323a StGB - Vollrausch Flashcards

1
Q

Allgemeines

A
  • 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (kommt ab 3,0 Promille in Betracht)
  • 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
    (ab 2,0 zu prüfen, aber hier auch Besonderheiten des Einzelfalls prüfen)
  • Geschütztes Rechtsgut = abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz beliebiger Rechtsgüter (bestraft werden soll das Unrecht, sich - vorsätzlich o. fahrlässig - in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt zu haben)
  • Auffangtatbestand (trotz Schuldunfähigkeit wird Täter bestraft)
  • mehrere Straftatbestände im Rausch = liegt nur eine Tat des Vollrausches vor
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Q

Prüfschema

A

I. Obj. TB
1. Rausch: Ein durch Intoxikation hervorgerufener Zustand der Enthemmung, der nach seinem Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente u.ä.) beruht.

  1. Sich-versetzen (nicht bei Verabreichung durch Dritte)
  2. Kausalität

II. Obj. Bedingung der Strafbarkeit

  1. rechtswidrige Tat (11 I Nr. 5 StGB) im Rauschzustand
  2. diesbezüglich jedenfalls nicht ausschließbar 20 StGB (alle anderen TBM müssen erfüllt sein!)

III. Subj. TB

  • Vorsatz bzgl. des in Rausch Versetzens
  • ggf. Fahrlässigkeit (dann wie immer)

(Vorsätzlich im Sinnes des 323a StGB handelt, wer bei dem Genuss von Rauschmitteln weiß o. billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt

IV. RW

V. Schuld

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