Ref Strafstation: Revision Sachrügen Flashcards

1
Q

Abgrenzung ob Sachrüge od Verf.rüge geltend zu machen ist

A
  1. Verf.rüge
    = verstoßene Regelung betrifft den prozess Weg, auf dem Richter seine Entscheidung gefunden hat
  2. Sachrüge
    = Verletzung sonstiger Vorschriften, v.a. dass das Urteil Darstellungs- u Subsumtionsmängel zum mat Recht hat
    = betrifft Schuld-/ RF-Ausspruch
    = Fehler die sich erst u ausschließl im Urteil zeigen u darin auch eine Gesetzesverletzung liegt
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2
Q

Formulierung: Wie ist Sachrüge einzuleiten?

StA-Revision

A

II. Gerügt wird die Verletzung mat Rechts. Beanstandet wird inbes Folgendes:
1. Das LG hat den A zu Unrecht nicht auch wg eines tateinheitl mit …. schuldig gesprochen

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3
Q

Wichtigste Sachrügen

A
  1. Angriffe gg Form u Aufbau des Urteils
  2. Widersprüche innerhalb des Urteils/ zw verkündetem Tenor u schriftl Urteil
  3. Angriffe gg die Beweiswürdigung
    a. Verwertungsverbote
    b. fehlerhafte Anw des Grds in dubio pro reo
  4. Angriffe gg rechtl Würdigung
  5. Angriffe gg Strafzumessung
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4
Q

Rüge über Fehler bei Form u Aufbau eines Urteils

A

= Angabe der Beweisgründe/ Beweiswürdigung/ Feststellung der pers Verhältnisse erforderl §267 I
= Begründung eines Freispruchs muss Anforderungen des §267 V 1 genügen

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5
Q

Rüge über Widersprüche zw verkündetem Tenor u schriftl Urteil

A

= Revision wird zu einer Schuldspruchberichtigung durch das Revis.gericht führen
= Berichtigung durch AG/ LG nur solange mögl, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist
= danach dürfen nur noch offensichtl Schreibfehler/ Unrichtigkeiten berichtigt werden

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6
Q

Rüge über Unvollständigkeit/ Unrichtigkeit der Liste der angewendeten Vorschriften

A

= Revision unbegr, da Liste weder Bestandteil des Tenors noch der Urteilsgründe ist
= auf ihrer Unzulänglichkeit kann Urteil nicht beruhen

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7
Q

Angriffe gg die Beweiswürdigung

A

= Sachrüge dass Beweiswürdigung einen Rechtsfehler/ eine Gesetzesverletzung enthält:
= Bew.würdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn lückenhaft/ widersprüchlich/ gg Denkgesetze od Erfahrungssätze verstößt
= Revis.gericht darf die freie Bew.würdigung des Tatrichters nicht durch eine eigene ersetzen/ beanstanden weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung näher gelegen hätte (KEINE eigene Bew.würdigung des Revis.gerichts, sondern reine Rechtskontrolle)

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8
Q

Wann liegt eine lückenhafte Beweiswürdigung vor?

A

= zB wenn Tatrichter eine für den A günstige, nahe liegende Mögl.keit außer Acht gelassen hat
= Tatrichter ist nicht dazu verpflichtet alle in die HV eingeführten Bew.mittel in den Urteilsgründen aufzuführen u sich über ihren Beweiswert zu äußern
= Richter kann Überzeugung auch auf Aussage eines einzigen Zeugen stützen, muss aber in Urteil erkennen lassen, dass er alle Umstände die für Beeinflussung geeign waren, beachtet hat (Aussage gg Aussage)

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9
Q

Fehlerhafte Anw des Grdsatzes in dubio pro reo

A

= Gericht verurteilt obwohl es tats Zweifel am Gegebensein einer Tatsache/ an der Schuld hatte
= nicht auf einzelne Elemente der Bew.würdigung anw.bar, sondern erst nach abgeschlossener Bew.aufnahme (Entscheidungsregel)

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10
Q

Angriffe gg die rechtl Würdigung

A

= Grdl der mat.rechtl Prüfung sind nur diejenigen Feststellungen, die Tatrichter in seinem Urteil mitgeteilt hat
= auch rechtsfehlerhafte Feststellungen sind der mat.rechtl Prüfung zugrunde zu legen u dürfen nicht weggelassen werden
= übersehene StrafTB müssen entdeckt werden

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11
Q

Wann kann es bei Fehlern in der Strafzumessung durch eine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils kommen?

A

= Mängel bei RF begründen Revision nicht in jedem Fall
= eine ins einzelne gehende Richtigk.kontrolle ist ausgeschlossen, da Strafzumessung grds Sache des Tatrichters ist
= nur, mögl wenn..
1. wenn Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind
2. das Tatgericht gg rechtl anerkannte Strafzwecke verstößt
3. wenn sich die verhängte Strafe nach oben od unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein

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12
Q

Prüfungsreihenfolge ob eine fehlerhafte Strafzumessung vorliegt

A
  1. Bestimmung des Strafrahmens
    a. sieht der verwirklichte StrafTB einen allg bes od minder schwerer Fall vor u ist dieser hier gegeben (zB §249 II/ §213/ §243…)

b. rechtfertigt ein vertypter Minderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung §49 I
aa. zwingende Strafrahmenverschiebung (zB §27)
bb. mögliche Strafrahmenverschiebung (zB §21)
= es muss deutl werden, dass sich Gericht der Mögl.keit bewusst war u sein Ermessen aber in eine andere Richtung ausgeübt hat

  1. konkr Strafzumessung §46
    = wesentl Umstände für konkr Zumessung sind mitzuteilen §46 III
    = nur eingeschränkte Überprüfung mögl
    = Verstoß gg Verbot der Doppelverwertung von TBM
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13
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

Strafmilderung in Strafzumessung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Verstoß gg Art.6 EMRK)

A

= BGH: Vollstreckungslösung: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung:

  1. mildernde Strafzumessungserwägungen
    a. Ermittlung von Art u Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen/
    b. ob u in welchem Umfang zeitl Abstand zw Tat u Urteil/
    c. bes Belastungen für A
  2. Genügt vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückl Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verf.verzögerung?
    = ist Feststellung in den Urteilsgründen als Entschädigung ausreichend?
    = soweit nicht ausreichend, hat Gericht in die Urteilsformel die zugemessene Strafe aufzunehmen u gleichzeitig auszusprechen welcher bezifferte Teil dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verf.dauer als vollstreckt gilt

-> ABER: grds als Verf.rüge zu erheben

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14
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

Kann ein Leugnen der Tat/ fehlendes Geständnis des A strafschärfend berücksichtigt werden?

A

= Leugnen ist zul Verteidigungsverhalten, sodass fehlerhafte Strafzumessung (+)
= ansonsten würde man Beschuldigten durch Androhung einer Strafschärfung dazu zwingen zu seiner Überführung beizutragen (Verstoß gg nemo-tenetur-Grds)
= Ausnahme: wenn Beschuldigter nicht nur leugnet, sondern wider besseres Wissen unwahre Tatsachen verbreitet

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15
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

Verbot der Doppelverwertung §46 III

A

= Umstände die schon TBM sind/ für die Tat typisch sind, dürfen iRd Strafzumessung nicht nochmal berücksichtigt werden
= zB darf A nicht der Vorwurf der Tatbegehung als solche angelastet werden
= berücksichtigt werden dürfen aber zugunsten/ zulasten des A der Ausprägungsgrad eines TBM, wenn dieses steuerungsfähig ist

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16
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

besondere Begründungserfordernisse der Strafzumessung werden nicht eingehalten

A

= zB keine Ausführungen dazu, warum kurze FS §47/ Bewährung §56, obwohl (Nicht-) Anw nahe lag
= NICHT wenn Begründung vorliegt, aber anderes Ergebnis mögl gewesen wäre (Beurteilungsspielraum des Tatrichters)

17
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

A
  1. Summe der Einzelstrafen wird überschritten (§54 II 1)
  2. fehlende zus.fassende Würdigung der Person des Täters u seiner Taten/ Verhältnis der einzelnen Strafen zueinander/ Häufigk der Begehung/ Gleichheit/ Verschiedenheit (§54 I 3)
18
Q

Fehlerhafte Strafzumessung:

fehlerhafte nachträgl Gesamtstrafenbildung

A
  1. neue Tatrichter ist an bereits rechtskräftig verhängte Einzelstrafen gebunden u muss diese unverändert übernehmen
  2. Problem: bei Straftaten, die über einen längeren Zeitraum hinweg verübt wurden, hängt es oft von Zufall ab, ob sie gleichzeitig abgeurteilt werden können u insg nur eine Ges.strafe zu bilden ist od die Zäsurwirkung die Bildung mehrere Ges.strafen erforderl macht
    = Bildung mehrerer Ges.strafen kann statt einer Ges.strafe zu einer in der Summe außergewöhnl hohen Strafe führen, sodass sie dem Unrechts- u Schuldgehalt nicht mehr gerecht wird (Ges.strafübel)
    = zu hohes Ges.strafübel muss ausgeglichen u dargelegt werden
19
Q

OS: Beweiswürdigung

A

„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;
das Revsionsgericht kann keine eigene Bewertung der erhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das Revis.gericht sind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters fehlerhaft, in sich widersprüchlich ist, Verstöße gegen Denkgesetze enthält und nahe liegende abweichende Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht gelassen wurden.“

20
Q

OS: Feststellungen zur Sache

A

Die Urteilsfeststellungen haben sich zur Sache als frei von Widersprüchen, Unklarheiten od Lücken zu erweisen u überdies die rechtliche Würdigung des Gerichts zu tragen. Es ist zu prüfen, ob die Feststellungen den Schuldspruch und ggf auch weitere Strafbarkeiten des A tragen.

21
Q

OS: Strafzumessung

A

Die Strafzumessung ist grds Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der HV die wesentl be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gg rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe nicht mehr innerhalb des dem Tatgerichts eingeräumten Spielraums liegt.