Ref Strafstation: Zeugen Flashcards
Allgemeine Zeugenpflichten
- Aussagepflicht
- Pflicht in der HV zu erscheinen
- Wahrheitspflicht
Folgen von unentschuldigten Fehlen eines Zeugen in der HV
= § 51 Abs. 1 und 2 StPO:
= Auferlegung der Kosten (zwingend), Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (nach h.M. verschuldensabhängig, eventuell Absehen analog § 47 OWiG, § 153 StPO), zwangsweise Vorführung sofort oder zu neuem Termin
§55 Wie weit reicht Auskunftsverweigerungsrecht?
= grds. nur bzgl. einzelner Fragen, = ausnahmsw auch umfassend wenn Aussage mit etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist
= bei unterlassener Belehrung ist Rechtskreis des Angeklagten nicht betroffen, daher keine erfolgreiche Revision
Kann Revision auf einer Verletzung der Belehrung des Zeugen beruhen?
= grds nicht, da diese Vorschriften nicht dem Angeklagten, sondern dem Schutz des Zeugen dienen (Rechtskreistheorie);
= Ausnahme: § 55 StPO soweit Auskunftsverweigerung § 244 StPO verletzt (ein Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen wird vom Gericht zu Unrecht angenommen).
Verstoß gg §261
= vollst/ tlw Schweigen eines Zeugen mit ZVWR §§52-53a wird zulasten des A gewertet
- vollst/ zeitweises Schweigen eines Angehörigen nicht zulasten
(+) Angehörige soll unbefangen entscheiden können ob er aussagt od nicht - tlw Schweigen innerhalb einer Vernehmung zulasten
ZVWR §52 I Nr.1 bei offensichtl nicht ernsthaften Verlöbnis
= Maßstäbe ob ZVWR vorliegt sind nur gem §56 glaubhaft zu machen
= eine Tats ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für wahrscheinl hält
= wenn niemand widerspricht, darf Gericht Behauptung für richtig hinnehmen
= bei Vorliegen handfester Anhaltspkte, darf ZVWR abgelehnt werden
Was fällt unter eine Zeugenvernehmung (sodass Belehrung erforderl)?
- förml u protokollierte Vernehmungen
- nicht protokollierte Anhörungen durch Polizei
- informatorische Befragungen (im Ggs zu Beschuldigten)
- NICHT bei freiw Anzeige, außer ausführl Strafanzeige mit Befragung
- NICHT bei Spontanäußerungen
Muss eine ZVW-berechtigter Zeuge bei richterl Vernehmung qualifiziert darüber belehrt werden, dass Aussage auch nach einem späteren ZVWR verwertet werden kann?
= keine qualif Belehrung
(+) Gesetz enthält keine Regelung
(+) keine planw Regelungslücke
(+) §252 dient nur dem Schutz des Zeugen u ist deshalb nicht geeign, eine weitere Erschwerung der Wahrh.findung rechtzufertigen
Verwertungsverbot §136a III bei Angabe eines Zeugen unter Missachtung von §136a (Täuschung/ Drohung…) u anschließend fehlender qualif Belehrung
= gem §69 III gilt §136a entsprechend für Zeugen u A kann sich auch auf Verstoß berufen!
= grds ist spätere Aussage ohne Beeinträchtigung verwertbar, außer Verstoß gg §136a wirkt fort bei naher zeitl nachgelagerten Vernehmung
= ist davor eine qualif Belehrung über die Unverwertbarkeit der 1.Aussage erfolgt, u B tätigt erneut Aussage wird Fortwirkung des Verstoßes beseitigt
= unterbleibt qualif Belehrung u Aussage wird erneut getätigt: Abwäg.lehre
BVWV bei Verstoß gg Zeugenbelehrung über Wahrheitspflicht §57
(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV:
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwägungslehre: Rechtskreis des B nicht betroffen/ reine Ordnungsvorschrift -> BVWV (-), Ausnahme: Willkür (+)
BVWV bei Verstoß über Belehrung über AuskunftsverweigR §55
(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV:
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwägungslehre:
(+) §55 dient nur dem Schutz des Zeugen, dem der Konflikt erspart werden soll, sich od seinen Angehörigen durch wahrh.gem Angaben bloßzustellen
(+) dient nicht dem Schutz des Beschuldigten (Rechtskreistheorie)
(c) Ausnahme: Willkür
Sind Angaben eines Zeugen aus früherer Verhdlung in späteren Verhdlungen verwertbar wenn er sich später auf Auskunftsverw.R beruft?
= Angaben, die einmal von Zeugen gemacht wurden, sind in weiteren Verfahren verwertbar egal ob gem §55 belehrt wurde od nicht
= keine Anw von §252
= ABER soweit später Verfahren gg Zeugen selbst, kann es zu BVWV führen
BVWV bei Verstoß gg Belehrung über ZVWR §52
(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwäg.lehre: Was ist Schutzrichtung des §52: Schutz der Familienbande/ Familienfriedens (einfachgesetzliche Ausgestaltung des Art.6) -> elementare Schutzvorschrift -> BVWV (+)
(c) KEINE Fernwirkung wg Wahrh.erforschungspflicht u Lahmlegung der Strafverfolgung
b. Ausnahme: Zeuge kannte seine Rechte u hätte auch mit Belehrung ausgesagt
Verlesungsverbot §252
Ehefrau F wird von Mann misshandelt u wird bei Polizei vernommen. Mann macht von SchweigeR Gebrauch. F wird nach §52 belehrt u belastet Ehemann. Später macht F von §52 Gebrauch
-> wir kann Aussage der F in HV eingeführt werden?
(1) Verlesung der Aussage möglich? (-) §252 weil vor HV vernommen u in HV ZVWR
(2) Kann Polizist als Zeuge von Hören Sagen vernommen werden? (-) §252 ist nicht nur Verlesungsverbot sondern auch Vernehmungsverbot!
Ausnahme: (1) F stimmt zu (2) Vernehmung vom Ermittlungsrichter (a) ZVWR bestand zZpt der Vernehmung (nicht erst danach entstanden) (b) ordnungsgemäße Belehrung §52
Wann darf eine Zeugenaussage, der erst in einer späteren Vernehmung sein Zeugnis verweigert, verwertet werden?
- Inhalt einer richterl Vernehmung durch Vernehmung des Richters, wenn..
a. das ZVWR bei Vernehmung bereits bestand
= ist ZVWR erst später entstanden, bleibt die Aussage unverwertbar
b. der Zeuge ordnungsgem belehrt wurde
-> Abwägung erforderl - Zustimmung zur Verwertung durch Zeugen