FührerscheinMN Flashcards
44 StGB - Fahrverbot (Denkzettel)
- wegen Straftat (muss nichts mit Straßenverkehr zu tun haben) zu Freiheitsstrafe o. Geldstrafe verurteilt = so kann Gericht für Dauer von 1-6 Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kfz jeder o. einer bestimmten Art zu führen
- auch wenn Straftat nicht bei o. im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz geschehen ist!!!
- Anordnung kommt in Betracht, ernn Einwirkung auf Täter o. Verteidigung der RechtsO. erforderlich ist
- Fahrverbot i.d.R. anzuordnen bei Verurteilung nach 315c I Nr. 1a, Abs. 3 o. 316 StGB u. wenn Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt (69 StGB)
69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis (Schutz der Allgemeinheit)
(stärker als 44 StGB, immer mit einer Sperre angeordnet, damit man in der Zeit keinen neuen Führerschein machen kann!)
69 = Führerschein neu machen, teuer!!! Bei 44 nicht neu machen behält ihn abee nur Sperre!!!
Abs. 1 = wegen rechtswidriger Tat, die im Zusammenhang mit dem Führem eines Kfz steht verurteilt + zum Führen von Kfz ungeeignet ist = Entziehung der FE
Abs. 2 = 315c, 316, 315d, 142, 323a (Vollrausch) = i.d.R. Täter als ungeeignet zum Führen von Kfz zu betrachten!!!
Ungeeignet = Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde
(69 = Maßregel der Besserung u. Sicherung, 44 = Nebenstrafe)
- 69a = Sperre für die Erteilung der FE (Formvorschriften)
- 69b = Wirkung der Entzuehung bei einer ausländischen FE (Wirkung nur für Inland möglich, für Ausland muss seine zuständige Behörde dort tätig werden!)
94 III StPO - Beschlagnahme des Führerscheins
Abs. 3 = Sicherstellung o. Beschlagnahme möglich, wenn Führerschein der Einziehung unterliegt (69 StGB, 111a StPO)
Prüfschema:
I. Formelle RM
1. Zuständigkeit
a) Regelkompetent (Amtsgericht - Ermittlungsrichter)
b) Eilkompetenz (bei GiV - 152 GVG, 98 I 2 Alt. StPO)
> wird regelmäßig gegeben sein (bei Weiterfahrt: Gefahr für Verkehrssicherheit)
> Umstände der GiV sind unbedingt zu dokomentieren!!!
- Beschlagnahme ohne richterl. Anordnung, 98 II StPO (bei Widerspruch des Täters = binnen 3 Tagen richterl. Bestätigung einholen
II. Materielle RM
- 69 StG
a) rechtswidrige Tat (vgl. 11 I Nr. 5 StGB)
b) “Kfz-Zusammenhang”
- beim Führen eines Kfz
- im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz
- Verstoß gg. die Pflichten eines Kfz-Führers
c) Ungeeignetheit
- Defi
- Regelvermutung, 69 II StGB (Tatbestände)
- ansonsten: Argumentation
- 111a StPO
a) deutscher Führerschein, vgl. 69 III StGB
b) “dringende Gefahr” entsprechend 112 II StPO
hohe Wahrscheinlichkeit…
- … eine Verurteilung wegen rechtswidriger Tat mit Kfz
- … des Entzugs der Fahrerlaubnis nach 69 StGB
c) Ermessen, vgl. 111a I StPO: Gericht hat Ermessen - Ergebnis: Beschlagnahme des Führerscheins vor Ort nach 94 III StPO i.V.m. 111a StPO, 69 StGB
111a StPO - Vorläufige Entziehung der FE
- präventiver Charakter
- dient der Strafverfolgung u. späteren Strafvollstreckung, hinzu kann Führerschein vorab sichergestellt werden, 94 III StPO
- bei Nichtbesitz einer gültigen Fahrerlaubnis + trz. fahren = 21 I Nr. 1 StVG
- vorläufige Entziehung wird in FAER eingetragen (28 III Nr. 2 StVG)
- dringende Gründe, dass Fahrerlaubnis nach 69 StGB entzogen werden wird (von Gericht)
- ERFORDERLICH = rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen von Kfz
Ungeeignetheit
Eine Würdigung der körperlichen, geistigen u. charakterlichen Voraussetzungen des TV ergibt, dass seine Teilnahme am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.