Ref Strafstation: Zeugen Flashcards

1
Q

Allgemeine Zeugenpflichten

A
  1. Aussagepflicht
  2. Pflicht in der HV zu erscheinen
  3. Wahrheitspflicht
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2
Q

Folgen von unentschuldigten Fehlen eines Zeugen in der HV

A

= § 51 Abs. 1 und 2 StPO:
= Auferlegung der Kosten (zwingend), Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (nach h.M. verschuldensabhängig, eventuell Absehen analog § 47 OWiG, § 153 StPO), zwangsweise Vorführung sofort oder zu neuem Termin

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3
Q

§55 Wie weit reicht Auskunftsverweigerungsrecht?

A

= grds. nur bzgl. einzelner Fragen, = ausnahmsw auch umfassend wenn Aussage mit etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist
= bei unterlassener Belehrung ist Rechtskreis des Angeklagten nicht betroffen, daher keine erfolgreiche Revision

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4
Q

Kann Revision auf einer Verletzung der Belehrung des Zeugen beruhen?

A

= grds nicht, da diese Vorschriften nicht dem Angeklagten, sondern dem Schutz des Zeugen dienen (Rechtskreistheorie);
= Ausnahme: § 55 StPO soweit Auskunftsverweigerung § 244 StPO verletzt (ein Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen wird vom Gericht zu Unrecht angenommen).

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5
Q

Verstoß gg §261
= vollst/ tlw Schweigen eines Zeugen mit ZVWR §§52-53a wird zulasten des A gewertet

A
  1. vollst/ zeitweises Schweigen eines Angehörigen nicht zulasten
    (+) Angehörige soll unbefangen entscheiden können ob er aussagt od nicht
  2. tlw Schweigen innerhalb einer Vernehmung zulasten
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6
Q

ZVWR §52 I Nr.1 bei offensichtl nicht ernsthaften Verlöbnis

A

= Maßstäbe ob ZVWR vorliegt sind nur gem §56 glaubhaft zu machen
= eine Tats ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie für wahrscheinl hält
= wenn niemand widerspricht, darf Gericht Behauptung für richtig hinnehmen
= bei Vorliegen handfester Anhaltspkte, darf ZVWR abgelehnt werden

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7
Q

Was fällt unter eine Zeugenvernehmung (sodass Belehrung erforderl)?

A
  1. förml u protokollierte Vernehmungen
  2. nicht protokollierte Anhörungen durch Polizei
  3. informatorische Befragungen (im Ggs zu Beschuldigten)
  4. NICHT bei freiw Anzeige, außer ausführl Strafanzeige mit Befragung
  5. NICHT bei Spontanäußerungen
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8
Q

Muss eine ZVW-berechtigter Zeuge bei richterl Vernehmung qualifiziert darüber belehrt werden, dass Aussage auch nach einem späteren ZVWR verwertet werden kann?

A

= keine qualif Belehrung
(+) Gesetz enthält keine Regelung
(+) keine planw Regelungslücke
(+) §252 dient nur dem Schutz des Zeugen u ist deshalb nicht geeign, eine weitere Erschwerung der Wahrh.findung rechtzufertigen

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9
Q

Verwertungsverbot §136a III bei Angabe eines Zeugen unter Missachtung von §136a (Täuschung/ Drohung…) u anschließend fehlender qualif Belehrung

A

= gem §69 III gilt §136a entsprechend für Zeugen u A kann sich auch auf Verstoß berufen!
= grds ist spätere Aussage ohne Beeinträchtigung verwertbar, außer Verstoß gg §136a wirkt fort bei naher zeitl nachgelagerten Vernehmung
= ist davor eine qualif Belehrung über die Unverwertbarkeit der 1.Aussage erfolgt, u B tätigt erneut Aussage wird Fortwirkung des Verstoßes beseitigt
= unterbleibt qualif Belehrung u Aussage wird erneut getätigt: Abwäg.lehre

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10
Q

BVWV bei Verstoß gg Zeugenbelehrung über Wahrheitspflicht §57

A

(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV:
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwägungslehre: Rechtskreis des B nicht betroffen/ reine Ordnungsvorschrift -> BVWV (-), Ausnahme: Willkür (+)

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11
Q

BVWV bei Verstoß über Belehrung über AuskunftsverweigR §55

A

(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV:
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwägungslehre:
(+) §55 dient nur dem Schutz des Zeugen, dem der Konflikt erspart werden soll, sich od seinen Angehörigen durch wahrh.gem Angaben bloßzustellen
(+) dient nicht dem Schutz des Beschuldigten (Rechtskreistheorie)
(c) Ausnahme: Willkür

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12
Q

Sind Angaben eines Zeugen aus früherer Verhdlung in späteren Verhdlungen verwertbar wenn er sich später auf Auskunftsverw.R beruft?

A

= Angaben, die einmal von Zeugen gemacht wurden, sind in weiteren Verfahren verwertbar egal ob gem §55 belehrt wurde od nicht
= keine Anw von §252
= ABER soweit später Verfahren gg Zeugen selbst, kann es zu BVWV führen

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13
Q

BVWV bei Verstoß gg Belehrung über ZVWR §52

A

(1) Beweiserhebungsverbot (+)
(2) BVWV
(a) keine gesetzl Regelung
(b) Abwäg.lehre: Was ist Schutzrichtung des §52: Schutz der Familienbande/ Familienfriedens (einfachgesetzliche Ausgestaltung des Art.6) -> elementare Schutzvorschrift -> BVWV (+)
(c) KEINE Fernwirkung wg Wahrh.erforschungspflicht u Lahmlegung der Strafverfolgung

b. Ausnahme: Zeuge kannte seine Rechte u hätte auch mit Belehrung ausgesagt

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14
Q

Verlesungsverbot §252

Ehefrau F wird von Mann misshandelt u wird bei Polizei vernommen. Mann macht von SchweigeR Gebrauch. F wird nach §52 belehrt u belastet Ehemann. Später macht F von §52 Gebrauch

-> wir kann Aussage der F in HV eingeführt werden?

A

(1) Verlesung der Aussage möglich? (-) §252 weil vor HV vernommen u in HV ZVWR

(2) Kann Polizist als Zeuge von Hören Sagen vernommen werden? (-) §252 ist nicht nur Verlesungsverbot sondern auch Vernehmungsverbot!
Ausnahme: (1) F stimmt zu (2) Vernehmung vom Ermittlungsrichter (a) ZVWR bestand zZpt der Vernehmung (nicht erst danach entstanden) (b) ordnungsgemäße Belehrung §52

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15
Q

Wann darf eine Zeugenaussage, der erst in einer späteren Vernehmung sein Zeugnis verweigert, verwertet werden?

A
  1. Inhalt einer richterl Vernehmung durch Vernehmung des Richters, wenn..
    a. das ZVWR bei Vernehmung bereits bestand
    = ist ZVWR erst später entstanden, bleibt die Aussage unverwertbar
    b. der Zeuge ordnungsgem belehrt wurde
    -> Abwägung erforderl
  2. Zustimmung zur Verwertung durch Zeugen
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16
Q

Warum darf ein Richter trotz §252 über richterl Vernehmung eines Zeugen vernommen werden?

A

= Abwägung: Zeuge hat bewusst auf ZVWR während verfahrensrechtl hervorgehobenen Situation einer richterl Vernehmung verzichtet
= deshalb ist öff Interesse an Strafverfolgung wichtiger als Interesse des Zeugen

17
Q

BVWV eines Berufsgeheimnisträgers wenn zunächst von Schweigepflicht entbunden u später Entbindung widerrufen wurde

A

= §252 gilt nur, wenn ZVWR schon bei früherer Vernehmung bestand (ansonsten keine Pflichtenkollision)
= kein BVWV, wenn zum Zeitpkt der Vernehmung von Schweigepflicht entbunden, da §53 Berufsgeheimn.träger schützen soll u nicht den Berechtigten

18
Q

ZVWR §52 I Nr.1 einer Ex-Verlobten?

A

= nach Ende des Verlöbnisses KEIN ZVWR mehr!
(+) Umkehrschluss zu §52 I Nr.2: ausdrückl ZVWR auch für Ex-Ehefrau bei Nichtmehrbestehen der Ehe aufgeführt

19
Q

Liegt Verstoß gg §52 vor bei Protokollverlesung der Aussage, wenn Bruder vor HV verstirbt?

A

(+) §251 I Nr.3 Vernehmung kann ersetzt werden, wenn verstorben -> Schutz der Familienbande erlischt mit Tod, daher keine schützenswerten Interessen mehr

20
Q

Verlesungsverbot §252?

P: Mann ruft nachts Notruf u sagt dass Frau Feuer gelegt hat. Später beruft er sich auf §52.

-> kann Aussage in HV eingeführt werden?

A

= kein Fall von §252, weil an Telefon KEINE Vernehmung (nicht in amtlicher Eigenschaft Auskunft verlangt/ Auskunft aus eigenen Stücken)

21
Q

Verlesungsverbot §252?

P1: Prostituierte P wird von Zuhälter misshandelt. P wird von Ermittlungsrichter vernommen. 2 Wochen später Verlobung u P beruft sich auf ZVWR §52

-> kann Aussage in HV eingeführt werden durch Vernehmung des Ermittl.richters?

A

= keine Vernehmung des Ermittlungsrichter weil Verlobung erst NACH Vernehmung erfolgte u zZpt der Vernehmung kein ZVWR bestand

22
Q

BVWV §53/ Verlesungsverbot §252

P2: Ehefrau wird von Mann misshandelt u erzählt Arzt alles was passiert ist. Arzt wird von Schweigepflicht entbunden u vernommen. Später wird Entbindung widerrufen u ZVWV §52

-> kann Arzt trotzdem noch vernommen werden?

A

(1) keine Verlesung: §252 (-);
(2) kein Zeuge von Hören-Sagen §252 (-);
(3) Arzt als Zeuge vernehmen? (+) §53 Vernehmung möglich
(+) §53 dient nur Schutzkreis des Arztes sich bei Aussage nicht strafbar zu machen

23
Q

Führt Verlesungsverbot §252 auch zu BVWV von sonstigen erlangten Beweismitteln?

P3: Mutter u Tochter bringen Mann um. Sohn denkt sich dass beide Täter waren u hört im Nebenraum zu u nimmt Unterhaltung heimlich auf. Sohn wird belehrt u von Polizei vernommen u übergibt Aufnahmen. Später ZVWR §52

A

(1) Sohn als Zeuge (-) §52

(2) Verlesung (-) §252;

(3) Vernehmung von Hören-Sagen der Vernehmungsperson (-) §252

(4) Tonband als Surrogat für die eigene Aussage (-) §252
= §252 grds auch für Schriftstücke, Tonband u Videoaufzeichnungen

24
Q

Führt Verlesungsverbot §252 auch zu BVWV von sonstigen erlangten Beweismitteln?

P4: Sohn kommt auf Revier u übergibt Aufnahme ohne weitere Aufforderung

A

= Aufzeichnung als Spontanäußerung verwertbar! KEINE Vernehmung!

25
Q

P: Verwertbarkeit privat u illegal erlangter Beweismittel (zB SteuerCDs aus Schweiz)

A

Grds: verwertbar (+) StPO gilt nur für Staat

Ausnahme: (1) im Auftrag der Behörde oder (2) grob menschenrechtswidrig (Folter)