20 StVO - Öff. Verkehrsmittel u. Schulbusse Flashcards
Öff. Verkehrsmittel u. Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen u. an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- o. aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit u. nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs u. gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern u. Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
Weitere Vorschriften zum Verhalten im Bezug auf Omnivusse des Linienverkehrs siehe Abs. 4, 5 u. 6!
Beachte: Es bestehen keine Zweifel daran, dass ein Polizeibeamter unterscheiden kann, ob jmd. in Schrittgeschwindigkeit o. mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt.
Vorsichtiges Vorbeifahren
Das in Abs. 1 geforderte vorsichtige Vorbeifahren links am haltenden Bus setzt erhöhte Aufmerksamkeit u. Bremsbereitschaft, insbes. eine sorgfältige Beobachtung der Verkehrssituation u. eine derart reduzierte Geschwindigkeit voraus, dass vor etwa plötzlich hinter dem Bus auftauchenden Fahrgästen, insbes. Kindern, rechtzeitig angehalten werden kann. Das Vorsichtsgebot, das in Abs. 1 u. 4 auch ausdrücklich auf den Gegenverkehr erstreckt ist, gilt nur an Haltestellen, d.h. nicht auch woanders.