Ref Strafstation: Allgemeines Flashcards

1
Q
  1. Ermittlungsverfahren
A

= StA leitet aufgrund eines Anfangsverdachts das Ermittlungsverfahren ein
= Beschuldigter

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2
Q
  1. Zwischenverfahren §§199ff
A

= Verfahren nach Erhebung der Anklage bis zum Eröffn.beschluss
= mit Eingang der Akten bei Gericht ist das Verfahren anhängig
= Beschuldigter wird zum Angeschuldigten §157
= im beschleunigten Verfahren: kein Zw.verfahren

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3
Q

Abkürzung von Aktenzeichen:

Js/ UJs/ VRs

A
  1. Js
    = Tatverdächtige wurde ermittelt, Verdacht richtet sich gg bekannte Person (Beschuldigter)
  2. UJs
    = Ermittl.verfahren gg Unbekannt
  3. VRs
    = Strafvollstreckungsverfahren
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4
Q

Abkürzung von Aktenzeichen:

Gs/ OWi/ Cs/ Ds/ Ls

A
  1. Gs
    = Strafsachen AG für Anordnung des Ermittl.richters (Haftbefehl…)
  2. OWi
    = Bußgeldverfahren
  3. Cs
    = Strafbefehlsverfahren AG
  4. Ds
    = Strafsachen des Einzelrichters AG
  5. Ls
    = Strafsachen des Schöffengerichts AG
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5
Q

Weiterer Fortgang des Zwischenverfahrens nach Anklageerhebung

A

= Mitteilung der Anklage an Angeschuldigten und Frist zur Erklärung (= angemessen Einlassungsfrist; mind eine Woche)
= Mitteilung durch förmliche Zustellung wegen § 35 Abs. 2 StPO, da Frist in Lauf gesetzt wird

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6
Q

Voraussetzungen für Pflichtverteidigerbestellung

A

= Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO)

= Beschuldigter hat noch keinen Wahlverteidiger (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO)

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7
Q

Generalklausel für Fall der notw Verteidigung §140 II

A

= gilt nur für erstinstanzl Verfahren vor AG/Berufungs-/ Revis.gericht (da bei LG/ OLG/ Schöffengericht §410 I Nr.1 greift)

  1. geboten nach Schwere der Tat
    = auf Grdl der zu erwartenden RF (zB mehr als 1 Jahr FS)
  2. geboten wegen schwieriger Sach-/ Rechtslage
    = Maßstab sind pers Kenntnisse/ Fähigkeiten des Angeklagten, gemessen am Umfang des Verf.stoffs/ Schwierigkeit der relevanten Rechtsfragen
  3. Verteidigungsunfähigkeit
    = NICHT bei sprachunkundigen Ausländern, da Dolmetscher vorrangig
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8
Q

Abschluss des Zw.verfahrens:

Prüfung ob hinreichender Tatverdacht besteht §203

A
  1. kein hinr Tatverdacht
    = Ablehnung der Eröffnung durch Beschluss §204
    = “die Eröffn des HV wird abgelehnt”
    = binnen einer Woche für StA mit sof Beschwerde anfechtbar
  2. hinr Tatverdacht
    = Eröffn.beschluss §207
    = nicht anfechtbar, daher keine Begr erforderl
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9
Q

Wirkung der Eröffnung des HV

A

= Eintritt RH
= StA kann Klage nicht mehr zurücknehmen
= Verf.hindernis: anderweitige RH
= Angeschuldigter wird zu Angeklagten

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10
Q

Folge bei Fehlen des Eröffn.beschlusses

A

= in 1. Instanz bemerkt: Nachholung und A kann Aussetzung des Verfahrens verlangen
= in Berufungs- oder Revisionsinstanz bemerkt: Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis; aber neue Anklage möglich

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11
Q

Folge bei Fehlen der Unterschrift

A

= führt allein nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
= unschädlich, wenn die Akten eindeutig ergeben, dass der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat

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12
Q

Welche Verfahren laufen ohne Eröffn.beschluss?

A
  1. Strafbefehlsverfahren,
  2. beschleunigtes Verfahren,
  3. vereinfachtes Jugendverfahren
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13
Q

Das Gericht hat vergessen über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden? Kann das Gericht den Eröffnungsbeschluss nachholen?

A
  1. BGH: Kann nachgeholt werden, auch noch nach mehreren vertagten HV-Terminen; nicht mehr im Berufungs-/Revisionsverfahren,
    = Folge: Verfahrenseinstellung durch Beschluss außerhalb der HV gemäß § 206a StPO; durch Urteil in der HV gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
  2. Lit.: Kann nicht nachgeholt werden,
    = Folge: Verfahrenseinstellung durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a StPO; durch Urteil in der HV gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
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14
Q

Das Gericht hat die Eröffnung des HV mit der Begründung abgelehnt, die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat sei eine Untreue gemäß § 266 StGB und kein Betrug gemäß § 263 StGB, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt.

Rechtsmittel des Angeklagten?
Der Staatsanwaltschaft?
Hat die Beschwerde Erfolg?

A
  1. Rechtsmittel des Angeklagten?
    Nein, der Angeklagte ist nicht beschwert.
  2. Der Staatsanwaltschaft?
    Ja, da Eröffnung abgelehnt (§ 210 StPO).
  3. Hat die Beschwerde Erfolg?
    Ja, allerdings nicht, wenn das Gericht die Anklage zulässt mit der rechtlichen Bewertung Untreue und nicht Betrug
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15
Q

Dem Angeschuldigten werden mit der Anklage zwei Diebstähle (Ziff. 1. und 2. der Ankl.) und ein Betrug (Ziff. 3. d. Ankl.) vorgeworfen.

Das Gericht sieht nur bei einem der Diebstähle einen hinreichenden Tatverdacht, den Betrug hält es für verjährt.
Welche Entscheidung trifft es? Muss der Beschluss begründet werden?

A

„Die Eröffnung des Hauptverfahrens betr Tatvorwurf Nr. 2 und 3 der Anklage der StA Stuttgart vom 13.12.2017 (Aktenzeichen: 141 Js 1898/17) wird abgelehnt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen wird die Anklage der StA Stuttgart vom 13.12.2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart eröffnet.“

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16
Q

Terminbestimmung der HV §213

A

= unter Einhaltung der Ladungsfrist für den Angeklagten und Verteidiger, d.h. zwischen Zustellung und Termin mindestens eine Woche (§§ 217, 218 StPO).
= Zustellungstag und Tag der Hauptverhandlung sind nicht mitzurechnen, § 43 Abs. 2 StPO gilt nicht.
= Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens
= auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden

17
Q

Unterbrechungsfristen der HV §229

A

= Grds. 3 Wochen;
= Zweck: aus Inbegriff der HV geschöpfte Überzeugung (§ 261 StPO); Mündlichkeitsprinzip; Unmittel-barkeitsprinzip (§ 250 StPO)

18
Q

Ablauf der HV

A
  1. Aufruf der Sache §243 I 1
  2. Feststellung der Präsenz
  3. Belehrung der Zeugen §243 II 1
  4. Vernehmung des Angeklagten zur Person §243 II 2
  5. Verlesung des Anklagesatzes §243 III 1
  6. Belehrung des Angeklagten §243 V 1
  7. Vernehmung des Angeklagten zur Sache §243 V 2
  8. Beweisaufnahme §§244ff
  9. Stellung von Beweisanträgen §244 III
  10. Erklärungsrecht des Angeklagten §257
  11. ggf rechtl Hinweis §265
  12. Schluss der Beweisaufnahme
  13. Vermerk dass Verständigung nicht stattgefunden hat (Negativtest)
  14. Schlussvorträge §258
  15. letztes Wort des Angeklagten §258 III
19
Q

Was passiert grds bei unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten?

A

= keine HV gg ausgebliebenen Angeklagten
= bei unentschuldigten Ausbleiben:
= Vorführung (§§ 134, 135 StPO), Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO); Strafbefehl nach § 408a StPO
= Ausnahme: Fortsetzungstermin §231/ §§231a ff

20
Q

Was passiert bei unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren?

A

= Verwerfung des Einspruchs möglich (§ 412 StPO)

= od Vertretung durch Verteidiger (§ 411 Abs. 2 StPO, nur mit Vertretungsvollmacht)

21
Q

Was passiert bei unentschuldigten Ausbleiben des Verteidigers?

A
  1. Wenn notwendig: § 145 StPO: Aussetzung per Gerichtsbeschuss oder Bestellung eines neuen Verteidigers mit Recht auf Unterbrechung oder Aussetzung
  2. wenn nicht notwendig: § 228 Abs. 2 StPO, aber prozessuale Fürsorgepflicht/faires Verfahren
    = eventuell Wartepflicht
22
Q

Rechtl Hinweis §265

= auf was muss Richter hinweisen?

A
  1. Veränderungen in der Schuldfrage
    a. Anderer Straftatbestand, z.B. Mord anstatt Totschlag
    b. Weiterer Tatbestand tritt in Tateinheit hinzu
    c. Andere Begehungsform z.B. Mord aus Habgier statt aus niedrigen Beweg-gründen
    d. Andere Begehungsform, Beihilfe statt Mittäterschaft
    e. Andere Deliktsform, Versuch statt Vollendung
    f. Andere Schuldform, Vorsatz statt Fahrlässigkeit
  2. Veränderung der RF-Frage
    a. Bes Umstände, die tatbestandlich beschriebene Qualifizierungen oder Regelbeispiele erfüllen, z.B. § 250 Abs. 1 StGB
    b. alle in Betracht kommenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, z.B. §§ 69, 69a StGB
    c. alle Nebenstrafen und Nebenfolgen, z.B. § 44 StGB

-> ABER: Hinweispflicht kann sich nur auf die angeklagte prozessuale Tat beziehen; eine andere prozessuale Tat kann nie durch richterl Hinweis zur Aburteilung gestellt werden (Nachtragsklage)

23
Q

Verschiedene Verdachtsgrade

A
  1. Anfangsverdacht
    = nach kriminalistischer Erfahrung mögl, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt §152 (ab 10%)
    = für ALLE Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen der StPO
  2. hinr Tatverdacht
    = überwiegende Wahrscheinlichkeit (50%+X)
    = für Erhebung der Anklage
  3. dringender Tatverdacht
    = hohe Wahrscheinlichkeit (90-95%), dass B Täter einer Straftat ist
    = für U-Haft/ §111a vorläufige Entziehung Fahrerlaubnis („dringende Gründe“)
24
Q

Unterscheidung Beschuldigter- Angeschuldigter- Angeklagter: §157

A

a. wenn hinreichender Tatverdacht zu prüfen ist, ist immer von Beschuldigten zu sprechen (vor Anklage!)

b. erst in Anklageschrift ist von Angeschuldigter die Rede! (nach Erhebung der Anklage)

c. in Revision ist dann Rede von Angeklagten