Ref Strafstation: Verfahrensgrdsätze Flashcards
Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen die CoronaVO (Maskenpflicht), großer Andrang von sog. Querdenkern, Richter terminiert in einem kleinen Saal, da er möglichst ungestört verhandeln will. Ein größerer Saal stünde zur Verfügung.
Kann der Verteidiger später die Verletzung der Öffentlichkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens rügen, wenn der Richter es abgelehnt hat die Hauptverhandlung in ei-nen größeren Saal zu verlegen?
Ja. Ebenso bei Einlasskontrollen, wenn nicht abgewartet wird, bis alle rechtzeitig Er-schienenen kontrolliert sind.
Verteidiger hat während der Vernehmung seines Mandanten zur Sache den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Gericht ist dem gefolgt. Jetzt rügt es der Verteidiger mit der Revision.
Kann er das? Mit Erfolg?
Ja, entscheidend ist, ob das Gericht die Vorschriften verletzt hat.
Das Jugendschöffengericht hat gegen einen 16-Jährigen öffentlich verhandelt.
Kann der Verteidiger das in der Revision rügen?
Sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt?
= Nein, § 338 Nr. 6 StPO schützt nur vor der unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit, nicht vor der unzulässigen Erweiterung.
= Aber evtl. § 337 StPO, jedoch nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht.
= zB wenn es nicht fernliegend, dass der jugendliche An-geklagte bei ausgeschlossener Öffentlichkeit ein Geständnis abgelegt hätte
Die Wirtschaftsstrafkammer verhandelt an einem Freitagnachmittag bis 16.30 Uhr. Der Wachtmeister übersieht das und schließt die Zugangstür zum Gericht ab oder nimmt die Tagesordnung am Gerichtssaal vorzeitig von der Gerichtstafel.
Kann der Verteidiger das in der Revision rügen?
Kommt auf ein Verschulden des Gerichtes an, dieses hat aber eine Organisations- und Aufsichtspflicht gegenüber den Beamten.
Offizialprinzip §152 I
= Einleitung u Durchführung des Strafverfahrens obliegt allein dem Staat
= Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen
Einschränkungen des Offizialprinzips
- Antragsdelikte
- Ermächtigungsdelikte
= polit Organe entscheiden, ob eine Strafverfolgung stattfindet - Privatklagedelikte
= Verfolgung der StA nur wenn öff Interesse
= ansonsten kann Verletzte die Straftat im Privatklageweg selbst verfolgen
Reine Antragsdelikte
= Strafantrag ist zur Anklage zwingend
= bei fehlendem Antrag, liegt endgültiges Prozesshindernis vor u Verfahren muss eingestellt werden
= zB §123
Relative Antragsdelikte
= StA kann fehlenden Antrag ersetzen, indem sie ein bes öffentl Interesse bejaht
= Entscheidung über bes öff Interesse ist nicht gerichtl überprüfbar
= zB §223