Ref Strafstation: Beschuldigter/ §136 Flashcards
Wann hat eine Belehrung des B nach §136 I zu erfolgen?
- Beschuldigteneigenschaft
a. Bestehen eines Anfangsverdachts einer Straftat (obj) +
b. Willensakt der Strafverfolgungsbehörde (subj)) + - Vernehmungssituation
a. Auftreten in amtlicher Eigenschaft +
b. in dieser Eigenschaft wird Auskunft verlangt (nicht bei Spontanäußerungen))
Wann liegt eine Beschuldigtenvernehmung vor?
- wenn Vernehmende dem Beschuldigten in amtl Eigenschaft ggütritt +
- in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
Wann liegt Beschuldigteneigenschaft vor?
- subj liegt Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde vor,
- der sich obj in einem Verfolgungsakt manifestiert (Ermittl.verf eingeleitet/ Verhalten der Beamten nach außen)
BVWV wegen Verstoß gg §136 I 3, 4, 5/ §141a Vernehmungen VOR der Bestellung eines Pflichtverteidigers
= Beschuldigte ist in Fällen notw Verteidigung (§140) über sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren §§141a, 136 I 3, 4, 5, 163a IV 2
- BVWV (+)
a. B wurde über Mögl.keit der Verteidig.konsultation §136 I 2 überhaupt nicht belehrt
= Widerspruch erforderl
= Ausnahme: B kannte seine Rechte - BVWV (-)
a. bei Verstoß gg §136 I 3, 4 (Notdienste..) grds (-)
= Ausnahme: bei krassen bew Verstößen
Ist eine Aussage, die ein Beschuldigter zunächst als Zeuge ohne Belehrung §§136, 163a getätigt hat, verwertbar, wenn er später als Beschuldigter von seinem SchweigeR Gebrauch macht?
= ja, soweit ordnungsgem nach §55 belehrt wurde u wenn der Übergang zur Beschuldigtenvernehmung zu Recht unterblieben ist
Ist eine Aussage, die statt innerhalb einer förml Vernehmung in einer informatorischen Befragung stattgefunden hat, verwertbar?
= abh davon wie konkr die Verdachtsgründe bereits waren u wie sich das Verhalten des Beamten in Wahrnehmung des Beschuldigten darstellte
= kein Missbrauch, zur Vermeidung von Belehr.pflichten (zB am Unfallort nur eine Person, die von vornerein als Täter in Betracht kommt)
Verwertbarkeit von Spontanäußerungen
= grds KEIN BVWV, wenn Verdächtige von sich aus, ohne Zutun der Polizei, eine geständige Einlassung ablegt
= auch bei sofortiger Nachfrage auf Spontanäußerung, die ohne sofortige Belehrung erfolgte
(+) KEINE Vernehmung, da nicht in amtl Eigenschaft Auskunft verlangt wird
BVWV und Ausnahmen bei Verstoß gg §§136, 163a
- grds Verwertungsverbot, aber immer innerhalb der Abwäg.lehre zu ermitteln
- Ausnahmen: kein Verwertungsverbot, wenn
a. feststeht, dass Beschuldigter sein SchweigeR auch ohne Belehrung gekannt hat,
b. der -verteidigte- Beschuldigte in späterer Hauptverhdl ausdrückl der Verwertung zustimmt bzw nicht rechtzeitig widerspricht
c. ein -unverteidigter- auf sein Widerspr.R hingewiesen wurde, es aber nicht gebraucht
BVWV bei Nichtaufklärbarkeit ob Belehrung §§136, 163a stattgefunden hat
- sofern tats Anh.pkte bestehen, dass Belehrung versäumt wurde: Klärung im Freibeweisverfahren
- sofern keine Anh.pkte bestehen (zB Polizist erinnert sich nicht u nicht aktenkundig): Verwertung mögl
- sofern Anhaltspkte bestehen wg §168b: Dokumentationspflicht über Belehrung
= aus unterlassener Dokumentation ist auf eine unterlassene Belehrung zu schließen: BVWV
BVWV bei Verstoß gg §§168c I, V, 163a IV 3
(polizeil/StA Beschuldigtenvernehmung ohne Benachrichtigung des Verteidigers)
(1) BVWV?
(a) keine gesetzliche Regelung
(b) Abwägungslehre
= §168c ist der verlängerte Arm des §136 u führt grds zu BVWV (+)
= gilt NICHT für Mitbeschuldigten (Rechtskreistheorie),
= Ausnahme: Willkür
Drittwirkung von relativen BVWV
= zB Angaben eines Mitbeschuldigten zur Tat des Beschuldigten ohne Belehrung
= keine Drittwirkung, alle Angaben sind verwertbar
(+) §136 dient nur dem Schutz des jeweiligen Beschuldigten, dessen Interesse wird aber ggü Mitbeschuldigten nicht berührt
BVWV bei unterbliebener qualif Belehrung
- keine Belehrung bei erster Vernehmung
= Abwägungslehre ob Verwertungsverbot: grds BVWV weil verf.rechtl Stellung gesichert werden soll u Missachtung gravierender Verstoß
= wenn Verwertungsverbot (+), dann: - wurde Beschuldigter zu Beginn der erneuten Vernehmung nach §136 belehrt?
= Fortwirkung des Verwertungsverbots auf 2. Vernehmung
= Verstoß gg Pflicht zur qualif Belehrung hat nicht dasselbe Gewicht wie Verstoß gg §136
= Abwägungslehre: Interesse der Sachaufklärung u Fktionieren der StrafRPflege gg Gewicht des Verfahrensverstoßes/ bew Umgehung der Belehrungspflichten/ Beschuldigter nahm nicht an von Angaben nicht mehr abrücken zu können u sich deshalb zur Aussage verpflichtet fühlt
Fernwirkung von BVWV
= erstreckt sich BVWV auch auf Beweismittel, die erst durch unverwertbare Beweiserhebung erlangt wurden? (zB durch geständige Einlassung durch Folter wird Tatort gefunden u DNA-Spuren)
- KEINE Fernwirkung!
(+) ein Verf.fehler mit Verwertungsverbot, darf nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird
(+) Wahrheitserforschungspflicht
(+) zT ist Fernwirkung gesetzl geregelt, sodass im Umkehrschluss Fernwirkung sonst nicht gilt §100d - Ausnahme: übergebene Schriftstücke eines Zeugen, der nicht ordnungsgem belehrt wurde
= unverwertbar wie Aussage, wenn Schriftstücke zum Inhalt der Aussage gemacht werden
Wann führt Ermüdung zu einem BVWV?
= Problem: abs BVWV §136a III?
= grds sind ermüdende/ nächtl Vernehmungen zul
= Ausnahme: wenn durch Übermüdung die Willenskraft erschöpft u die Vernehmung unter Ausnutzung dieses Zustands durchgeführt wurde (nur in Extremsituationen)
Wann führt Täuschung zu einem BVWV §136a?
- rechtl Täuschung: BVWV
= Täuschung dass Schweigen zu Lasten gewertet werden kann - tats Täuschung
a. unbeabsichtigte Irreführungen: kein BVWV
b. beabsichtigt, zB Vorliegen einer nicht vorhandenen erdrückenden Beweislage: BVWV
= 2 Beschuldigte u Täuschung dass Mitbeschuldigter schon ausgesagt hat - Abgrenzung zur kriminalistische List: in engen Grenzen zulässig
= 2 Beschuldigte u der andere redet seit Stunden. Info dass der andere schon ausgesagt hat