Ref Strafstation: Zuständigkeiten Flashcards
Spruchkörper am AG
= §25 GVG: Strafrichter
= §29 I: Schöffengericht (Berufsrichter u 2 Schöffen)
= §29 II: erweitertes Schöffengericht
Spruchkörper am LG
= §60 GVG: Bildung von Strafkammern
= §76: große Strafkammer (Vors + 2 Richter + 2 Schöffen
= kleine Strafkammer (Vors + 2. Berufsrichter + 2 Schöffen)
Wann ist der Strafrichter zuständig?
= §25 GVG: bei Vergehen…
= iWd Privatklage
= nicht mehr als 2 J. Straferwartung
- Sachl Unzuständigkeit wird während Zwischenverfahren festgestellt
- §209 I: Eröffn.zuständigkeit
= höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht - §209 II
= niedrigeres Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor
- Sachl Unzuständigkeit wird nach Eröffnung der Hauptverhdlung aber außerhalb der HV festgestellt
- §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
= höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären - §225a: Zust.keitsänderung vor der HV
= Vorlage an höheres Gericht
= keine Bindung des höheren Gerichts
= Ablehnung mögl, Entscheidung per Beschluss
- Sachl Unzuständigkeit wird in der HV festgestellt
- §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
= höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären - §270
= bindende Verweisung an das höhere Gericht
= aber keine willkürl Verweisung, daher begründungspflichtiger Beschluss erforderl
Woraus kann sich örtl Zust.keit des Gerichts ergeben?
= §7: Tatort
= §8: Wohnsitz/ Aufenthaltsort zZtpktd Erhebung der Klage
= §9: Ergreifungsort
-> bei mehreren Gerichtsständen: WahlR der StA
Wer ist örtl zuständig, wenn sich zwei AG über Zust.keit streiten?
= §14: gemeins oberes Gericht bestimmt das zust Gericht
Wann ist örtl Zust.keit wie zu prüfen?
= §16
1. von Amts wegen zu prüfen
= nur bis zur Eröffnung des HV
- nur noch auf Einwand des Angeklagten
= ab Eröffnung des HV bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
= ansonsten Zust.keitsperpetuierung
- Örtl Unzust.keit wird während des Zwischenverfahrens festgestellt §16
= von Amts wegen zu prüfen
= Gericht erklärt sich durch Beschluss für unzuständig
2.Örtl Unzust.keit wird nach Eröffnung des HV aber außerhalb der HV festgestellt
= auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten zu prüfen
= Gericht stellt Verfahren durch Beschluss ein §206a
- Örtl Unzust.keit wird in der HV festgestellt
= auf rechtzeitgen Einwand des Angeklagten zu prüfen
= Gericht stellt Verfahren durch Urteil ein §260 III
Woraus kann sich funktionelle Zust.keit ergeben?
= Rangfolge der Zust.keiten ergibt sich aus §74e
= Schwurgericht §74e II
[…]
Wann ist funktionelle Zust.keit wie zu prüfen?
= §6a: Zust.keit der besonderen Strafkammern von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des HV
= danach nur auf Einwand des Angeklagten bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
= ansonsten Zust.keitsperpetuierung
- Funkt Unzust.keit wird während des Zw.verfahrens festgestellt
= §209, 209a: von Amts wegen zu prüfen
- höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht
- niederes Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor