Defis zu 1 StVO - Generalparagraph Flashcards

1
Q

Vertrauensgrundsatz

A

Besagt, dass sich der sich selbst verkehrsrichtig verhaltene Verkehrsteilnehmer nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen braucht, sondern mangels gegenseitiger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden.

Ausnahmen: wenn Verkehrslage unklar ist, bei beteunkenen Personen, Kinder etc.

(Gerne in Klausur genommen, dass bei einer Person Zweifel am Vertrauensgrundsatz besteht)

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2
Q

Grundsatz der doppelten Sicherung

A

ergibt sich aus den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes, d.h. es geht um ein soziales Miteinander (defensives Fahren). Niemand darf erkennbar in eine Gefahrensituation hineinfahren, wenn er nicht sicher sein kann, dass er oder ein anderer sie rechtzeitig beseitigen wird

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3
Q

Sichtbarkeitsgrundsatz

A

Sind Verkehrszeichen, Markierungen oder Einrichtungen auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu erkennen, ist der Verkehrsteilnehmer von deren Beachtung entbunden (außer Stoppschild-einzigartige Form!!!)

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4
Q

Verkehrsteilnehmer

A

Ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.

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5
Q

Anderer

A

Ist jede beliebige Person (Behörde oder Institution), außer der Betroffene selbst.

• jede natürliche u. juristische Person, die von dem Verhalten eine VT betroffen wird, auch wenn sie sich nicht im öff. Verkehrsraum befindet und auch nicht VT ist.

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6
Q

Schädigung

A

Ist gegeben bei der Herbeiführung von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von vermögensrechtlich wägbaren Nachteilen.

• das Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils (d.h. vermögensrechtlich messbat) in Form eines Körper- o. Sachschadens.

In Bremen: Schaden bei VU-Aufnahme, wenn durch obj. Betrachter ein Schaden erkennbar ist. (Geringfügigkeitsgrenze somit überschritten und Schädigung liegt vor)

  • kann auch fahrlässig begangen werden
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7
Q

Gefährdung

A

Bedeutet das Herbeiführen einer kritischen Verkehrslage mit einer derart stark beeinträchtigenden konkreten Gefahr für die Sicherheit, dass der Schadenseintritt für (fremdes) Leben, Gesundheit oder Sachwerten nur noch vom Zufall abhängt. (Beinahe Unfall, starkrs Bremsen, ausweichen etc.)

• jeder Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht.

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8
Q

Behinderung

A

Bedeutet, einen anderen in dem von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten nachhaltig zu beeinträchtigen. - konkrete Behinderung (bsp. Verhindern beim Rausfahren, Bremsen obwohl man nicht bremsen wollte etc.)

• ein vermeidbares Verhalten, durch das andere, sich ordnungsgemäß verhaltende VT, unzulässig u. mehr als verkehrsüblich, beeinträchtigt werden.

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9
Q

Belästigung

A

Liegt vor, wenn mehr als unvermeidbar körperliches oder seelisches Unbehagen bereitet wird. Erregung von Unmut genügt nicht. - konkrete Belästigung (muss objektiv sein nicht nur subjektiv sichtbar)

• das Hervorrufen eines seelischen o. körperlichen Unbehagens bei anderen Menschen. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass die Belästigung das Verkehrsbedürfnis übersteigt und als störend empfunden wird.

(z.B. Oma Maya öffnet das Fenster und riecht Autogas, weil Motor sinnlos an ist)

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10
Q

TBM - 1 StVO (also was zu prüfen ist!)

A
  • ÖVR
  • Verkehrsteilnehmer (muss sich selbst nicht im ÖVR befinden)
  • Anderer (z.B. Mitfahrer, Fahrgast usw.)
  • Verhaltensverstoß:
    > Schädigung
    > Gefährdung
    > Vermeidbare Behinderung
    > Vermeidbare Belästigung
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11
Q

(Unfallbeteiligter - kein TBM hier)

A

Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
o.
der als Verkehrsteilnehmer durch den Unfall einen Schaden erlitten hat.

DA VU-Aufnahme

(in Bremen wird JEDER Unfall aufgenommen, auch wegen Statistik!)

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12
Q

Lex generalis, lex specialis

A
  • Lex generalis = 1 II StVO (Generalparagrsph also Grundregel)
  • Lex specialis = alle weiteren Paragraphen z.B. 2, 3, 4 StVO (Abstand, Geschwindigkeit)

> > speziale Paragraphen sind vorrangig anzuwenden!

(!) Merke: Kommt es neben dem Spezialparagraph noch zu einer Schädigung, Behinderung, Belästigung o. Gefährdung kommt neben dem Spezialparagraph noch der Generalparagraph 1 II StVO zur Anwendung!
(z.B. 9 III, 1 II StVO)

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13
Q

KFZ (Defi)

A

1 II StVG:

Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

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14
Q

Fahrzeug (Defi)

A

sind alle landgebundenen Fortbewegungsmittel, die zum Transport von Personen oder Gütern geeignet sind und mit oder ohne Maschinenkraft bewegt werden.

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15
Q

Fußgänger (Defi)

A

.

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