FührerscheinMN Flashcards

1
Q

44 StGB - Fahrverbot (Denkzettel)

A
  • wegen Straftat (muss nichts mit Straßenverkehr zu tun haben) zu Freiheitsstrafe o. Geldstrafe verurteilt = so kann Gericht für Dauer von 1-6 Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kfz jeder o. einer bestimmten Art zu führen
  • auch wenn Straftat nicht bei o. im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz geschehen ist!!!
  • Anordnung kommt in Betracht, ernn Einwirkung auf Täter o. Verteidigung der RechtsO. erforderlich ist
  • Fahrverbot i.d.R. anzuordnen bei Verurteilung nach 315c I Nr. 1a, Abs. 3 o. 316 StGB u. wenn Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt (69 StGB)
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Q

69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis (Schutz der Allgemeinheit)

A

(stärker als 44 StGB, immer mit einer Sperre angeordnet, damit man in der Zeit keinen neuen Führerschein machen kann!)

69 = Führerschein neu machen, teuer!!! Bei 44 nicht neu machen behält ihn abee nur Sperre!!!

Abs. 1 = wegen rechtswidriger Tat, die im Zusammenhang mit dem Führem eines Kfz steht verurteilt + zum Führen von Kfz ungeeignet ist = Entziehung der FE

Abs. 2 = 315c, 316, 315d, 142, 323a (Vollrausch) = i.d.R. Täter als ungeeignet zum Führen von Kfz zu betrachten!!!

Ungeeignet = Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde

(69 = Maßregel der Besserung u. Sicherung, 44 = Nebenstrafe)

  • 69a = Sperre für die Erteilung der FE (Formvorschriften)
  • 69b = Wirkung der Entzuehung bei einer ausländischen FE (Wirkung nur für Inland möglich, für Ausland muss seine zuständige Behörde dort tätig werden!)
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3
Q

94 III StPO - Beschlagnahme des Führerscheins

A

Abs. 3 = Sicherstellung o. Beschlagnahme möglich, wenn Führerschein der Einziehung unterliegt (69 StGB, 111a StPO)

Prüfschema:
I. Formelle RM
1. Zuständigkeit
a) Regelkompetent (Amtsgericht - Ermittlungsrichter)
b) Eilkompetenz (bei GiV - 152 GVG, 98 I 2 Alt. StPO)
> wird regelmäßig gegeben sein (bei Weiterfahrt: Gefahr für Verkehrssicherheit)
> Umstände der GiV sind unbedingt zu dokomentieren!!!

  1. Beschlagnahme ohne richterl. Anordnung, 98 II StPO (bei Widerspruch des Täters = binnen 3 Tagen richterl. Bestätigung einholen

II. Materielle RM

  1. 69 StG
    a) rechtswidrige Tat (vgl. 11 I Nr. 5 StGB)
    b) “Kfz-Zusammenhang”
    - beim Führen eines Kfz
    - im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz
    - Verstoß gg. die Pflichten eines Kfz-Führers

c) Ungeeignetheit
- Defi
- Regelvermutung, 69 II StGB (Tatbestände)
- ansonsten: Argumentation

  1. 111a StPO
    a) deutscher Führerschein, vgl. 69 III StGB
    b) “dringende Gefahr” entsprechend 112 II StPO
    hohe Wahrscheinlichkeit…
    - … eine Verurteilung wegen rechtswidriger Tat mit Kfz
    - … des Entzugs der Fahrerlaubnis nach 69 StGB
    c) Ermessen, vgl. 111a I StPO: Gericht hat Ermessen
  2. Ergebnis: Beschlagnahme des Führerscheins vor Ort nach 94 III StPO i.V.m. 111a StPO, 69 StGB
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4
Q

111a StPO - Vorläufige Entziehung der FE

A
  • präventiver Charakter
  • dient der Strafverfolgung u. späteren Strafvollstreckung, hinzu kann Führerschein vorab sichergestellt werden, 94 III StPO
  • bei Nichtbesitz einer gültigen Fahrerlaubnis + trz. fahren = 21 I Nr. 1 StVG
  • vorläufige Entziehung wird in FAER eingetragen (28 III Nr. 2 StVG)
  • dringende Gründe, dass Fahrerlaubnis nach 69 StGB entzogen werden wird (von Gericht)
  • ERFORDERLICH = rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen von Kfz
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5
Q

Ungeeignetheit

A

Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.

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