisklasse
- 6a FeV = Fahrerlaubnis (FE) der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
- 10 FeV = Mindestalter
23 FeV = Geltungsdauer der FE, Beschränkungen u. Auflagen
28 FeV = Anerkennung von Fahrerlaubnissen
29 FeV = Ausländische Fahrerlaubnisse
46 FeV = Entziehung, Beschränkungen, Auflagen
48 FeV = FE zur Fahrgastbeförderung
48a FeV = Voraussetzungen “Begl. Fahren ab 17”
75 FeV = OWIS
76 FeV = Übergangsrecht
Welche Paragraphen begründen die FE-Pflicht?
2 I StVG, Fahrerlaubnis u. Führerschein:
” Wer auf öff. Straßen ein KFZ führt, bedarf der Erlaubnis (FE) der zuständigen Behörde (FE-Behörde).
Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch RechtsVO auf Grund des 6 I Nr. 1 Buchstabe b u. x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.”
4 I FeV, Erlaubnispflichr u. Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen:
S. 1 “Wer auf öff. Straßen ein KFZ führt, bedarf der FE.”
S. 2 “Ausgenommen sind …
4 I Nr. 1 = einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor … Höchstgeschw. auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h (Mofas)
(Also Mofas nur fahrerlaubnisfrei, wenn sie den Leistungsdaten des 4 I Nr. 1 FeV entsprechen, für Mofas auch Betriebserlaubnispflicht!)
Nr. 1a = Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Roller) nach 1 I der Elektrokleinsfahrzeuge-Verordnung
- nur fahrerlaubnisfrei, wenn sie den Vorgaben von der eKFV entsprechen
Nr. 1b = zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B u. dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P u L2e-U nach Art. 4 II a u. b der Verordnung… höchstgeschw. auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.”
> > (Bild Mofa) = fahrerlaubnispflichtige (FE-Klasse AM, Mindestalter 16 Jahre) Kleinkrafträder mit 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschw. , die durch eine DROSSELUNG auf eine Höchstgeschw. auf ebener Bahn von max. 25 km/h beschränkt werden. Somit entsprechen diese Kfz dann dem 4 I Nr. 1b FeV u. werden fahrerlaubnisfrei. Mindestalter = 15j.
Zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e-B):
-bauartbedingte Höchstgeschw. bis zu 45 km/h
u.
- Hubraum bis 50 cm3
- 4 kw
(Unterklasse B: L1e-B = Leichtes 2-rädriges Kleinkraftrad <= 45 km/h
Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e:
- bauartbedingte Höchstgeschw. bis 45 km/h
u.
- Hubraum bis 50 cm3
- 4 kW
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e: - Leermasse bis 350 kg - bis 45 km/h u. - Hubraum bis 50 cm3 - 4 kW (im Falle von Elektromotoren)
4 I Nr. 2 FeV (Fahrerlaubnisfrei)
“Motorisierte Krankenfahrstühle”
- einsitzig, mit Elektroantrieb, Leermasse von nicht mehr als 300 kg (einschl. Batterien ohne Fahrer = nicht mehr als 500 kg), Höchstgeschw. 15 km/h, Breite max. 110 cm
4 I Nr. 3 FeV (fahrerlaubnisfrei)
Zugmaschinen
- für land- o. forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler u. andere Flurförderzeuge
- durch Bauart bestimmte Höchstgeschw. 6 km/h sowie einachsige Zug- u. Arbeitsmaschinen, die von Fußgäbgern an Holmen geführt werden
> > Für Mofa = Prüfbescheinigung notwendig!!! Sie stellt aber keine Fahrerlaubnis dar! (Verstoß gg. Mitführpflicht o. kein Besitz der Prüfbesch. = OWI)
Wie prüfe ich in einer Klausur?
“Wer gem. 2 I StVG u. 4 I FeV ein Kfz im öff. VKR führt, bedarf einer FE, soweit keine Ausnahmen gem. 4 I Nr. 1-3 vorliegen.”
(Gem. Prüfungsaufbau sind die Merkmale “Kfz”, “öff. VKR” sowie “Führen eines Kfz “ im Prüfungspunkt 1 bereits geprüft. ES REICHT HIER EIN VERWEIS!
- Zwischenergebnis:
- (Aufzählung der Kfz-Führer gem. SV)”… führen jeweils Kraftfahrzeuge im öff. Straßenverkehr.”
- Ergebnisalternative 1
Alle (Kfz-Führer gem. SV) benötigen eine FE (keine Ausnahmrn gem. 4 I Nr. 1-3 FeV) - Ergebnisalternative 2
Ein - o. mehrere (Kfz-Führer gem. SV) führen ein Kfz gem. 4 I Nr. 1-3 FeV: Eine Ausnahme von der FE-Pflicht lirgt im Zusammrnhang mit dem Führen des Kfz “XY” (Kfz-Führer:”XY”) vor.
Anwendung/Verknüpfung mit dem SV. (D.h.: “Zuordnung des Kfz zum 4 I Nr. 1-3 FeV”)
Ergebnis:
Es handelt sich bei dem Kfz “XY” um ein fahrerlaubnisfreies Kfz i.S.d. 4 I Nr. … FeV.
Beispiele
Bsp. 1:
Im SV wird ein fahrerlaubnisfreies Kfz gem. 4 I Nr. 1 FeV geführt. Der Kfz-Führer verfügt über keine Bescheinigung gem. 5 I FeV.
Anwendung des 5 I FeV
“Bekannte Prüfungsschritte”: These - Def. - Subsumtion - Ergebnis
(Verstoß gem. 5 I, 75 Nr. 5 FeV iVm 24 StVG
(75 FeV listet die Owis der FeV!)
Bsp. 2:
Der Kfz-Führer verfügt über eine Bescheinigung gem. 5 I FeV - führt die Bescheinigung aber nicht mit.
Anwendung des 5 IV S. 2 FeV
“Bekannte Prüfungsschritte”: These - Def. - Subsumtion - Ergebnis
(Verstoß gem. 5 I, 75 Nr. 4 FeV iVm 24 StVG)
21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
Kurze Zusammenfassung der letzten Vorlesung:
- 2 I StVG = Pflicht zum Erwerb einer FE für den Betrieb von KFZ auf öff. Straßen.
- 2 II StVG = Recht auf Erteilung einer FE für Kraftfahrzeuge nach Eignung, Ausbildung u. Befähigung.
- 6 I StVG = Das Bundesministerium für Verkehr u. digitale Infrastruktur wird ermächtigt, RechtsVO mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (…). - 4 I Satz 1 FeV: Wer auf öff. Straßen ein KFZ führt, bedarf der FE
Merke: Keine Pflicht zum Erwerb einer FE, wenn Kraftfahrzeuge geführt werden, die unter die “Ausnahmen” des 4 I Nr. 1-3 FeV fallen.
• Unterschied Führerschein/Fahrerlaubnis
- Der FS ist das amtliche “Nachweisdokument” über die vorhandene FE
- Die FE ist der “begünstigender Verwaltungsakt”
> > daher ein “Nichtmitführen” des Führerscheindokuments = kein Straftatbestand nach 21 StVG, sondern Owi gem. 4 II S. 2 FeV, 75 Nr. 4 FeV i.V.m. 24 StVG.
!!! TBM (21 StVG):
- KFZ > Kraftfahrzeugführerin
- ÖVR
- keine “bestehende” o. “ausreichende” FE
- keine Gültigkeit/Anerkennung der ausländischen FE im Inland
- Vorliegen eines Fahrverbots (FV, 25 StVG o. 44 StGB)
- Entziehung der FE (3 StVG o. 69 StGB)
Merke: Das KFZ “führen zu wollen”, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes 21 StVG nicht aus. Der Betroffene muss das KFZ im öff. VKR geführt haben (Def. Kfz-Führer)
21 I S. 1 = KFZ-Führer macht sich strafbar
21 I S. 2 = Halter macht sich strafbar (wenn er anordnet o. zulässt)
(Also in Klausur darauf achten ob Halter oder KFZ-Führer!!!)
Bei Fahrverbot: Wird in dieser Zeit ein fahrerlaubnispflichtiges KFZ geführt, liegt ein Verstoß gem. 21 StVG vor!
Geltungsdauer der FE (23 FeV):
Bestimmte FE-Klassen werden “zeitlich befristet” erteilt u.a. Klassen C, CE u. D, DE mit den dazugehörigen Unterklassen (C1, C1E, D1, D1E)
> > Gültigkeit steht hinten im Führerschein drauf, Verstoß (z.B. abgelaufen) = Fahren ohne FE gem. 21 StVG!!!
> > der TB des 21 StVG kann vorsätzlich aber auch fahrlässig erfüllt werden! Ebenso auch durch Irrtum (Tatbestandsirrtum/Verbotsirrtum) möglich.
• Fazit:
Insgesamt nicht nur kontrollieren, ob FE vorhanden ist, sondern ob der “Gültigkeitsumfang” der vorhandenen FE auch zum Führen des genutzten Kfz legitimiert!
Führerscheinklasse AM
Kurze Zusammenfassung der letzten Präsi:
Wer auf öff. Straßen (ÖVR) ein Kfz (Defi 1 II StVG) führt (Defi Kfz-Führer), BEDARF DER FE.
Ausnahme= Es wird ein Kfz geführt, welches von der FE-Pflicht gem. 4 I Nr. 1-3 FeV ausgenommen ist.
Bei den Ausnahmen von der FE-Pflicht ist aber zu beachten:
- das gesetzl. vorgegebene Mindestalter zum Führen fahrerlaubnisfreier Kfz gem. 10 III FeV muss beachtet werden
- Für das Führen der Kfz gem 4 I Nr. 1 u. Nr. 1b FeV wird zwar keine FE benötigt (weil diese fahrerlaubnisfrei sind!), aber ein Prüfungsnachweis gem 5 I FeV, allg. auch “Mofa-Prüfbescheinigung” genannt, ist grundsätzlich erforderlich.
Beachte:
Eine Mofa-Prüfbesch. ist KEINE FE im Sinne des StVG/der FeV, sondern (nur) ein Nachweis der “Befähigung” zum Führen der genannten Kfz.
Ein Verstoß d.h. ein Führen eines fahrerlaubnisfreien Kfz ohne der erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung (siehe 5 I FeV), stellt KEINEN Verstoß gem. 21 StVG (Fahren ohne FE) dar, sondern nur wine Owi.
Verstoß: 5 I FeV, 75 Nr. 5 FeV i.V.m. 24 StVG (20€)
> welche km/h Zahl usw. aus der mitführpflichtigen Betriebserlaubnis/Typengenehmigung zu entnehmen!
(In Klausur vorgegen u. wir müssen dann beurteilen, ob FE-Frei oder nicht!!!)
Betriebserlaubnis/Typengenehmigung = Sind Bestätigungen darüber, dass das jew. Kfz. den einschlägigen Vorschriften u. techn. Anforderungen entspricht
Merke: “Die für eine fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung relevante Daten” (in Zusammenhang mit der FE-Klasse AM) müssen den (vom Kfz-Führer) mitzuführenden Dokumenten/Bestätigungen entnommen werden.
(Merke: mitzuführende Dokumente nicht an bestimmte Formate gebunden!)
> > Ermittlung der Kfz-Daten (Höchstgeschw. u. Hubraum) steht an erster Stelle!!!
Einteilung der aktuellen FE-Klasse (6 FeV):
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B = zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschw. von bis zu 45 km/h UND Hubraum von bis zu 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) o. maximale Nenndauerleistung bis zu 4 kW (bei Elektromotoren)
Unterklasse B: L1e-B = Leichtes 2rädr. KKR <= 45 km/h - Dreirädrige Kleinkrafträfer der Klasse L2e:
dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bb. Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h UND Hubraum bis 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) o. max. Nutzleistung von bis zu 4 kW (bei Verbrennungsmotoren) o. max. Nenndauerleistung von bis zu 4 kW (bei Elektromotoren) - Leichte vierrädrige Kfz der Klasse L6e:
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien (bei Elektrofahrzeugen) mit einer bb. Höchdtgeschw. bis zu 45 km/h UND Hubraum bis zu 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) o. max. Nutzleistung von bis zu 4 KW (bei Verbrennungsmotoren) o. max. Nenndauerleistung bis zu 4 KW (bei Elektromotoren)
Ausnahmen:
Führerscheinklasse AM = Kfz deren bbH nicht mehr als 45 km/h beträgt.
Ausnahme 1 = (Klein-)Krafträder mit Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und bbh nicht mehr als 45 km/h u. nicht mehr als 50 km/h wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ausnahme 2 = Kleinkrafträder u. Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften den Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mindestalter für FE-Klasse AM: 16 Jahre gem. 10 I FeV
- aufgrund 6 Va StVG sind Landesreguerungen ermächtugt, durch RechtsVO das Mindestalter für die Klasse AM auf 15j. herabzusetzen.
(Bremen u. Niedersachsen haben bisland für die Umsetzung der Herabsetzung des Mindestalters auf 15j. KEINEN Gebrauch gemacht)
Fahrerlaubnisklasse A (mit den “Unterklassen”)
- sog. “Motorrad-Führerscheine” (aber neachte, dass mit FE- Klasse A auch drei- u. vierrädrige Kfz (nur FE-Klasse AM)
FE-Klasse A:
- FE- Klasse AM (nur mit der Klasse dürfen leichte vierrädrige Kfz der Klasse L6e gefahren weeden, deswegen eigenständige FE-Klasse!)
- FE-Klasse A1
- FE-Klasse A2
- Mindestalter für die jeweiligen FE-Klassen ist im 10 I FeB festgelegt:
A = a) 24j. für Krafträder bei direktem Zugang b) 21j. für dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW o. c) 20j. für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mind. zwei Jahren
A2 = 18j. A1 = 16 j. AM = 16j.
Welche Krafträder dürfen mit FE-Klasse A gefahren werden?
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von mehr als 50 ccm o. mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschw. von mehr als 45 km/h UND
- dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW u. dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern u. einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren o. einer bbH. von mehr als 45 km/h u. mit einer Leistung von nehr als 15 kW.
(Für Hubraum u. bbH. gibt es keine Obergrenzen!)
Welche mit A1?
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt (zB. Gewicht 70 kg kW 11 = 11:70 = 0,16, somit zu viel u. Fahren ohne FE nach 21 StVG!)
- dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern u. einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren o. einer bbH. von mehr als 45 km/h u. einer Leistung von bis zu 15 kW.
Leichtkrafträder der “FE-Klasse A1” mit der FE-Klasse B (Schlüsselzahl 196) :
- Nach einer Fahrerschulung durch eine Fahrschule können auch Leichtkrafträder der FE-Klasse A1 mit der FE-Klasse B (Schlüsselzahl 196) gefahren werden.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
- Fahrschulung von mind. 4 theoretischen u. 5 praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 min
- Vorbesitz der Klasse B für mind. 5 Jahre
- Mindestalter 25j.
Schlüsselzahl 196 = im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von bis zu 125 ccm, Motorleistung von nicht mehr als 11 alW, bei xenen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Merke: Da nur eine nationale Regelung = Schlüsselzahl 196 nur im Inland gültig!
FE-Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von mehr als 35 kW u.
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind
(Verhältnis der Leistung zum Gewicht kann aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 o. dem (alten) Fahrzeugschein entnommen werden “Leistungsgewicjt”)
Schlüsselzahlen können die jeweilige FE einschränken o. erweitern, sind in der Anlage 9 zu 25 III FeV, aufgeführt
• in FE-Klasse A u. jew. Unterklsssen sind folgende Schlüsselzahlen von immenser Bedeutung:
- 79.01 Nur zweirädrige Fz mit o. ohne Beiwagen
- 79.02 Nur dreirädrige Fz der Klssse AM o. vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
- 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
- 79.04 Nur Fahrzeugkombis aus dreirädrigen Fz u. einem Anhängrr mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
- 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungdgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
(Schlüsselzahlen im Führerschein auf der Rückseite Nr. 12 ganz rechts zu finden!)
Fahrerlaubnisklasse B/BE
u. die Schlüsselzahlen
B = “Pkw-Führerscheine”
BE = “Anhängerführerscheine”
(aber auch Kfz-Kombinationen, die der Fahrzeugklasse “Klein-Lkw” zugeordnet werden können.)
Mindestalter 10 I FeV = 18j. (Ausnahme = Begl. Fahren ab 17j. 48a FeV)
Welche Kfz mit FE-Klasse B?
- Kfz (ausgenommen der Klassen AM, A1, A2 u. A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt u. gebaut sind (auch mit Anhänger mit zul. Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg o. mit Anhänger über 750 kg, sofern 3 5 t zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Beachte 6 III FeV = Mit Klasse B auch berechtigt Klassen AM u. L zu fahren
(6 III a u. b FeV beachten, da erklärt was noch mit Klasse B gefahren werden darf z.B. dreirädrige Kfz mit Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch erst ab 21 j. usw.
• Das Führen von Leichtkrafträdern der “FE-Klasse A1” mit der FE-Klasse B (Schlüsselzahl 196, 6b FeV)
> nach einer Fahrerschulung (vier Std. Theorie. u. fümf Praxis zu jeweils 90 min)
> Vorbesitz der Klasse b für mind. 5 Jahre
Schlüsselzahl 196: Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, Motorlesitung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
(Da nationale Regelung, Schlüsselzahl 196 nur im Inland gültig!)
Schlüsselzahl 192 = wird nicht mehr erteilt
B 96 = Fahrzeugkombi aus Fahrzeugen der Klasse B u. einem Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse einer derartigen Kombi mehr als 3,5 jedoch nicht mehr als 4,25 t beträgt!
• Fahrerlaubnisklasse BE
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B u. einem Anhänger o. Sattelanhänger bestehen, sofern sie zul. Gesamtmasse des Anhängers o. Sattelanhängers 3,5 t nicht übersteigr
Beachte: Entscheidend ist immer die zul. Gesamtmasse (diese immer in den beiden Zulassungsbescheinigungen eingetragen. Zulassungsbescheinigung Teil 1 u. Teil 2) u. nicht die tatsächliche Masse!
- 79.06: Fz (Fahrzeugkombinationen) der Klasse B, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t übersteigt.
(Die verschiedenen Schlüsselzahlen, die die jew. FE “einschränken o. erweitern können”, sind in der Anlage 9 (25 III FeV) aufgeführt
Begleitetes Fahren ab 17j.
für die Klassen B und BE
Voraussetzungen:
- Mindestalter ist 17j.
- keine medizinisch-psychologsche Begutachtung notwendig
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
Begleitauflage 28a II FeV:
Die Begleitauflage gilt bis zum Erreichen des Mindestalters nach 10 FeV
Abs. 3:
- Prüfbescheinigung als Nachweis der FE
- Pflicht zur Mitführung, namentliches Aufführen der Begleitpersonen
Abs. 4:
- Begleitpersonen lediglich nur Ansprechpartner, Rat erteilen, kurze Hinweise geben
- Nicht in das Fahrgeschehen eingreifen > Fahrzeugführer
Voraussetzungen an die Begleitperson, 48 a V FeV:
- Mind. 30j.
- fünf Jahre Inhaber einer gültigen FE mind. der Klasse B.- darf nicht mehr als mit einem Punkt im Fahreignungsregister (KBA Flensburg) belastet sein
Abs. 6 Begleitperson darf nicht begleiten!
- bei 0,5 Promille (0,25 mg/l) o. mehr Alkohol im Blut
- unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a StVG genannten berauschenden Mittels
Abs. 7
- mit Erreichen des Mindestalters wird auf Antrag durch die Führerscheinbehörde ein FS ausgehändigt
Zusammenfassung FE-Klassen A+B
Beispielfälle
Fall 1:
- FE-Inhaber besitzt Klasse A2
- Geführt wird ein Kraftrad BMW G 450 X
- Das Kraftrad verfügt über eine Leistung von 30 kW (41 PS) u. hat ein Leergewicht von 121 kg
Frage: Fahren ohne FE? (Vergehen gem. 21 StVG) ?
Anwort: Gem. 6 (FE-Kl. A2) FeV darf bei dem Krad
- die Motorleistung 35 kW u.
- das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg NICHT übersteigen.
Hier: Verhältnis “Leistung/Gewicht” beträgt 30:121 = 0,248 (Verhältnis 0,2 kW/kg wird überschritten) somit Fahren ohne FE (Vergehen gem 21 StVG)
Fall 2:
- 19j. FE-Inhaber besitzt die FE-Klasse A2
- geführt wird ein Kraftrad Yamaha FZ8 Typ: RN25
- Das Kraftrad wurde “gedrosselt” u. verfügt über eine Leistung von 35 kW, Ausgangsleistung (vor der Drosselung): 78 kW
Produktbeschreibung: … (siehe Skript)
Antwort: Gem. 6 (FE-Kl. A2) FeV darf bei dem Krad neben der Motorleistung von nicht mehr als 35 kW u. der aufgeführten Berücksichtigung des Verhältnisses Leistung zum Gewicht, DIE LEISTUNG NICHT VON EINEM KRAFTRAD VON ÜBER 70 KW ABGELEITET SEIN.
Hier: Abgeleitet von 78 kW = Fahren ohne Fahrerlaubnis (Vergehen gem. 21 StVG)
Fall 3:
- FE-Inhaber besitzt FE-Klasse B (ausgestellt 27.07.2012)
- Geführt wird Lkw Fist Ducsto Doppelkabine/Pritsche mit Anhänger
- Der Lkw hst eine zGM von 3 5 t sowie eine Leermasse von 2190 kg
- Der Anhänger verfügt über eine zGM von 750 kg
Frage: Fahren ohne FE (Vergehen gem. 21 StVG)?
Antwort:
Gem. FE-Kl. B zulässig: Kfz mit zGM bis 3,5 t + Anhänger mit zGM bis 750 kg (VO-Text Klammer: “…auch mit…)
> Kein Fahren ohne FE (Kein Vergehen gem 21 StVG)
Fall 4:
- geführt wird ein VW DoubleCab Amarok mit Anhänger
- der VW hat eine zGM von 2820 kg sowie eine Leermasse von 2077 kg
- der Anhänger verfügt über eine zGM von 1000 kg
Frage: Welche FE-Klasse wird zum Führen dieses Zuges benötigt?
Antwort: Mindestens FE-Klasse “B96”, siehe 6a FeV
Fall 5:
- Geführt wird ein Lkw Fiat Ducato Doppelkabine/Pritsche mit Autotrailer
- der Lkw hat eine zGM von 3,5 t sowie eine Leermasse von 2190 kg
- der Trailer verfügt über eine zGM von 2000 kg
Frage: Welche FE-Klasse wird zum Führen dieses Zuges benötigt?
Antwort:
Mindestens FE-Klasse BE, siehe 6 I FeV
6 FeV Klasse C (ff.)
.
6 FeV - Klassen C, D, L, T
.
1, 2, 3 FeV
.
Auflagen u. Beschränkungen
Auflagen:
Auflagen beziehen sich auf die Person des Kraftfahrers u. machen dessen Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr von bestimmten Verhaltensweisen abhängig, z.B.
- Fahren innerhalb eines fest umrissenen Bereichs
- Fahren auf bestimmten Streckenabschnitten (z.B. Weg zwischen Wohnung u. Schule/Arbeitsstätte)
- Nichtüberschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit
- Tragen einer geeigneten Sehhilfe
- Anbringen eines zusätzlichen Außenspiegels
- Führen eines Kfz nur zu bestimmten Zeiten
(Nichteinhaltung der Auflage ist eine Owi i.S.d. 46 II, 75 Nr. 9 iVm. 24 StVG)
Beschränkungen:
Beschränkungen der Fahrerlaubnis beziehen sich auf das Kfz u. schreiben dem Kraftfahrer vor, nur Kraftfahrzeuge bestimmter Art o. Kfz mit genau bezeichneten Einrichtungen zu führen z.B.
- Führen eines bestimmten Pkw
- Führen eines Pkw bis zu einem näher bezeichneten Hubraum o. Leistungsvermögen
- Führen einer bestimmten Kfz-Art
(z.B. Zugmaschinen)
- Führen eines Kfz, das mit genau bezeichneten Einrichtungen versehen ist (z.B. Automatilgetriebe, Lenkrad, Drehknopf o. Handkupplung bzw. Handgas)
(Nichtbeachten einer Beschränkung ist Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. 21 I StVG)
Auflagen u. Beschränkungen (Paragraphen)
2 (12) StVG:
Polizei hat Infos über Tatsachen, die auf vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung o. auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlsubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung o. Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Infos für die Beurteilung der Eignung o. Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(Beschränkungen u. Auflagen sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen)
Defi “Auflage”:
Auflagen dienen dem Ausgleich eines persönlichen Mangels u. schreiben dem Kfz-Führer ein bestimmtes Verhalten vor.
(Z.B. Schlüsselzahl 01.01 “Brille”, Schlüsselzahl 02 “Hörhilfe/Kommunikationshilfe)
23 FeV (Geltungsdauer der FE, Beschränkungen u. Auflagen)
Abs. 2:
Ist der BEWERBER nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken o. unter den erforderlichen Auflagen erteilen…
46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)
Abs. 2:
Erweist sich der INHABER einer FE noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein o. ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein o. ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 u. 6 sind zu berücksichtigen.
Normadressat: “Bewerber” FE
VERSTOß > Owi gem.:
23 II S. 1, 75 Nr. 9 FeV i.V.m. 24 StVG
Normadressat: “Inhaber” FE
VERSTOß > Owi gem.:
46 II, 75 Nr. 9 FeV i.V.m. 24 StVG
Defi “Beschränkungen:
Beschränkungen schränken den gegenständlichen u. sachlichen Geltungsbereich (Gültigleitsumfang) auf bestimmte Kfz an.
(Häufig durch bestimmte technische Einrichtungen am Kfz)
Bsp. aus Anlage 9 (Schlüsselzahlen)
- Schlüsselzahl 51 = Nur ein bestimmtes Fzg. (amtliches Kennzeichen)
- Schlüsselzahl 78 = Nur Fzg. mit Automatikgetriebe
Verstoß > Straftat gem.: 21 StVG (Fahren ohne FE)
3 StVG = Entziehung der FE (Ungeeignetheit) 2 (4) StVG (iVm 46 FeV) = Auflagen u. Beschränlungen 11 FeV (iVm Anlagen 4, 5 u. 6 FeV = Klärung der Eignung / Befähigung 2 (12) StVG = Info Fahrerlaubnisbehörde