113 ff. StGB - Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte Flashcards
Prüfschema 113 StGB
I. Obj. TB
1. Tatopfer/Geschützte Person
a) Amtsträger, (Legaldefi: 11 I Nr. 2 StGB) o.
b) Soldaten
(als Vollstreckungsbeamte: Amtsträger u. Soldaten werden nicht als solche geschützt, sondern nur insoweit sie im Einzelfall “in Vollstreckung hoheitlichen Willens” tätig werden)
- Tatsituation/Bei Vornahme einer Diensthandlung:
konkret bei Ausübung der Diensthandlung, wobei eine Ermittlungstätigkeit in eine Vollstreckungstätigkeit übergehen kann (Kontrolle wegen des Verdachts der Trunkenheit) Geschützt werden nur konkrete Vollstreckungshandlungen, nicht hingegen allg. Diensthandlungen wie Streifenfahrt u.ä., die Vollstreckungshandlung muss unmittelbar bevorstehen, begonnen haben u. noch nicht beendet sein (es darf keine räumliche Nähe mehr gegeben sein) - Tathandlungen: Widerstand (a) leisten mit Gewalt (b) o. durch Drohung (c)
II. Subj. TB
Vorsatz bzgl. aller TBM
III. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(Umstritten! Gehört nicht in den subj. TB!!!)
a) Sachl. Zuständigkeit
b) Örtliche Zuständigkeit
c) Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten wie Hinzuziehung eines Zeugen, Vorzeigen des Haft-/Vorführbefehls, bei Zivilkleidung als PVD zu erkennen geben etc.
d) Pflichtgemäße Ermessensausübung: Der Beamte muss auf Grund sorgfältiger Prüfung zu der Annahme gelangt sein, dass er zur MN berechtigt u. verpflichtet ist u. diese auch im obj. noch vertretbar/verhältnismäßig ist
(Bei einer nicht rechtmäßigen Diensthandlung ist Notwehr/-hilfe zulässig.
IV. RW
V. Schuld
VI. Strafzumessung, Abs. 2: besonders schwerer Fall
114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Unterschied zu 113)
- eigenständiges Delikt, das in Tateinheit zu einem möglicherweise zugleich verwirklichten 113 StGB stehen kann
- Angriff gg. eine allg. Diensthandlung als Ziel, nicht zwingend eine Vollstreckungshabdlung
- Tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten
- Angriff muss sich unmittelbar gg. den Körper des Beamten richten, Einwirkung muss zur KV geeignet sein u. gewisse Erheblichkeit aufweisen
- Einziger Unterschied im Prüfschema zu 113 StGB = “Tatsituation: Vornahme einer allg. Diensthandlung (also z.B. normale Streifenfahrt etc. im Gegensatz zu 113 (dort nur Vollstreckungshandlungen!!!)
Defis
- Amtsträger = Legaldefi 11 I Nr. 2 StGB
- Zur Vollstreckung berufen = die Befugnis haben, im konkreten Einzelfall eine hoheitliche Entscheidung zu treffen u. durchzusetzen
- Vollstreckungshandlung = Handlung, mit der ein bereits konkretisierter Staatswille (VA!) verwirklicht werden soll
Widerstand leisten = aktive Tätigkeit zur Erschwernis o. Verhinderung der Vollstreckungshandlung
Gewalt = körperl. wirkender Zwang unter wenn auch nur geringer Kraftentfaltung
Zu 114 StGB:
- Tätlicher Angriff = feindselige Aktion, die auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielt