315 d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen Flashcards
Allgemein
- am 13.07.2017 in Kraft getreten
- bislang Owi (400€, 1 Monat FV, 500€ für Veranstalter)
- Abs. 1 = abstraktes Gefährdungsdelikt
- Abs. 2 = konkretes Gefährdungsdelikt
- 315d III entspricht 315c IV: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi
- 315d V ist Qualifikationstatbestand
- Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeugs (315f, 74a StGB)
- Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB
Obj. TB (Abs. 1 Nr. 1, 2, 3)
I. Obj. TB
• im Straßenverkehr
• ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen
(Rennen: Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mind. zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
- mind. zwei Kraftfahrzeuge
- “Rennabrede”
Abs.1 Nr. 1:
• Ausrichten = Organisation eines KfzR aus dem Hintergrund
• Durchführen = Erbringen der für den Ablauf des KfzR vor Ort erforderlichen Handlungen
Abs. 1 Nr. 2:
• Teilnahme = Eigenhändige Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander das KfzR austragen
Abs. 1 Nr. 3 “EINZELRASER”:
• Nicht angepasste Geschwindigkeit = jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit - mit (obj.) “Renncharakter”
• grob verkehrswidrig = ist ein Verhalten, dass entweder den Verkehrsvorschriften in besonders grobem Maße zuwiderläuft o. gegen eine besonders gewichtige Verkehrsvorschrift verstößt
[• bei subj. TB: (Absicht) höchstmögliche Geschwindigkeit = Absicht des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen]
- evtl. Konkrete Gefahr (Abs. 2)
Subj. TB
II. Subj. TB
Abs. 1 Nr. 1, 2:
- mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des obj. TB
Abs. 1 Nr. 3:
- mind bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des obj. TB
- Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen = Absicht des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen
- rücksichtslos (bei Schuld) = handelt, wer sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine (ihm bekannten) Pflichten ggü. den anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt o. sich aus Gleichgültigkeit nicht auf diese seine Pflichten besinnt u. unbekümmert drauflos fährt