Defis zur StVO Flashcards
öVR
Unter öff. Verkehrsraum versteht man alle Wege, Plätze, Flächen, die jedermann aufgrund einer Widmung (röVR) oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung (töVR) zur Nutzung tatsächlich offenstehen.
Widmung
Ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhslten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öff. Bekanntgabe wirksam. Für die öff. Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. (4 und 6 BbgStrG Legaldefinition)
Stillschweigende Duldung
Ist stets dann gegeben, wenn nicht unmissverständlich Hindernisse oder Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschweren bzw. unmöglich machen.
Nicht-öVR
Dabei handelt es sich um Verkehrsflächen, die für jeden Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt sind. Bei “Privatstraßen” müssen zum Beschränkungswillen auch Vorkehrungen und Kontrollen hinzukommen.
Jedermann
Unter jedermann versteht man eine nicht durch persönliche oder geschäftliche Beziehungen miteinander verbundene unbestimmte Anzahl von Personen
Vorsatz
Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Fahrlässigkeit
Bei der Fahrlässigkeit kann der Betroffene die Erfüllung des Tatbestandes voraussehen und vermeiden. Er lässt aber die nach den Umständen und eigenen Fähigkeiten mögliche Sorgfalt außer Acht.
> Fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht missachtet, obwohl er zu dieser verpflichtet war. (Defi: Frau Lässig)
Rechtswidrigkeit
Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen
Vorwerfbarkeit
Die Haftung aus unerlaubter Handlung setzt Vorwerfbarkeit voraus, sofern keine Vorwerfbarkeitsausschließungsgründe vorliegen
Halten
Ist die gewollte Fahrtunterbrechung
nicht durch Verkehrslage/anordnungsbedingt
Parken
gem. 12 (2) StVO
Verkehrsbedingt warten
Wer durch Verkehrslage/Anordnung aufgehalten wird, wartet.
Überholen
Vorbeigelangen an in gleicher Richtung bewegenden/wartenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn
Vorbeifahren
Vorbeigelangen an einem haltenden Fahrzeug
Vorrang
Ein Vorrangfall liegt vor, wenn auf derselben öff. Straße die Fahrlinien von mindestens 2 Fahrzeugen sich kreuzen/berühren/gefährlich nahekommen würden (Verwarngeld pflichtig)