315 b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Flashcards

1
Q

Allgemein

A
  • Geschütztes Rechtgut = Sicherheit des Straßenverkehrs u. der Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum
  • Konkretes Gefährdungsdelikt durch VERKEHRSFREMDE EINGRIFFE von AUßEN
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Q

Obj. TB - Prüfungsschema (315b Abs. 1 u. 4)

A

I. Obj. TB
- Es müssten sich bei … Straße um ein öVR handeln. Das ganze hat im öVR stattgefunden.
1. Verhalten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 o. 3 (verkehrsfremder Eingriff in öffentl. Straßenverkehr)
Nr. 1 = Zerstören, Beschädigen o. Beseitigen von Anlagen o. Fahrzeugen
(Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrsschilder, Leitplanken, Ampeln o. der Straßenkörper selbst)

Nr. 2 = Bereiten von Hindernissen: Jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen o. zu gefährden (wie Straßensperren, Drähte über Fahrbahnen u.ä.) Auch durch Unterlassen möglich (keine Absicherung der Baustelle o. bei Verlust der Ladung)
[z.B. Hindernis mit Auto bereiten indem man stark abbremst u. stehen bleibt, erinnere Fall Napp!!!]

Nr. 3 = Generalklausel: umfasst werden alle Eingriffe, die einem Eingriff nach Nr. 1 u. 2 gleichkommen (wie Griff ins Lenkrad, Schuss auf Verkehrsteilnehmer, Wurf eines Gegenstandes von einer Brücke)
(Beachte: Auch das genutze Fahrzeug selbst kommt hier als Tatmittel in Betracht, wenn der Täter es “verkehrsfeindlich” einsetzt. Hier verlangt die Rechtssprechung jedoch einen “Schädigungsvorsatz”.

  1. (hierdurch): (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
  2. (hierdurch): Konkrete Gefahr (wie bei 315c)
  3. Kausalität/Zurechnungszusammenhang (1 führt zu 2, 2 führt zu 3).
  4. Obj. Zurechnung: deren obj. Vorhersehbarkeit u. Vermeidbarkeit / kein völlig atypischer Kausalverlauf
    Der Erfolg muss aus dem spezifischen Risiko der Handlung resultieren u. muss bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein.
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3
Q

Subj. TB. - Prüfungsschema

A

II. Subj. TB.
- Vorsatz bzgl. 1. Nr. 1-3, 2. Beeinträchtigung StraßenV.,

  • Fahrlässigkeit bzgl. Konkreter Gefahr
    a) > obj. SorgfaltspflichtV. (Obj. Vorhersehbarkeit + Vermeidbarkeit)
    b) > obj. Zurechenbarkeit

III. RW

IV. Schuld

  • Entschuldigungsgründe
  • Subj. SorgfaltspflichtV. (aus Sicht des Täters!)
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4
Q

Defis

A
  • Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs = Anderen Verkehrsteilnehmer können infolge der Einwirkung nicht ohne über die dem Straßenverkehr immanente Gefahr hinausgehende Gefahr für Leib, Leben o. Eigentum am Straßenverkehr teilnehmen.
  • Anlagen = alle dem (Straßen-) Verkehr dienenden Einrichtungen

Zerstören / Beschädigen = wie vei 303 StGB

Bedeutender Wert = ab 1300 €

Konkrete Gefahr = liegt vor, wenn es für einen (obj.) Beobachter nur noch vom Zufall abhängt, ob eine Rechtsgutverletzung eintritt o. nicht, weil eine gezielte Schadensabwehr nicht mehr möglich erscheint.

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