315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs Flashcards
TBM > Abs. 1 Nr. 1a
[1. ÖVR]
2. Fahrzeug
3. FÜHREN im Straßenverkehr (in Klausur meist gegeben bis hierhin)
4. Rauschmittelgenuss (Defi Berausch. Mittel)
5. Fahrunsicherheit (relativ/absolut)
6. Konkrete Gefahr (ER-DEFI, mindestens “beinahe Unfall” - z.B. die 7 Todsünden des Straßenverkehrs)
> wenn mit seinem Ableben zu rechnen ist
Bzgl: - Leib u. Leben eines anderen Menschen (nur wenn SV es hergibt)
- Fremde Sache von bedeutendem Wert (nur wenn SV es hergibt) (ab 1300€) (fremd u. Sache = Defi)
- Doppelte Kausalitätsprüfung:
7. Kausalität zwischen Genuss u. Fahrunsicherheit
8. Kausalität zw. Fahrunsicherheit u. Gefährdung (bei verneinen dann zurück auf 316 StGB!
Subj. TB
- Vorsatz bzgl. Fahrunsicherheit u. Führen eines Fz im Straßenverkehr nach Rauschmittelgenuss (o. geistiger/körperlicher Mangel) + Vorsatz bzgl. Gefährdung (eher nicht Klausur)
- [Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1]
Vorsatz bzgl. Fu u. Führen eines Fz im Straßenverkehr nach Rauschmittelgenuss (o. körperlicher/geistiger Mangel) + Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung (z.B. nicht extra Tod gefahren) (Eher Klausur!) - [Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 2]
Fahrlässigkeit bzgl. Fu u. Führen eines Fz im Straßenverkehr nach Rauschmittelgenuss (o. geistiger/körperlicher Mangel) + Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung (eher nicht Klausur)
III. RW
IV. Schuld
TBM > Abs. 1 Nr. 1b
[1. ÖVR]
2. Fahrzeug
3. Führen im Straßenverkehr (meist in Klausur gegeben bis hierhin)
4. Mangel
5. Körperl. oder geistiger Mangel (2 Defis)
(dauerhafter Mangel/vorübergehender Mangel) (> z.B. kurz vorm Sekundenschlaf ist geistiger Mangel, nur Müde sein reicht nicht aus!!!)
6. Fahrunsicherheit
7. Konkrete Gefahr für Leib, Leben o. Sache
[8. Doppelte Kausalitätsprüfung
> Kausalität zwischen Mangel u. Fahrunsicherheit
> Kausalität zwischen Fahrunsicherheit und Gefährdung]
Mangel (Defi)
Wenn ein sich sicher durch Straßenverkehr bewegen nicht mehr möglich ist
(Körperl. Mangel = Gebrochener Arm, Sehhilfe etc. , Geistiger Mangel = Sekundenschlaf)
(Napp)
Körperl. Mangel = gelegentliche, dauernde o. vorübergehende physische pathologische Beeinträchtigungen, sofern sie nicht ausgeglichen werden (können)
Geistige Mängel = psychische Beeinträchtigungen
Konkrete Gefahr
Ist gegeben, wenn es aus Sicht eines Beobachters NUR NOCH VOM ZUFALL ABHÄNGT, OB EINE RECHTSGUTVERLETZUNG EINTRITT o. ausbleibt, weil eine gezielte Schadensabwehr nicht mehr möglich erscheint.
315c Abs. 1 Nr. 2 StGB - obj. TB
- Führen eines Fz im Straßenverkehr
- Verkehrsverstoß nach Nr. 2a-g (“ 7 Todsünden)
- “Grob verkehrswidrig”: obj. besonders schwerer/gefährlicher Verstoß gg. die betroffene Gebotsnorm (siehe DEFI)
- Konkrete Gefahr
- Verursacht (= Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen 2 u. 4 - also Verkehrsverstoß u. Konkrete Gefahr)
Subj. TB - 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
II. Subj. TB - Vorsatz bzgl. obj. TB III. RW IV. Schuld - "rücksichtslos" (Defi)
o.
Fahrlässigkeit bzgl.
- Gefahr (Abs. 3 Nr. 1) o.
- Verhalten u. Gefahr (Abs. 3 Nr. 2)
Obj. vorhersehbar u. obj. vermeidbar
III. RW
IV. Schuld
- “rücksichtslos”
- subj. SorgfaltspflichtV.
Grob verkehrswidrig (bei obj. TB)
Ist ein Verhalten, dass entweder den Verkehrsvorschriften in besonders grobem Maße zuwiderläuft o. gg. eine besondere gewichtige Verkehrsvorschrift verstößt
Rücksichtslos (bei Schuld)
Handelt, wer sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine (ihm bekannten) Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt* o. sich aus Gleichgültigkeit nicht auf diese seine Pflichten besinnt u. unbekümmert drauflos fährt**
Bsp. * Eile wegen Geschäftstermin, ** Einfach so über rote Ampel