Ref Strafstation: Allgemeines 2 Flashcards

1
Q

Wie kann es zu einem Anfangsverdacht kommen?

A
  1. Strafanzeige
  2. Strafantrag
  3. Feststellung durch Polzei
  4. Mitteilungen durch Polizei
  5. eigene Erkenntnisse der StA
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2
Q

Strafanzeige §158

A

= kann von jedermann formlos angebracht werden
= Mitteilung eines Verdachts auf einen strafbaren SV (reine Kenntnisgabe)
= daneben kann auch ein Strafantrag gestellt werden

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3
Q

Strafantrag §§77ff

A

= förml Strafanzeige, die mit konkr Bestrafungsverlangen verbunden ist
= Formerfordernis §158 II: schriftl/ unterschrieben/ bei Gericht u StA auch zu Protokoll der Gesch.stelle

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4
Q

Unterschied Vernehmung des Beschuldigten durch Polizei od StA

A

= Beschuldigte ist auf Ladung der StA verpflichtet dort zu erscheinen §163a III
= kommt er der Ladung nicht nach, so kanns eine Vorführung angeordnet werden §134

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5
Q

Ladung zur Vernehmung eines Zeugen

A

= bei Ladung durch StA/ Polizei besteht Pflicht zum Erscheinen u zur Aussage
= Pflicht kann mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden

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6
Q

Wann ist der Strafbefehl zulässig?

A

= grds nur bei Geldstrafen
= bei verteidigtem Beschuldigten auch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung §407 II 2

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7
Q

Beschleunigtes Verfahren §§417-420

A

= nicht verhängt werden dürfen eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr od Maßregeln der Besserung u Sicherung
= zB Diebstahl/ Sachbeschädigung/ KV
= nicht gg Jugendliche

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8
Q

Form Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens

A
  1. schriftl/ mündl Antrag der StA
  2. kann mit Anklageschrift verbunden werden
  3. entspricht inhaltlich einer normalen Anklageschrift
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9
Q

Mat Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens

A
  1. nur in Fällen vor Strafrichter/ Schöffengericht
  2. Sache ist aufgrund des einfachen SV/ der klaren Beweislage zur sofortigen Verhdlung geeignet
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10
Q

Tat im prozessualen Sinne §264

A

= Ggst des Strafverfahrens gg Beschuldigten
= relevant für Strafklageverbrauch/ Anklage/ Urteil
= einheitl Lebensvorgang innerhalb dessen der Angeklagte einen StrafTB verwirklicht hat
= sachl, zeitl u örtl Zus.hang

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11
Q

Was ist für das Urteil bei prozessual selbständigen Taten §264 zu beachten?

A

= Verurteilung kann nur erfolgen wenn beide Taten angeklagt worden sind
= Ausnahme: soweit das tats Geschehen aber in der Anklageschrift dargestellt ist, ist eine rechtl Wertung erlaubt

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12
Q

Verhältnis prozessualer §264 zu mat Tatbegriff §52

A

= selbständige Tatbegriffe
= mat.rechtl selbständige Taten sind idR auch prozessual selbständig
= mat.rechtl einheitl Tat ist stets auch einheitl prozessuale Tat

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13
Q

Unterschied Geständnis - geständige Einlassung

A
  1. Geständnis
    = kann Beschuldigter nur in richterl Vernehmung ablegen
  2. geständige Einlassung
    = gibt Beschuldigter in polizeil/ staatsanwaltl Vernehmung
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14
Q

Allgemeines zur Verständigung §257c

A

= in jedem Stadium mögl §§160b, 202a, 212, 257b, c (soweit außerhalb der HV, in HV zu protokollieren!)
= über RF/ Strafhöhe mögl (keine Pkt-landung, sondern Ober- u Untergrenze zu bestimmen)
= NICHT über Schuldspruch mögl
= grds Bindungswirkung! (entfällt in Fällen des §257c IV 1, 2)
= Gericht hat in der öff HV bekanntzugeben, ob u mit welchem Inhalt Verständigung stattgefunden hat §257c III 1, §243 IV (auch wenn keine Gespräche!)

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15
Q

Zustellungsvorschriften

A

= §37: Verweis auf §§166-190 ZPO
= § 180 ZPO: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten
= § 181 ZPO: Ersatzzustellung durch Niederlegung
= § 182 ZPO: Zustellungsurkunde

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16
Q

Wann liegt keine ordn.gem Urteilszustellung vor?

A
  1. §273 IV: bevor Protokoll ordn.gem fertiggestellt wurde, kann keine wirks Zustellung erfolgen

-> Frist beginnt nicht zu laufen

17
Q

Welcher Zustellungszeitpunkt gilt bei mehreren Empfangsberechtigten?

A

= §37 II: Frsit läuft erst nach der zuletzt bewirkten Zustellung

18
Q

Ist eine Zustellung an den Verteidiger mögl?

A

= §145a I: wenn Bevollmächtigung nachgewiesen ist
= §145a II: Ladung nur wenn ausdrückl zur Empfangnahme ermächtigt
= §145a III: wird Entscheidung zugestellt, so wird B davon unterrichtet u erhält formlos eine Abschrift
= ACHTUNG §37 II: wird mehreren zugestellt, läuft Frist erst nach letzter Zustellung

19
Q

Kann Verschulden des Verteidigers dem A zugerechnet werden?

A

= KEINE Zurechnung von Verteidigerverschulden
= entsprechende Norm zu §85 II ZPO existiert in StPO nicht
= keine analoge Anw mangels planwidriger Regelungslücke

20
Q

Unterschied Verfügung <-> Beschluss

A
  1. Verfügung
    = Vorsitzende verfügt alleine ohne Rücksprache
    = §238 II: wird eine Verfügung beanstandet, dann entscheidet das Gericht
  2. Beschluss
    = Spruchkörper beschließt gemeinsam
    = wenn unzul Beschränkung durch Beschluss erfolgt ist, dann abs Revis.grund §338 Nr.8 (zB §338 Nr.8 iVm §244 wenn Ablehnung des Beweisantrag unzul)
    = §337 iVm §244 wenn anstatt Beschluss eine Verfügung erfolgt ist
21
Q

3 Varianten der Hdlungseinheit §52

A
  1. Hdlung im nat Sinne
    = eine einzige Körperbewegung
  2. nat Hdlungseinheit
    a. mehrere gleichartige Verhaltensweisen werden von einem einheitl Willen getragen
    b. enge Verbindung aufgrund räuml.zeitl Zus.hang
    c. gesamtes Handeln erscheint wegen a. u b. obj auch für einen Dritten als ein einheitl zus.gehöriges Tun
  3. rechtl Hdlungseinheit
    = bei Dauerdelikten (§239)/ mehraktigen (§249) od verklammerten Delikten
22
Q

Natürliche Hdlungseinheit §52 bei sukzessiver TB-Verwirklichung

A

= wenn Täter über versch Etappen auch bei großen zeitl Abständen der Hdlungen zum Erfolg gelangt
= Ausführungshdlungen müssen iSe gleichartigen Ausrichtung auf das Ziel gerichtet sein

= ABER Abgrenzung zu einer Gesetzesverletzung:
= zb mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers bei Erpressung u nur urspr Drohung wird angepasst/ aktualisiert, aber iÜ dieselbe Leistung gefordert

23
Q

Wann entfällt Bindunsgwirkung einer Verständigung §257c?

A
  1. §257c IV 1: bedeuts Umstände übersehen/ neu ergeben u Strafe nicht mehr tat- u schuldangemessen
  2. §257c IV 2: wenn das weitere Prozessverhalten des A nicht dem Verhalten der Prognose des Gerichts entspricht
    = dem A wird auch zugerechnet, wenn Verständigung nicht ordn.gem war (Gemauschel)
24
Q

Belehrung des A über Verständigung §257c V u RF bei Verstoß

A

= BEVOR Verständigung stattfindet hat Gericht den A über Voraussetzungen (grds Bindungswirkung) u Folgen nach Abs.4 zu belehren (Ausn.fälle in denen Bindungswirkung entfällt)
= RF wenn keine Belehrung u Bindungswirkung nicht entfällt, dann relativer Revis.grund §337 ABER Beruhen? streitig! (BGH): (-) <-> BVerfG: (+) Verständigung insges fehlerhaft u Urteil fusst auf dieser

25
Q

Promille-Grenzen

A

a. absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille

b. relative Fahruntauglichkeit bei 0,3 Promille + Ausfallerscheinungen
= je höher BAK, desto geringer Anforderungen an Ausfallerscheinungen
= je geringer BAK, desto höherer Anforderungen

c. ab 0,5 OWi

d. Fahrrad absolut 1,6 Promille

26
Q

Welche Arten von Haftbefehlen gibt es?

A
  1. Untersuchungshaftbefehl
  2. Unterbringungshaftbefehl
  3. Haftbefehl in HV
  4. Sicherungshaftbefehl
  5. Vollstreckungshaftbefehl §457 II: wenn Haftantritt ignoriert wird
27
Q
  1. Trunkenheit: BAK-Rückrechnung

a. Prüfung innerhalb Schuld

A
  1. Grds: je höher BAK, desto günstiger für B (wegen Schuldunfähigkeit)
    → in dubio pro reo: denkbar höchste Abbauwert

a. absolute Schuldunfähigkeit
Tatzeit: BAK 3 %, bzw 3,3%
aa. Regel: Indizwirkung!
bb. Ausnahme: erhaltene Leistungsmerkmale
= logische/ schlüssige Handlungsabläufe u motorische Kombinationsleistungen

b. Berechnung: 0,2% pro Stunde + einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2%

05.00h (Blutentnahme): 2,8% +0,4% für 2 Std + 0,2% Sicherheitszuschlag
03.00h (Tatzeit): 3,4%

28
Q
  1. Trunkenheit: BAK-Rückrechnung

b. Prüfung innerhalb obj TB:

A

= §§315c (infolge des Genusses alkoholischer Getränke → hier: Rückrechnung prüfen)

  1. Grds: je niedriger BAK desto günstiger für B → in dubio pro reo gilt niedrigster Abbauwert
  2. Berechnung: 0,1% pro Stunde + KEIN Sicherheitszuschlag
    = ACHTUNG: für die ersten 2 Std nach Trinkende keine Rückrechnung!

05.00h (Blutentnahme): 0,9%
01.00 (Trinkende) → erste 2 Std keine Rückrechnung – 0,2%
03.00h (Tatzeit): 1,1%