26 StVO - Fußgängerüberwege Flashcards
Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwege haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen o. Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(Fußgängerüberweg = Zeichen 293)
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg o. einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Mäßige Geschwindigkeit
Mäßige Geschwindigkeit bedeutet, so langsam zu fahren, dass - orientiert an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - jederzeit ohne Gefahrenbremsung angehalten werden kann; innerorts zwischen 10 u. 30 km/h.