315 d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen Flashcards

1
Q

Allgemein

A
  • am 13.07.2017 in Kraft getreten
  • bislang Owi (400€, 1 Monat FV, 500€ für Veranstalter)
  • Abs. 1 = abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Abs. 2 = konkretes Gefährdungsdelikt
  • 315d III entspricht 315c IV: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi
  • 315d V ist Qualifikationstatbestand
  • Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeugs (315f, 74a StGB)
  • Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB
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2
Q

Obj. TB (Abs. 1 Nr. 1, 2, 3)

A

I. Obj. TB
• im Straßenverkehr

• ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen
(Rennen: Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mind. zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
- mind. zwei Kraftfahrzeuge
- “Rennabrede”

Abs.1 Nr. 1:
• Ausrichten = Organisation eines KfzR aus dem Hintergrund

• Durchführen = Erbringen der für den Ablauf des KfzR vor Ort erforderlichen Handlungen

Abs. 1 Nr. 2:
• Teilnahme = Eigenhändige Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander das KfzR austragen

Abs. 1 Nr. 3 “EINZELRASER”:
• Nicht angepasste Geschwindigkeit = jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit - mit (obj.) “Renncharakter”

• grob verkehrswidrig = ist ein Verhalten, dass entweder den Verkehrsvorschriften in besonders grobem Maße zuwiderläuft o. gegen eine besonders gewichtige Verkehrsvorschrift verstößt

[• bei subj. TB: (Absicht) höchstmögliche Geschwindigkeit = Absicht des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen]

  • evtl. Konkrete Gefahr (Abs. 2)
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3
Q

Subj. TB

A

II. Subj. TB
Abs. 1 Nr. 1, 2:
- mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des obj. TB

Abs. 1 Nr. 3:

  • mind bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des obj. TB
  • Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen = Absicht des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen
  • rücksichtslos (bei Schuld) = handelt, wer sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine (ihm bekannten) Pflichten ggü. den anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt o. sich aus Gleichgültigkeit nicht auf diese seine Pflichten besinnt u. unbekümmert drauflos fährt
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