240 StGB - Nötigung Flashcards

1
Q

Nötigung

A

Prüfungsaufbau:

I. Obj. TB
1. Tathandlung = ist die Anwendung von Gewalt o. Drohung mit einem empfindlichen Übel, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung o. Unterlassung zu zwingen

Nötigungsmittel = (1) Drohung mit empfindlichen Übel o.
(2) Gewalt

  1. Nötigungserfolg = Handlung, Duldung, Unterlassen des Opfers
  2. Kausaltität (zwischen Nötigungsmittel - u. erfolg)
  3. Obj. Zurechnung (in der Regel unproblematisch)

II. Subj. TB.:

a) Vorsatz bzgl. Nötigungshandlung (Gewalt o. Drohung) (mind. dolus eventualis)
b) Absicht bzgl. abgenötigten Verhaltens (z.B. Zwang zum Stehenbleiben mit Kfz)

III. RW
- allg. Rechtfertigungsgründe
(wenn allg. RW-Gründe nicht ersichtlich, indiziert das noch nicht die RW der Nötigung, vielmehr muss das Vorgehen des Täters VERWERFLICH sein!!!)
- Verwerflichkeitsprüfung (Gem. Abs. 2 ist Tat rechtswidrig, wenn Androhung des Übels zu dem angestrebten Zwecl als verwerflich anzusehen ist o. Defi Napp: Verhalten, das sozial unerträglich ist)
a) Verwerflichkeit des Mittels (z.B. Gewalt = KV o. Kfz Scheibe einschlagen = Sachbesch. 303)
b) Verwerflichkeit des Zwecks (z.B. nur um Lektion im Straßenverkehr zu erteilen)
c) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (KV nur um Lektion im Straßenverkehr zu erteilen, somit Zweck-Mittel-Relation = verwerflich u. insgesamt rechtswidrig!!!

[Verwerflichkeit des Mittels ergibt sich inbes. daraus, dass das Mittel als solches eine strafbare Handlung darstellt o. sonst wie gegen die Rechtsordnung verstößt, z.B. 223, 241, 303 StGB]

IV. Schuld

Allgemein:

Schutzgut = Freiheit der Willensbildungs- u. Willensbetätigungsfreiheit des Einzelnen (Schutz der AHF Art. 2 I GG)

  • Erfolgadelikt, weil Nötigen heißt dem Betroffenen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten (Handeln, Tun o. Unterlassen) aufzuwingen
  • ist ein Auffangtatbestand für andere Delikte (z.B. Raub, räuberische Erpressung, sexuelle Nötigung, Geiselnahme etc.)
  • Vergehen gem. 12 StGB, Versuch ist nach Abs. 3 strafbar (vgl. 23 StGB)

Verwerflich = moralisch unannehmbar

Defi “Drohung” = ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zu haben zuschreibt.
(Davon abzugrenze die WARNUNG, die nicht von 240 StGB erfasst ist)

Übel = ist jede - über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende - Einbuße an Werten o. Zufügung von Nachteilen zu verstehen

Empfindlich = Das Übel ist empfindlich, wenn der drohende Verlust o. der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen

Gewalt = ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft o. durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität u. Wirkweise dazu bestimmt u. geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung o. Willensbetätigung eines anderen aufzuheben (vis absoluta) o. zu beeinträchtigen (vis compulsiva)
[körperl. wirkender Zwang unter wenn auch nur geringer Kraftentfaltung]
> Gewalt AUCH z.B. jmd. zum Bremsen zwingen indem man vor ihm stark bremst u. zum Stehen kommt (Bsp. Napp!!!)

Handeln = jedes Verhalten des Genötigten

Dulden = eine Unterart des Unterlassens, nämlich das Unterlassen der Gegenwehr gg. eine Handlung des Täters o. eines Dritten

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