316 StGB - Trunkenheit Im Verkehr Flashcards
Tatbestandsmerkmale (Obj. TB in der Prüfung)
ÖVR (bei Napp schon gegeben!)
1. Fahrzeug
2. Führen (Allein- oder Mitverantwortung)
3. Im Verkehr: öff. Straßenverkehr, auch Privatweg o. privates Gelände, wenn es für Öffentlichkeit freigegeben ist; Duldung reicht
[4. Genuss (Alkohol u. berauschende Mittel)]
5. Fahrunsicherheit
> relative (ab 0,3 - 1,09 + AE)
> absolute (ab 1,1 für KFZ, 1,6 Fahrrad - wissenschaftlich bewiesen, Gegenbeweis also nicht möglich!)
» Beweismittel = nur Blut BAK (weil Straftat!)
[6. Kausalität (Zwischen Handlung also Genuss u. Erfolg also Fahrunsicherheit)]
II. Subj. TB (danach RW, Schuld, Ergebnis)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (316 Abs. 2 StGB)
(Nur eins von beiden!)
• Vorsatz:
> Wusste er, ob er Alkohol getrunken hat u. dadurch FAHRUNSICHER ist??
(Z.B. mehrere kleine OWIS = Grund für Vorsatz)
III. RW
IV. Schuld (keine Vorwerfbarkeit, weil Straftat!!!)
V. Konkurrenz
(Ergebnissatz)
• Fahrlässigkeit (Abs. 2):
III. Obj. SorgfaltspflichtV.
IV. RW
V. Schuld (Subj. SorgfaltspflichtV.)
VI. Konkurrenz
Fahrunsicherheit (-untüchtigleit) (Defi)
Liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug über eine lange Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.
(Bei 316 StGB = “infolge alkoholischer o. anderer berauschender Mittel” soweit herabgesetzt…)
(Bei 315c StGB = “infolge geistiger o. körperlicher Mängel” soweit herabgesetzt…)
Genuss (Defi)
Bedeutet die körperliche Aufnahme der genannten Mitteln
(Napp) Berauschende Mittel = Mittel, die das Hemmungsvermögen u./o. die Intelektuellen u./o. die motorischen Fähigkeiten der betreffenden Person beeinträchtigen
Fahrlässig (Defi)
Wer seine Sorgfaltspflicht missachtet, obwohl er zu dieser verpflichet war.
Fahrzeug
sind alle landgebundenen Fortbewegungsmittel, die zum Transport von Personen o. Gütern geeignet sind u. mit oder ohne Maschinenkraft bewegt werden.
Führen (Kfz/Fz)
Ein Fahrzeug (KFZ/FZ) führt, wer es selbst unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil durch den Verkehrsraum zu leiten. Eine Minimalbewegung ist erforderlich.
Blutentnahme 81a StPO
Prüfungsschema
- Beschuldigter
> MN des 81a gegen Beschuldigten zulässig
> es müssen “zureichende Anhaltspunkte” i.S.d. 152 II StPO vorliegen
> Anordnung nicht zulässig, wenn durch sie erst herausgefunden werden soll, ob überhaupt ein Tatverdacht (TV) besteht. Ziel der MN nach 81a StPO darf nur sein, einen bestimmten TV zu ERHÄRTEN o. zu ENTKRÄFTEN, nicht aber, ihn zu begründen!!!
(Bei Verkehrsdelikten: Beschuldigen sich mehrere Personen gegenseitig den Kfz gefahren zu haben = zunächst alle als Beschuldigte zu betrachten - Einwilligung des Beschuldigten
> Anordnung ist entbehrlich, wenn der Beschuldigte in die MN einwilligt!
> Einwilligung muss ausdrücklich in Kenntnis der Sachlage u. des Weigerungsrechts erfolgen
> verweigert der Beschuldigte die Einwilligung = dieses NICHT gegen ihn verwerten
> Einwilligung muss auf freiem Entschluss beruhen
> Checken, ob Beschuldigter wegen Alkoholeinfluss überhaupt versteht, worin er einwilligt
> Einwilligung bis zum Schluss der Untersuchubg frei widerruflich - Erhebliche Tatsachen
> Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, weil durch die z.B. die Straftat an sich nachgewiesen werden soll, der Tätersachft o. die Schuld des Beschuldigten festgestellt werden sollen
> es geht um Tatsachen, die auf Grund der Beschaffenheit des Körpers o. einzelner Körperteile o. auch des psychischen Zustandes
> der Beschuldigte ist verpflichtet, die Untersuchung zu dulden, d.h. passiv hinzunehmen
> Zu einem aktiven Tun ist der Beschuldigte grundsätzlich nicht verpflichtet (außer z.B. Hochkrempeln der Arme bei Blutentnahme) - VHM
> TV / Tatvorwurf muss so erheblich sein, dass er die MN rechtfertigt. TV um so stärker sein, je schwerer der Eingriff in die körperl. Unversehrtheit des Beschuldigten
(Bei V-Owis nach 24a Blutentnahme nur VHM wenn Betroffener seine Mitwirkung zur Durchführung einer Atemalkoholanalyse verweigert. - Anordnung
> eine Entscheidung des zuständigen Richters über Anordnung zur Blutentnahme ist einzuholen - in der Zeit kann Beschuldigter festgehalten und zum Ort an dem Blutentnahme stattfinden gebracht werden
> Ausnahme des Richtervorbehalts = Verkehrsdelikte!! (Gleichrangige Anordnungskompetenz von Polizei u. StA
> Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet wersen, die auf Einzelfall bezogen u. in Ermittlungsakten zu dokumentieren sind (bei GiV bei Delikten außerhalb Verkehr)
Beachte: Bei Nachtrunkbehauptung (z.B. wenn TV direkt vor uns trinkt = 2 Blutentnahmen mit einer Zwischenzeit von 20/30 Minuten!!! So feststellen = welche Abbauprodukte enthalten sind, man sieht, ob Alkohol abgebaut o. aufgebaut wird!!! (Nach seinem letzten Schluck Alkohol mind. 10 min warten bis er pustet (sonst verfälschter Wert von 9,9)
- wenn bei anderen Delikten als dem Verkehr kein Richter rangeht = ALLES DOKUMENTIEREN (Wann genau angerufen, wie oft versucht etc.!!! Dann auch GiV weil Alkohol sich abbaut)
Subj. TB - Fahrlässigkeit
(Abs. 2) Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der in der konkreten Situation erforderlichen Sorgfalt
Obj. SorgfaltspflichtV. = Außerachtlassen der im menschlichen Umgang in der konkreten Situation erforderlichen Sorgfalt
(Bei Schuld) Subj. SorgfaltspflichtV. = Nichterfüllung der obj. Sorgfaltsanforderung(en) trotz entsprechender persönlicher Fähigkeiten