2 StVO "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" Flashcards
2 StVO “Straßenbenutzung durch Fahrzeuge” (allgemein)
- richtet sich an den Längsverkehr
- ruhender Verkehr wird durch 12 StVO geregelt
- zu Fuß gehende sind von dieser Vorschrift ausgenommen
Was gehört alles zur Straße?
Beachte: 2 Abs. 2 BbgStrG (!)
> Gehweg, Radweg, Grünstreifen, Richtungsfahrbahn (Fahrstreifen), Mittelstreifen, Richtungsfahrbahn (Fahrstreifen), Seiten-/Parkstreifen, Sonderweg für Straßenbahn
Wer ist Adressat?
> Fahrzeugführende
> d.h. hier müssen 2 Tatbestandsmerkmale geprüft werden
Fahrzeug (Defi) = sind alle landgebundenen Fortbewegungsmittel, die zum Transport von Personen oder Gütern geeignet sind und mit oder ohne Maschinenkraft bewegt werden.
Führen (Defi) = Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil durch den Verkehrsraum zu leiten. Eine Minimalbewegung ist erforderlich
Abs. 1 (Fahrbahnbenutzungspflicht)
• (1) FAHRZEUGE müssen die FAHRBAHN benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Fahrbahn (Defi) = ist der Teil der Straße, der zur Benutzung für Fahrzeuge allgemein bestimmt ist.
Seitenstreifen (Defi) = ist der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße, einschließlich etwaiger Haltebuchten.
> hieraus ergibt sich die Fahrbahnbenutzungspflicht für Fahrzeuge
Fahrbahn nur in Richtung ihres Verlaufs befahren
Fahrbahn durch Bauweise und Fahrbahnabgrenzung (Z 295) gekennzeichnet
Sonderstreifen für Busse, Taxis, Raddahrer sind keine Seitenstreifen, sondern Bestandteil der Fahrbahn.
Zwei Fahrbahnen nur dann vorhanden wenn Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, Schutzplanken o. andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Fahrstreifen (Defi) = ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
> Unter Fahrbahn versteht man nur Teil der Straße, der durch seine Baulichkeit erkennbar zur Benutzung durch Fahrzeuge bestimmt und geeignet ist. Entscheidende Kriterien sind somit die ZWECKBESTIMMUNG u. die Art der FLÄCHENBEFESTIGUNG
Wichtig für das Pfrüfungsschema!: Liegt Verstoß gegen Abs. 1 (Fahrbahnbenutzungspflicht) vor? • Fahrzeug • Führen • Fahrbahn • evtl. Seitenstreifen
Abs. 2 (Rechtsfahrgebot)
• Es ist möglichst weit RECHTS ZU FAHREN, nicht nur bei GEGENVERKEHR, beim ÜBERHOLTWERDEN, an KUPPEN, in KURVEN oder bei UNÜBERSICHTLICHKEIT
> hieraus ergibt sich das RECHTSFAHRVERBOT (!)
Gebot soll sicherstellen, das Fahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können, dien also zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf der selben Straße bewegen
bei mehreren Fahrstreifen für eine Richtung ist der rechte zu benutzen, wenn keine Ausnahmeregelungen zutreffen
“möglichst weit rechts” = kein starrer Begriff! Lässt also verkehrsgerechte Abweichungen zu (Örtlichleit, Fahrbahn, Ladung, Gegenverkehr, Dunkelheit parkende Autos etc. spielen hier eine Rolle)
Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand (1 Abs. 2 StVO) ist auch bei scharfem Rechtsfahren einzuhalten
in Abs. 2 nur Beispiele genannt (auch unter anderen, ähnlichen Verhältnisse vorgeschrieben)
Wichtig für Prüfungsschema!: gem. Abs. 2 RECHTSFAHRGEBOT • möglichst weit rechts fahren • Gegenverkehr • Überholtwerden • Kuppen • Kurven • Unübersichtlichkeit
Hinweis: wird in SV nicht explizut ein Fehlverhalten gegen Rechtsfahrgebot dargestellt, ist darauf nicht weiter einzugehen!
Abs. 3 (Vorrang der Schienenbahn)
• FAHRZEUGE, die in der LÄNGSRICHTUNG EINER SCHIENENBAHN verkehren, müssen diese, soweit möglich DURCHFAHREN LASSEN.
> hieraus ergibt sich VORRANG DER SCHIENENBAHN
im Längsverkehr steht der Bahn in der Regel Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern zu, weil sie ein fahrplanabhängiges, schienengebundenes Massenverkehrsmittel mit langem Bremsweg ist
Vorrang (Defi) = Vorrang ist das Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer.
Schienenfahrzeuge (Defi) = Fortbewegungsmittel, das an Gleisen gebunden ist, z.B. Straßenbahnen, Industriebahnen, S-/U-Bahnen, Draisinen
Wichtug für Prüfungsschema!: gem. Abs. 3 Vorrang Schienenbahn • Fahrzeug • Führen • Schienenfahrzeug im Längsverkehr • Vorrang
Hinweis: wird im SV nicht explizit ein Fehlverhalten gem. Abs. 3 dargestellt, ust darauf nicht einzugehen!
Abs. 3a (Winterreifenpflicht)
• siehe Verordnung!
> hieraus ergibt sich Winterreifenpflicht und ihre Ausnahmen
Abs. 3a S. 1 begründet bei ENTSPRECHENDEN Straßenverhältnissen ein Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeug ohne Bereifung, die der in 36 Abs. 4 Nr. 1 StVZO bezeichneten Beschreibung der Wintertauglichkeit entspricht. Reifen müssen mit Bergpiktogramm mit Schneeflocke gekennzeichnet sein. Bis 31.12.2016 hergestellte Reifen mit M+S Symbol dürfen noch bis 30.09.2024 verwendet werden.
Regelung ist unabhängig von Jahreszeit (sondern von Witterungsverhältnissen)
ausschlaggebend ist der Straßenzustand “Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte” !!!!!
Unterschied zwischen Bremsweg Sommer-/Winterreifen bei Eis (Tenpo 30) = Winterreifen 57m, Sommerreifen 68m
Brense auf Schnee (Tempo 50) = Winterreifen 35m Sommerreifen 43m
Wichtig für das Prüfungsschema!: gem. Abs. 3a WINTERREIFENPFLICHT • Kraftfahrzeug • Führen • Straßenverhältnisse
Hinweis: wird im SV nicht explizit ein Fehlverhalten bzgl. der Winterreifenpflicht dargestellt, ist darauf nicht weiter einzugehen!
Abs. 4 (Verhaltensvorschriften für Radfahrende)
• siehe Verordnung!
> hieraus ergeben sich Verhaltensvorschriften für Radfahrende
Radfahrende unterliegen der Fahrbahnbenutzungspflicht und dem Rechtsfahrgebot
sie können nur nebeneinander fahren, wenn dadurch kein anderer behindert wird
eine Benutzungspflicht für Radwege besteht nur, wenn diese entsprechend gekennzeichnet sind, siehe Gesetzestext
auf Gehwegen dürfen Fahrräder geschoben oder abgestellt werden
- gekennzeichnete Radwege sind Sonderwege, Fahrradschutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn
Zeichen 237 = Radfahrer, Zeichen 240 = gemeinsamer Fuß- u. Radweg, Zeichen 241 = getrennter Fuß- u. Radweg
Innerorts unterliegen Mofas u. E-Bikes der Fahrbahnbenutzungspflicht, da sie Kraftfahrzeuge sind (Unterschied Pedelec und E-Bike)
Wichtig für Prüfungsschema!:
gem. Abs. 4 RADFAHRENDE
• Fahrrad
• Führen
• evtl. S. 1 nebeneinander u. Behinderungsverbot
• evtl. Benutzungspflicht Sonderwege
• evtl. Mofas und E-Bikes auf Sonderwegen
Hinweis: wird in SV nicht explizit ein Fehlverhalten eines Radfahrers dargestellt, ist darauf nicht weiter einzugehen!
Abs. 5 (Kinder mit Fahrrädern)
• siehe Verordnung!
> KINDER MIT FAHRRÄDERN
Ausnahmen von der Fahrbahnbenutzungspflicht für Kinder bis 10 Jahren
Kinder bis 8 Jahre müssen Gehweg benutzen
Kinder bis 10 Jahre dürfen Gehweg benutzen (also 8-10 Jahre)
bei gesonderten Radweg dürfen Kinder bis 8 Jahre diesen benutzen
Begleitperson von Kindern bis 10 Jahre dürfen ebenfalls Gehweg benutzen
Rücksichtnahme auf zu Fuß Gehende - Behinderungs- und Gefährungsverbot
vor dem Überqueren der Straße vom Gehweg aus, muss abgestiegen werden
Wichtig für Prüfungsschema!:
gem. Abs. 5 KINDER MIT FAHRRÄDERN
• Alterseinstufung Kind
• Fahrrad
• Ausnahme von Fahrbahnbenutzungpflicht
• evtl. geeignete Begleitperson mit Ausnahmeregelung
• Behinderungs- bzw. Gefährdungsverbot von zu Fuß Gehende
Hinweis: wird im SV nicht explizit ein Fehlverhalten eines Rad fahrendes Kindes bzw deren Begleitperson dargestellt, ist darauf nicht einzugehen!