Ref Strafstation: Strafe/ Tenorierung Flashcards
Wie erfolgt Gesamtstrafenbildung?
- Höchste verhängte Einzelstrafe wird zur Einsatzstrafe (nach Minderung/ Erhöhung)
- Diese wird angemessen erhöht (§ 54 StGB).
“unter nochmaliger Abwägung u Berücksichtigung.. ist eine Ges.strafe von… schuldangemessen”
= Erhöhung um mind eine Strafeinheit (ein Tagessatz od eine Woche bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bzw. einen Monat bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, §§ 39, 40 StGB)
= darf Summe der Einzelstrafen nicht erreichen §54 II 2
Faustregeln für die Gesamtstrafenbildung
- Einsatzstrafe plus die Hälfte vom Rest
- Enger zusammenziehen“ bei engem räumlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang der Taten
Strafe für
Erschleichen von Leistungen in drei Fällen: jeweils 10 Tagessätze
= 3 x 10 Tagessätze Geldstrafe
= Rahmen für Gesamtgeldstrafe: 11 bis 29 Tagessätze
8
= Gesamtgeldstrafe z.B. 20 Tagessätze
Strafe für
Gefährliche Körperverletzung 6 Monate, drei Fälle der Beleidigung jeweils 2 Monate
= 6 Monate Freiheitsstrafe, 3 x 2 Monate Freiheitsstrafe
= Rahmen für Gesamtfreiheitsstrafe: 6 Monate und 1 Woche bis 11 Monate und 3 Wochen
= Gesamtfreiheitsstrafe z.B. 9 Monate
Voraussetzungen für eine nachträgl Gesamtstrafenbildung §55
- Rechtskräftige Verurteilung wg einer vorherigen Tat
- Strafe noch nicht erledigt (vollstreckt, verjährt oder erlassen)
- Die „andere/ neue Straftat“ (jetzt abzuurteilende Straftat) muss vor der früheren rechtskräftigen Verurteilung liegen (es ist auf den sog. idealen Richter abzustellen)
-> Sinn u Zweck ist dass A so gestellt werden soll, wie er bei einer Veruteilung gestanden hätte (keine Besser-/ Schlechterstellung)
Richtwerte bei Verkehrsdelikten und Alkohol
= 0,3 kann Fahruntüchtigkeit vorliegen
= 0,5 OWi nach § 24 a StVG
= 1,1 absolute Fahruntüchtigkeit
= 1,6 dito bei Radfahrer
= 2,0 Prüfung ob Anhaltspunkte für verminderte, je höher der Wert sogar aufgehobene Schuldfähigkeit
Tenor: Verwerfung der Revision der StA als unbegr
- Die Revision der StA gg das Urteil … vom… wird verworfen
- Die Kosten des Rechtsmittels u die dem A entstandenen notw Auslagen trägt die Staatskasse
Tenor: Revis.gericht ändert Schuldspruch, lässt aber den Strafausspruch bestehen
- Auf die Revision des A wird das Urteil des.. vom… im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der A der Urk.fälschung in 2 Fällen schuldig ist
- Die weitergehende Revision wird verworfen
- Der A hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Tenor: Revision führt zu Aufhebung des Ersturteils u Einstellung wg eines nicht behebbaren Verf.hindernisses
- Auf die Revision des A wird das Urteil des LG … vom… aufgehoben u das Verfahren eingestellt
- Die Kosten des Verfahrens u die notw Auslagen des A fallen der Staatskasse zur Last
V. Strafzumessung
I. Tateinheit <-> Tatmehrheit (+)
= einzelne Strafen ermitteln
- Regelstrafrahmen (Norm+§38 II)
= Strafrahmen §249: 1- 15 Jahre FS
= §263: 1 M (§38 II)- 5 Jahre
-> Ober- u Untergrenze! - Strafrahmenverschiebung
a. Milderung des AT
aa. vertypte/ zwingende Milderungsgründe
= zB Beihilfe/…iVm §49
= neues Höchstmaß 3/4 nach §49 I Nr.2 u neues Mindestmaß je nach Straftat §49 I Nr.3
bb. fakultative Mild.gründe
= zB §23 II, 13 II … iVm §49
b. minder schwere Fälle zB §250 III
c. bes schwere Fälle
= auch zu thematisieren, wenn es abgelehnt wird (sonst Revis.grund dass nicht berücksichtigt!): “ein minder schwerer Fall war vorliegend nicht zu erkennen”
- Strafzumessung im engeren Sinne §46/ Festsetzung der Einzelstrafen (Vorstrafen…)
= “zugunsten des A ist zu berücksichtigen…”
= “zulasten des A ist zu berücksichtigen…” - Bestimmung u Begründung einer etwaigen Gesamtstrafe
= “Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht …für tat- und schuldangemessen”
= schwerste Strafe als Berechnungsgrdl + 1/2 der geringeren
= Mögl.keit einer nachträgl Ges.strafenbildung (soweit noch nicht vollstreckte Strafe vorliegt) - Mögl Aussetzung zur Bewährung §56 mit Begründung
- Festlegung der TS-Höhe bei Geldstrafe
= Begründung mithilfe des Nettomonatslohns - ggf Einziehung §§73ff
Zusammentreffen von Milderungsgründen §50
- vorrangig zu prüfen ist, ob minder schwerer Fall vorliegt
“Umstand, der die Annahme eines minder schweren Falles begründet u der zugleich ein bes gesetzl Milderungsgrund nach §49 ist, darf nur 1x berücksichtigt werden”
= iRd gebotenen Gesamtbetrachtung werden innerhalb des minder schweren Falles auch vertypten Milderungsgründe geprüft - erst wenn nach Abwägung aller Strafzumessungstatsachen minder schwerer Fall abgelehnt wird, ist gesetzlich vertypter Milderungsgrund zusätzl heranzuziehen!
Zusammentreffen von versch Milderungsgründen
minder schwerer Fall des bes schwerer Raub (zB geringe Beute) wird bejaht + verminderte Schuldfhk §21
1.Var: §250 II, 21: 2 - 11,25 J.
- Var: §250 III: 1 -10 J.
= für A ist 2.Var günstiger, deshalb ist günstigere Variante zu wählen
+ erneute Milderung §21 iVm §49: 3 M.-7,5 Jahre
Zusammentreffen von versch Milderungsgründen §50
minder schwerer Raub wg geringer Beute, aber Opfer ist so traumatisiert, dass minder schwerer Fall iE doch abzulehnen ist
+ verminderte Schuldfhk
- führen allg Erwägungen allein nicht zu einem minder schweren Fall, dann ist unter Einführung des gesetzl Milderungsgrund in Gesamtschau erneut zu überlegen, ob dennoch minder schwerer Fall bejaht werden kann
(+) weil Strafrahmen des minder schweren Falls günstiger ist - wird nach Abwägung minder schwerer Fall bejaht, dann darf NICHT nochmal nach §§21, 49 gemindert werden