Ref Strafstation: Einstellung Flashcards
Prozessualer Tatbegriff §264
= einheitl Vorgang ohne Rücksicht auf Tateinheit od Tatmehrheit, des sich auf das gesamte Verhalten des Täters erstreckt, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitl Lebensvorgang darstellt
§154a Beschränkung der Verfolgung
= Delikt, das zur selben Tat gehört soll nicht angeklagt werden
= wenn einzelne abtrennbare Teile einer Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fallen
= zB KV neben Raub
Formulierungsbsp für §154a Beschränkung der Verfolgung
= Hinsichtl der wegen des schweren Raubes zu erwartenden Strafe fällt die tateinheitl begangene KV zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht
= Die Verfolgung soll deshalb auf den schweren Raub beschränkt werden
§154 I: Absehen von Verfolgung
= es handelt sich um eine selbständige prozessuale Tat, die nicht angeklagt werden soll
= Teileinstellung bei mehreren Taten
= Nach Nr. 101 Abs. 1 RiStBV soll der StA von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 I in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen
= für Vergehen UND Verbrechen anwendbar
Formulierungsbsp für §154 I Absehen von Verfolgung
= Hinsichtl der wegen des schweren Raubes zu erwartenden Strafe fällt wegen der begangenen KV zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht
= von der Verfolgung der KV SOLL deshalb abgesehen werden
Einstellung u Teileinstellung nach §170 II
- tlw Einstellung
= nur bzgl selbständiger prozessualer Tat
= zwingend wenn Tatverdacht abgelehnt wird - Einstellung
= kein Tatverdacht bzgl eines TB, der innerhalb derselben prozessualen Tat in Tateinheit/ Tatmehrheit gestanden hätte
Verfahrenseinstellung §153: Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- Anfangsverdacht eines Vergehens
- Schuld des Beschuldigten bewegt sich höchstens im mittleren Bereich
- öff Interesse an Strafverfolgung kann durch Erfüllung von Auflagen kompensiert werden
- Beschuldigter ist der Tat hinreichend verdächtig
- Zustimmung des Gerichts u Beschuldigten
= kein Strafklageverbrauch
Verfahrenseinstellung §153a: Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- hinr Verdacht eines Vergehens
- Schuld des Beschuldigten bewegt sich im unteren Bereich
- öff Interesse
- Zustimmung des Gerichts
= beschränkter Strafklageverbrauch soweit Vergehen
= Verpflichtung der StA zur endgültigen Verf.einstellung
Einstellungsmöglichkeiten
- §170 II: Einstellung wenn kein Anfangsverdacht/ hinr Tatverdacht
- §376: Einstellung trotz hinr Tatverdachts bei Privatklagedelikten mangels öff Interesse
- §154f: unbekannter Aufenthaltsort des Beschuldigten
- §153: wegen Geringfügigkeit
- §153a: Einstellung gg Auflagen wegen geringer Schuld
- §154: bei zwei prozessualen Taten hinsichtl auf gewichtigere Verfahren
- §154a: nur eine prozessuale Tat hinsichtl gewichtigeren Verfahren
Wann ist Verweisung auf den Privatklageweg vorzunehmen §§170 II, 376?
- Vorliegen eines Privatklagedelikts
- kein Zus.treffen in einer prozessualen Tat mit einem Offizialdelikt
- kein öff Interesse an Verfolgung
= nur bei Vorliegen schulderhöhender Merkmale u Störung des Rechtsfriedens über den Rechtskreis des Verletzten hinaus
= im Zweifel zu verneinen
Strafklageverbrauch bei Einstellung nach §153 od erneute Anklage mögl?
= einer Einstellung nach §153 I kommt kein Strafklageverbrauch zu! Anklage kann erneut erhoben werden
Was ist zu beachten, wenn es um Einstellung im Zus.hang mit Straßenverkehrsdelikten geht?
= VORSICHT bei Straßenverkehrsdelikten wegen §§69, 69a! zB 01.03. §212, 03.03. §244, 04.03 §316
= 3 eigenständige prozessuale Taten: §244 wird eingestellt §154; §316 fällt im Gegensatz zu §212 zwar nicht ins Gewicht ABER wenn §316 eingestellt wird, fällt Grundlage für §69 weg (wegen Regelvermutung §316)