11 StVO - Besondere Verkehrslagen Flashcards
Besondere Verkehrslagen
Abs. 1
Stockt der Verkehr, darf trz. Vorfahrt o. grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung o. Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
Stockender Verkehr = Bei stehenden Fahrzeugkolonnen o. wenn diese mit sehr geringer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) “dahinschleichen”.
> > Abs. 1 gilt auch für geschlossene Verbände (27 StVO), Reiter u. Führer von Vieh (28 StVO) sowie Fußgänger mit Fahrzeugen auf der Fahrbahn (25 II StVO), aber auch 19 IV u. 26 II StVO.
Abs. 2
Sobald Fz auf Autobahnen sowie Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fz für die Durchfahrt von Polizei- u. Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken u. dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Abs. 3
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf o. anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn due Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem o. der Verzichtenden verständigt hat.
(Diese Vorschrift = nur ein Apell, kein Bußgeld)