267 StGB - Urkundenfälschung Flashcards
Allgemeines
- Geschütztes Rechtsgut = Sicherheit u. Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
- abstraktes Gefährdungsdelikt
- Urkunde = ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein o. für Eingeweihte verständlich ist, die den Aussteller (den Erklärenden) erkennen lässt u. geeignet u. bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Bsp.: Eichzeichen, Signaturen von Malern, Preisauszeuchnungen auf Waren, Prüfplakette nach 29 II StVZO zsm mit entsprechender Zulassungsbescheinigung, Fahrgestellnummer
Kennzeichen + Dienststempel der Zulassungsbehörde + Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde
Keine Urkunden:
- Kenn- / Unterscheidungszeichen, die Ordnungs- o. Unterscheidungsaufgaben dienen wie Garderobenmarken
- Rabattmarken
- techn. Aufzeichnungen (268 StGB)
- bloße Kopien (Faxkopien) von Urkunden (anders bei Beglaubigungsvermerk o. Kopie die Anschein der Echtheit erwecken soll)
Kfz-Kennzeichen
Sind Beweiszeichen: Sie enthalten die Erklärung, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öff. Verkehr zugelassen ist.
Folglich KEINE Urkundenfälschung:
- bei Verwendung ungestempelter Kennzeichen (sondern 22 StVG)
- bei Verwendung entstempelter Kennzeichen (sondern 22 StVG)
- bei unberechtigter Verwendung roter Kennzeichen (rote Kennzeichen darf man so viele wie man will für Kfz benutzen - also kann keine ZUSAMMENGESETZTE URKUNDE sein!!!)
(22 StVG - Kennzeichenmissbrauch)
Erkennbarkeit des Ausstellers, Beweisbestimmung- u. eignung
Erkemmbarkeit des Ausstellers:
- der geistige Urheber, also die (natürliche/juristische) Person, die die Erklärung abgibt muss für den Empfänger erkennbar sein
- keine Urkunde bei anonymer Erklärung, wohl aber wenn Spitznamen o. Paraphen, die Empfänger bekannt sind
Beweisbestimmung u. Beweiseignung:
• Beweisbestimmung:
- noch nicht bei bloßen Entwürfen. Es muss Wille des Ausstellers hinzukommen, die Urkunden in den Verkehr zu geben
> Absichtsurkunden
Zufallsurkunden (z.B. Tagebuch)
• Beweiseignung (Führerscheine/Ausweispapiere des “Deutschen Reiches”)
Prüfungsschema
I. Obj. TB
- Alt.:
a) Urkunde
b) unecht
c) Herstellen - Alt.:
a) Urkunde
b) echt
c) Verfälschen - Alt.:
a) unechte Urkunde o. verfälschte Urkunde
b) Gebrauchen
II. Subj. TB
- Vorsatz
- Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr
= Vorsatz der Verwendung in rechtlich irgendwie relevantem Kontext; Laienwertung - RW
- Schuld
- Strafzumessung, Abs. 3
- Quali, Abs. 4
“Echt” - “falsch” Abgrenzung: “schriftliche Lüge”
- eine Urkunde ist ECHT, wenn sie von dem aus ihr erkennbaren Urheber stammt
- eine Urkunde ist FALSCH, wenn der aus ihr erkennbare Aussteller nicht der tatsächliche Urheber der Urkunde ist
- SCHRIFTLICHE LÜGE: Ein unwahrer Inhalt berührt die Echtheit einer Urkunde nicht, denn 267 StGB schützt nicht das Vertrauen in die Wahrheit des Urkundeninhalts, sondern nur das Vertrauen darauf, dass die Urkunde von dem erkennbaren Urheber stammt
Defis 267 StGB
- Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u. bestimmt ist u. ihren Aussteller erkennen lässt
- Zusammengesetzte Urkunde = Urkunde, bei der eine verkörperte Gedankenerklärung räumlich fest mit einem sich auf dieses beziehenden Objekt verbunden ist
- Gesamturkunde = mehrere Einzelurkunden sind so zu einem sinnvollen Ganzen zusammengesetzt, dass DURCH die Zusammenfassung ein über den gedanklichen Inhalt der Einzelurkunden hinaus gehender EIGENER Erklärungs- u. Beweisinhalt entsteht
- Zufallsurkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die der Aussteller erst im Nachhinein durch einen entsprechenden, nach außen erkennbaren Akt Beweiseigung u. -bestimmung zumisst
- Aussteller = ist derjenige, der die Gedankenerklärung im Rechtsverkehr für u. gegen sich gelten lassen will
- Unecht = Die in der Urkunde verkörperte Gedsnkenerklärung stammt nicht von demjenigen, der als Aussteller aus der Urkunde hervorgeht
- Schriftliche Lüge = Die Urkunde stammt tatsächlich von demjenigen, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (echte Urkunde), nur ist ihr Inhalt falsch
- Verfälschen = nachträgliche Veränderung gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde
- ## Gebrauchen = Die Urkunde wird dergestalt in den Rechtsverkehr eingebracht, dass man sie zur Kenntnis nehmeb kann
274 Urkundenunterdrückung
Geschütztes Rechtsgut: Beweisführungsberechtigung; auch der Staat u. ggf. andere Verkehrsteilnehmer geschützt
I. Obj. TB
- Urkunde
- “Echtheit” der Urkunde
- “nicht ausschließlich dem Täter gehörend” = Beweisführungsrecht, d.h. Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
II. Subj. TB
- Vorsatz bzgl. der Merkmale des obj. TB
- Nachteilszufügungsabsicht
III. RW
IV. Schuld
274 StGB Defis
- Gehören = ist danach zu bestimmen, wem das Beweisführungsrecht zusteht
- Vernichten = der gedankliche Inhalt ist nicht mehr zu erkennen
- Beschädigen = Die (als solche noch vorhandene) Urkunde ist “in ihrem Beweiswert beeinträchtigt”
- Unterdrücken = Dem Beweisführungsberechtigten wird die Urkunde vorenthalten / entzogen
Nachteil = jede Beeinträchtigung fremder Rechte