Ref Strafstation: Zuständigkeiten Flashcards
Spruchkörper am AG
= §25 GVG: Strafrichter
= §29 I: Schöffengericht (Berufsrichter u 2 Schöffen)
= §29 II: erweitertes Schöffengericht
Spruchkörper am LG
= §60 GVG: Bildung von Strafkammern
= §76: große Strafkammer (Vors + 2 Richter + 2 Schöffen
= kleine Strafkammer (Vors + 2. Berufsrichter + 2 Schöffen)
Wann ist der Strafrichter zuständig?
= §25 GVG: bei Vergehen…
= iWd Privatklage
= nicht mehr als 2 J. Straferwartung
- Sachl Unzuständigkeit wird während Zwischenverfahren festgestellt
- §209 I: Eröffn.zuständigkeit
= höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht - §209 II
= niedrigeres Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor
- Sachl Unzuständigkeit wird nach Eröffnung der Hauptverhdlung aber außerhalb der HV festgestellt
- §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
= höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären - §225a: Zust.keitsänderung vor der HV
= Vorlage an höheres Gericht
= keine Bindung des höheren Gerichts
= Ablehnung mögl, Entscheidung per Beschluss
- Sachl Unzuständigkeit wird in der HV festgestellt
- §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
= höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären - §270
= bindende Verweisung an das höhere Gericht
= aber keine willkürl Verweisung, daher begründungspflichtiger Beschluss erforderl
Woraus kann sich örtl Zust.keit des Gerichts ergeben?
= §7: Tatort
= §8: Wohnsitz/ Aufenthaltsort zZtpktd Erhebung der Klage
= §9: Ergreifungsort
-> bei mehreren Gerichtsständen: WahlR der StA
Wer ist örtl zuständig, wenn sich zwei AG über Zust.keit streiten?
= §14: gemeins oberes Gericht bestimmt das zust Gericht
Wann ist örtl Zust.keit wie zu prüfen?
= §16
1. von Amts wegen zu prüfen
= nur bis zur Eröffnung des HV
- nur noch auf Einwand des Angeklagten
= ab Eröffnung des HV bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
= ansonsten Zust.keitsperpetuierung
- Örtl Unzust.keit wird während des Zwischenverfahrens festgestellt §16
= von Amts wegen zu prüfen
= Gericht erklärt sich durch Beschluss für unzuständig
2.Örtl Unzust.keit wird nach Eröffnung des HV aber außerhalb der HV festgestellt
= auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten zu prüfen
= Gericht stellt Verfahren durch Beschluss ein §206a
- Örtl Unzust.keit wird in der HV festgestellt
= auf rechtzeitgen Einwand des Angeklagten zu prüfen
= Gericht stellt Verfahren durch Urteil ein §260 III
Woraus kann sich funktionelle Zust.keit ergeben?
= Rangfolge der Zust.keiten ergibt sich aus §74e
= Schwurgericht §74e II
[…]
Wann ist funktionelle Zust.keit wie zu prüfen?
= §6a: Zust.keit der besonderen Strafkammern von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des HV
= danach nur auf Einwand des Angeklagten bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
= ansonsten Zust.keitsperpetuierung
- Funkt Unzust.keit wird während des Zw.verfahrens festgestellt
= §209, 209a: von Amts wegen zu prüfen
- höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht
- niederes Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor
- Funkt Unzust.keit wird nach Eröffnung der HV aber außerhalb der HV festgestellt
= §225a: nur auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten zu prüfen
- bindende Verweisung an niederes Gericht
- Vorlage an höheres Gericht
= keine Bindung des höheren Gerichts
= Ablehnung mögl, Entscheidung per Beschluss
- Funkt Unzust.keit wird in der HV festgestellt
= §270: wird nur auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten geprüft
- bindende Verweisung an niederes Gericht
= §269 findet keine Anw da identische RF-Kompetenz (Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung) - bindende Verweisung an höheres Gericht
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage beim AG Böblingen erhoben, zuständig ist aber das AG Waiblingen.
Was kann das Gericht tun?
= örtl Unzust.keit
= Feststellung der Unzuständigkeit durch Beschluss
= keine Verweisung
Das AG Böblingen hat das Hauptverfahren eröffnet und auch bereits den Angeklagten vernommen und Beweis erhoben.
Kann der Angeklagte jetzt noch die örtliche Unzuständigkeit rügen?
= Nein, nur bis zur Vernehmung zur Sache.
= Gericht entscheidet je nach Stadium des Verfahrens:
- Nach Eröffnung des Hauptverfahrens:
= Einstellungs-beschluss gemäß § 206a StPO. - Nach Beginn der Hauptverhandlung:
=Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO. - Wenn nicht rechtzeitig gerügt: Sachurteil.
AG Waiblingen und AG Böblingen halten sich beide für örtlich unzuständig.
Wer entscheidet?
Gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO oder § 19 StPO; hier LG Stuttgart.
Bestimmung des sachl zuständigen Gerichts (Leitfaden)
- AG
a. Strafrichter
= Vergehen mit Straferwartung bis zu 2J
= Privatklagedelikte
b. Schöffengericht
= Vergehen mit Straferwartung 2-4 J
= Verbrechen bis 4 J
- LG
a. große Strafkammer
= Vergehen u Verbrechen mit Straferwartung über 4 J
b. Schwurgericht
= Katalogtat §74 II
= Strafrahmenverschiebungen müssen unbedingt berücksichtigt werden
Strafrahmenverschiebung
Wann liegt ein minder schwerer Fall vor?
= wenn in einer umfassenden Abwägung aller für u gg den Beschuldigten sprechenden Umstände, die strafmildernden Umstände so überwiegen würden, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angem wäre
= für den Beschuldigten…
= gg den Beschuldigten spricht…
Formulierung für Zust.keit
= Anklage ist an das LG- Gr Strafkammer- zu richten, dessen Zust.keit sich aus §74 I GVG ergibt
= Das schwerste verwirklichte Delikt, §250 II, droht eine Freih.strafe von mind 5 Jahren an
= Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, ein minder schwerer Fall kommt nicht in Betracht
= damit wird schon die Einsatzstrafe für die zu bildende Ges.freih.strafe 5 J übersteigen
Abgrenzung Vergehen-Verbrechen + Straferwartung
Wie zu bestimmen?
- Art des Delikts
= ex post!
= wird Verbrechen festgestellt, dann führt es zu sachl Unzust.keit u Verweisung - Straferwartung
= ex ante! Prognoseprinzip zZtp der Eröffnung