Ref Strafstation: Zuständigkeiten Flashcards

1
Q

Spruchkörper am AG

A

= §25 GVG: Strafrichter
= §29 I: Schöffengericht (Berufsrichter u 2 Schöffen)
= §29 II: erweitertes Schöffengericht

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2
Q

Spruchkörper am LG

A

= §60 GVG: Bildung von Strafkammern
= §76: große Strafkammer (Vors + 2 Richter + 2 Schöffen
= kleine Strafkammer (Vors + 2. Berufsrichter + 2 Schöffen)

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3
Q

Wann ist der Strafrichter zuständig?

A

= §25 GVG: bei Vergehen…
= iWd Privatklage
= nicht mehr als 2 J. Straferwartung

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4
Q
  1. Sachl Unzuständigkeit wird während Zwischenverfahren festgestellt
A
  1. §209 I: Eröffn.zuständigkeit
    = höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht
  2. §209 II
    = niedrigeres Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor
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5
Q
  1. Sachl Unzuständigkeit wird nach Eröffnung der Hauptverhdlung aber außerhalb der HV festgestellt
A
  1. §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
    = höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären
  2. §225a: Zust.keitsänderung vor der HV
    = Vorlage an höheres Gericht
    = keine Bindung des höheren Gerichts
    = Ablehnung mögl, Entscheidung per Beschluss
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6
Q
  1. Sachl Unzuständigkeit wird in der HV festgestellt
A
  1. §269: Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung
    = höheres Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären
  2. §270
    = bindende Verweisung an das höhere Gericht
    = aber keine willkürl Verweisung, daher begründungspflichtiger Beschluss erforderl
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7
Q

Woraus kann sich örtl Zust.keit des Gerichts ergeben?

A

= §7: Tatort
= §8: Wohnsitz/ Aufenthaltsort zZtpktd Erhebung der Klage
= §9: Ergreifungsort
-> bei mehreren Gerichtsständen: WahlR der StA

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8
Q

Wer ist örtl zuständig, wenn sich zwei AG über Zust.keit streiten?

A

= §14: gemeins oberes Gericht bestimmt das zust Gericht

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9
Q

Wann ist örtl Zust.keit wie zu prüfen?

A

= §16
1. von Amts wegen zu prüfen
= nur bis zur Eröffnung des HV

  1. nur noch auf Einwand des Angeklagten
    = ab Eröffnung des HV bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
    = ansonsten Zust.keitsperpetuierung
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10
Q
  1. Örtl Unzust.keit wird während des Zwischenverfahrens festgestellt §16
A

= von Amts wegen zu prüfen

= Gericht erklärt sich durch Beschluss für unzuständig

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11
Q

2.Örtl Unzust.keit wird nach Eröffnung des HV aber außerhalb der HV festgestellt

A

= auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten zu prüfen

= Gericht stellt Verfahren durch Beschluss ein §206a

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12
Q
  1. Örtl Unzust.keit wird in der HV festgestellt
A

= auf rechtzeitgen Einwand des Angeklagten zu prüfen

= Gericht stellt Verfahren durch Urteil ein §260 III

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13
Q

Woraus kann sich funktionelle Zust.keit ergeben?

A

= Rangfolge der Zust.keiten ergibt sich aus §74e
= Schwurgericht §74e II
[…]

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14
Q

Wann ist funktionelle Zust.keit wie zu prüfen?

A

= §6a: Zust.keit der besonderen Strafkammern von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des HV
= danach nur auf Einwand des Angeklagten bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache
= ansonsten Zust.keitsperpetuierung

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15
Q
  1. Funkt Unzust.keit wird während des Zw.verfahrens festgestellt
A

= §209, 209a: von Amts wegen zu prüfen

  1. höheres Gericht eröffnet das Verfahren vor dem niedrigeren Gericht
  2. niederes Gericht legt dem höheren Gericht die Akten vor
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16
Q
  1. Funkt Unzust.keit wird nach Eröffnung der HV aber außerhalb der HV festgestellt
A

= §225a: nur auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten zu prüfen

  1. bindende Verweisung an niederes Gericht
  2. Vorlage an höheres Gericht
    = keine Bindung des höheren Gerichts
    = Ablehnung mögl, Entscheidung per Beschluss
17
Q
  1. Funkt Unzust.keit wird in der HV festgestellt
A

= §270: wird nur auf rechtzeitigen Einwand des Angeklagten geprüft

  1. bindende Verweisung an niederes Gericht
    = §269 findet keine Anw da identische RF-Kompetenz (Verbot der Verweisung bei Zust.keit eines Gerichts niederer Ordnung)
  2. bindende Verweisung an höheres Gericht
18
Q

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage beim AG Böblingen erhoben, zuständig ist aber das AG Waiblingen.
Was kann das Gericht tun?

A

= örtl Unzust.keit
= Feststellung der Unzuständigkeit durch Beschluss
= keine Verweisung

19
Q

Das AG Böblingen hat das Hauptverfahren eröffnet und auch bereits den Angeklagten vernommen und Beweis erhoben.
Kann der Angeklagte jetzt noch die örtliche Unzuständigkeit rügen?

A

= Nein, nur bis zur Vernehmung zur Sache.
= Gericht entscheidet je nach Stadium des Verfahrens:

  1. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens:
    = Einstellungs-beschluss gemäß § 206a StPO.
  2. Nach Beginn der Hauptverhandlung:
    =Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
  3. Wenn nicht rechtzeitig gerügt: Sachurteil.
20
Q

AG Waiblingen und AG Böblingen halten sich beide für örtlich unzuständig.
Wer entscheidet?

A

Gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO oder § 19 StPO; hier LG Stuttgart.

21
Q

Bestimmung des sachl zuständigen Gerichts (Leitfaden)

A
  1. AG
    a. Strafrichter
    = Vergehen mit Straferwartung bis zu 2J
    = Privatklagedelikte

b. Schöffengericht
= Vergehen mit Straferwartung 2-4 J
= Verbrechen bis 4 J

  1. LG
    a. große Strafkammer
    = Vergehen u Verbrechen mit Straferwartung über 4 J

b. Schwurgericht
= Katalogtat §74 II

= Strafrahmenverschiebungen müssen unbedingt berücksichtigt werden

22
Q

Strafrahmenverschiebung

Wann liegt ein minder schwerer Fall vor?

A

= wenn in einer umfassenden Abwägung aller für u gg den Beschuldigten sprechenden Umstände, die strafmildernden Umstände so überwiegen würden, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angem wäre
= für den Beschuldigten…
= gg den Beschuldigten spricht…

23
Q

Formulierung für Zust.keit

A

= Anklage ist an das LG- Gr Strafkammer- zu richten, dessen Zust.keit sich aus §74 I GVG ergibt
= Das schwerste verwirklichte Delikt, §250 II, droht eine Freih.strafe von mind 5 Jahren an
= Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, ein minder schwerer Fall kommt nicht in Betracht
= damit wird schon die Einsatzstrafe für die zu bildende Ges.freih.strafe 5 J übersteigen

24
Q

Abgrenzung Vergehen-Verbrechen + Straferwartung
Wie zu bestimmen?

A
  1. Art des Delikts
    = ex post!
    = wird Verbrechen festgestellt, dann führt es zu sachl Unzust.keit u Verweisung
  2. Straferwartung
    = ex ante! Prognoseprinzip zZtp der Eröffnung