Ref Strafstation: Allgemeines Flashcards
- Ermittlungsverfahren
= StA leitet aufgrund eines Anfangsverdachts das Ermittlungsverfahren ein
= Beschuldigter
- Zwischenverfahren §§199ff
= Verfahren nach Erhebung der Anklage bis zum Eröffn.beschluss
= mit Eingang der Akten bei Gericht ist das Verfahren anhängig
= Beschuldigter wird zum Angeschuldigten §157
= im beschleunigten Verfahren: kein Zw.verfahren
Abkürzung von Aktenzeichen:
Js/ UJs/ VRs
- Js
= Tatverdächtige wurde ermittelt, Verdacht richtet sich gg bekannte Person (Beschuldigter) - UJs
= Ermittl.verfahren gg Unbekannt - VRs
= Strafvollstreckungsverfahren
Abkürzung von Aktenzeichen:
Gs/ OWi/ Cs/ Ds/ Ls
- Gs
= Strafsachen AG für Anordnung des Ermittl.richters (Haftbefehl…) - OWi
= Bußgeldverfahren - Cs
= Strafbefehlsverfahren AG - Ds
= Strafsachen des Einzelrichters AG - Ls
= Strafsachen des Schöffengerichts AG
Weiterer Fortgang des Zwischenverfahrens nach Anklageerhebung
= Mitteilung der Anklage an Angeschuldigten und Frist zur Erklärung (= angemessen Einlassungsfrist; mind eine Woche)
= Mitteilung durch förmliche Zustellung wegen § 35 Abs. 2 StPO, da Frist in Lauf gesetzt wird
Voraussetzungen für Pflichtverteidigerbestellung
= Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO)
= Beschuldigter hat noch keinen Wahlverteidiger (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO)
Generalklausel für Fall der notw Verteidigung §140 II
= gilt nur für erstinstanzl Verfahren vor AG/Berufungs-/ Revis.gericht (da bei LG/ OLG/ Schöffengericht §410 I Nr.1 greift)
- geboten nach Schwere der Tat
= auf Grdl der zu erwartenden RF (zB mehr als 1 Jahr FS) - geboten wegen schwieriger Sach-/ Rechtslage
= Maßstab sind pers Kenntnisse/ Fähigkeiten des Angeklagten, gemessen am Umfang des Verf.stoffs/ Schwierigkeit der relevanten Rechtsfragen - Verteidigungsunfähigkeit
= NICHT bei sprachunkundigen Ausländern, da Dolmetscher vorrangig
Abschluss des Zw.verfahrens:
Prüfung ob hinreichender Tatverdacht besteht §203
- kein hinr Tatverdacht
= Ablehnung der Eröffnung durch Beschluss §204
= “die Eröffn des HV wird abgelehnt”
= binnen einer Woche für StA mit sof Beschwerde anfechtbar - hinr Tatverdacht
= Eröffn.beschluss §207
= nicht anfechtbar, daher keine Begr erforderl
Wirkung der Eröffnung des HV
= Eintritt RH
= StA kann Klage nicht mehr zurücknehmen
= Verf.hindernis: anderweitige RH
= Angeschuldigter wird zu Angeklagten
Folge bei Fehlen des Eröffn.beschlusses
= in 1. Instanz bemerkt: Nachholung und A kann Aussetzung des Verfahrens verlangen
= in Berufungs- oder Revisionsinstanz bemerkt: Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis; aber neue Anklage möglich
Folge bei Fehlen der Unterschrift
= führt allein nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
= unschädlich, wenn die Akten eindeutig ergeben, dass der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat
Welche Verfahren laufen ohne Eröffn.beschluss?
- Strafbefehlsverfahren,
- beschleunigtes Verfahren,
- vereinfachtes Jugendverfahren
Das Gericht hat vergessen über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden? Kann das Gericht den Eröffnungsbeschluss nachholen?
- BGH: Kann nachgeholt werden, auch noch nach mehreren vertagten HV-Terminen; nicht mehr im Berufungs-/Revisionsverfahren,
= Folge: Verfahrenseinstellung durch Beschluss außerhalb der HV gemäß § 206a StPO; durch Urteil in der HV gemäß § 260 Abs. 3 StPO. - Lit.: Kann nicht nachgeholt werden,
= Folge: Verfahrenseinstellung durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a StPO; durch Urteil in der HV gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
Das Gericht hat die Eröffnung des HV mit der Begründung abgelehnt, die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat sei eine Untreue gemäß § 266 StGB und kein Betrug gemäß § 263 StGB, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt.
Rechtsmittel des Angeklagten?
Der Staatsanwaltschaft?
Hat die Beschwerde Erfolg?
- Rechtsmittel des Angeklagten?
Nein, der Angeklagte ist nicht beschwert. - Der Staatsanwaltschaft?
Ja, da Eröffnung abgelehnt (§ 210 StPO). - Hat die Beschwerde Erfolg?
Ja, allerdings nicht, wenn das Gericht die Anklage zulässt mit der rechtlichen Bewertung Untreue und nicht Betrug
Dem Angeschuldigten werden mit der Anklage zwei Diebstähle (Ziff. 1. und 2. der Ankl.) und ein Betrug (Ziff. 3. d. Ankl.) vorgeworfen.
Das Gericht sieht nur bei einem der Diebstähle einen hinreichenden Tatverdacht, den Betrug hält es für verjährt.
Welche Entscheidung trifft es? Muss der Beschluss begründet werden?
„Die Eröffnung des Hauptverfahrens betr Tatvorwurf Nr. 2 und 3 der Anklage der StA Stuttgart vom 13.12.2017 (Aktenzeichen: 141 Js 1898/17) wird abgelehnt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen wird die Anklage der StA Stuttgart vom 13.12.2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart eröffnet.“