Ref Strafstation: Beweis Flashcards

1
Q

Was ist der Strengbeweis?

A

= Beweisaufnahme nach den Regeln der §§244ff
= numerus clausus der Beweismittel: SAUZ
= Beweisaufnahme bzgl der Schuld- u RF-Fragen (ansonsten Freibeweis)

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2
Q

Was ist der Freibeweis?

A

= folgt nicht §§244-256
= verwertet werden dürfen zB Verwertung eidesstattl Versicherung/ Akteninhalt/ Protokolle/
dienstliche Äußerungen/ schriftliche Erklärungen/ telefonische Auskünfte
= gilt für Beweisaufnahme die sich nicht auf Schuld- u RF-Fragen bezieht

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3
Q

Wichtiger Unterschied zw Strengbeweis u Freibeweis

A

= Revisionsgericht ist an Feststellungen im angefochtenen Urteil nur gebunden, soweit sie im Strengbeweis zu erheben waren.
= Soweit der Freibeweis reicht, kann das Revisionsgericht eigene Ermittlungen und eigene Beweisaufnahme durchführen, z.B. über das Zustandekommen eines Geständnisses (§ 136 StPO)..
= Soweit Tatsachen von doppelter Relevanz sind ist der Beweis im Strengbeweisverfahren zu erheben. z.B. Tatzeit für Tat und Rechtsfolgen einerseits und für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages.

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4
Q

Abgrenzung ob Urkunde als Augenscheinsbeweis zu Urkundsbeweis in die HV eingeführt wird

A
  1. Augenscheinsbeweis
    = wenn dessen äußere Beschaffenheit von Bedeutung ist
  2. Urkundsbeweis
    = wenn es auf den gedankl Inhalt des Schriftstücks ankommt
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5
Q

Bedingte Beweisanträge

A

= Beweis soll nur erhoben werden, für den Fall dass eine best, genau bezeichnete prozessuale Lage eintritt
= Bedingungen können…

  1. innerprozessuale Ereignisse betreffen (zB Misserfolg eines Befangenh.antrags/ Erfolg eines Bew.antrags..)
    = Gericht gelangt zu einer best Auffassung/ Entscheidung
    = sind zu entscheiden, sobald Bedingung eingetreten ist, andernfalls unbeachtlich
  2. od auf das Urteil bezogen sein
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6
Q

Hilfsbeweisanträge

A

= Bew.antrag wird von der Entscheidung über einen verf.abschließenden Hauptantrag abh gemacht
= werden meist im Plädoyer gestellt (zB “Freispruch, hilfsw für den Fall der Verurteilung beantrage ich den Zeugen… zu vernehmen”-> Zusatztermin erforderl/ für den Fall dass Gericht Notwehr ablehnt, beantrage ich hilfsw den Zeugen.. zu vernehmen)
= Nachteil: Antrag wird im Urteil beschieden (keine Korrektur des Antrags mehr mögl)

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7
Q

Eventualbeweisanträge

A

= Bedingung betrifft einen Teil der Urteilsbegründung
= wird für den Fall gestellt, dass das Gericht einen Belastungszeugen als glaubwürdig erachtet od die Anw des §21 ablehnt
= Kombination aus bed Bew.antrag u Hilfsbew.antrag

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8
Q

Negative Beweistatsache/ Negativtatsache

A

= es wird behauptet, dass etw nicht stattgefunden hat u ein Zeuge soll dies bestätigen
= zB Zeuge dass A nicht am Tatort war, ABER aus eigener Wahrnehmung kann nicht bezeugt werden, dass A nicht am Tatort war, sondern nur dass er zur Tatzeit an einem anderen Ort war

= Beweistatsache: A war zum Tatzeitpkt in Berlin
= Beweisziel: Schluss dass A deshalb nicht am Tatort Leipzig gewesen sein kann
-> Formulierung: Zum Beweis der Tatsache, dass A zur Tatzeit in Berlin gewesen ist, beantrage ich die Vernehmung des…/ NICHT: … dass A zur Tatzeit nicht in Leipzig war

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9
Q

Wann liegt ein un-/zul Hilfsbeweisantrag vor?

A
  1. unzul, wenn die mit dem Hilfsbew.antrag zu beweisende Beweistatsache sich gg den Schuldspruch richtet u nur für den Fall einer best RF-Entscheidung gestellt wird (zB wenn Gericht nicht von minder schweren Fall ausgeht, soll Zeuge vernommen werden)
    = die unter Beweis gestellte Behauptung bezog sich inhaltl nicht auf die Entscheidung, die zur Bedingung des Antrags gemacht wurde, sondern auf die Entsch.grdl des Schuldspruchs
  2. zul: wenn Gericht von der Schuld des Täters ausgeht, ist Zeuge zu vernehmen
    = grds schriftl zu stellen §257a u mündl in Verhdl zu stellen für Protokoll
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10
Q

Besonderheit bei Beweiserhebung von präsenten Beweismitteln

A
  1. präsenter Zeuge
    = §38: (von GVZ) GELADENER u erschienener Zeuge (nicht nur anwesend)
  2. präsenter Augenschein
    = dem Gericht bereits vorliegende Beweismittel
    = Erhebung des Bew.mittels darf nur unterbleiben, wenn alle Beteiligten verzichten/ Bew.erhebung unzul ist §245 (Ablehnungsgründe)
    = Verpflichtung zur Bew.erhebung aber nur, wenn hierzu Bew.antrag gestellt wurde §245 II 1
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11
Q

Prüfungsreihenfolge von Verwertbarkeit von Beweisen

A
  1. war Beweiserhebung rm? (-)
  2. führt rw Beweiserhebung zu BVWV?
    a. gibt es gesetzl BVWV? zb §136a/ 100d/160a
    b. Abwägungslehre
    aa. indiv Betroff.heit in eigenen Verf.rechten (Rechtskreistheorie)
    bb. Schwere des Verstoßes u Intensität des GR-Eingriffs
    cc. fktionierende Rechtspflege vs Schwere des Schuldvorwurfs
    dd. vorsätzl od willkürl Vorgehen
    ee. Mögl.keit eines hypoth rm Ersatzeingriffes
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12
Q

Abwägungslehre

A
  1. Beweiserhebung war rw
  2. Beweisverwertung mögl?
    a. kein gesetzl BVWV
    b. durch Abw.lehre zu bestimmen
    = im Einzelfall aufgr einer umfassenden Abwägung der Interessen der Allg.heit an der wirks Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verf.vorschriften geprüft werden
    (aa) Bedeutung der verletzten Verfahrensvorschrift für den Rechtskreis des Betroffenen (bb) Intensität des Verfahrensverstoßes (cc) wurde gg Vorschrift absichtlich gezielt od lediglich in fl nachlässiger Weise verstoßen
    (dd) Schwere der Straftat (ee) Erheblichkeit des Beweismittels für die Überführung des Täters

-> BVWV kommt danach idR nur bei schwerwiegenden, bew od obj willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht

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13
Q

Wann ist eine Verlesung von Urkunden mögl?

A
  1. Grds: Urkunden sind zur Feststellung ihres Inhalts zu verlesen §249
  2. Ausnahme: Urkunden die Niederschriften über Wahrnehmungen eines Zeugen/ SV enthalten, dürfen nicht verlesen werden (Vernehmung vorrangig! §250)
  3. Gegenausnahme: Verlesen werden dürfen trotz §250
    a. Vernehmungsniederschriften §§251, 253, es sei denn Z macht in HV von seinem Aussageverw.R Gebrauch §252
    b. Richterl Vernehm.niederschriften über Geständnis des Beschuldigten §254/ Protokolle über frühere Aussagen zur Feststellung/ Behebung eines in der HV hervortretenden Widerspruchs
    c. Erklärungen von Behörden/ SV/ Ärzten §256
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14
Q

Einführung eines Geständnisses des B in HV

§254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis/ Widersprüchen

A

(a) bei richterlichen Protokollen/ Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Vernehmung mögl
= auch wenn B erst in HV von Schweigerecht Gebrauch macht

(b) Angaben ggü Polizei/StA:
= Einführung NUR über Vernehmung der Verhörperson: Zeuge vom Hören-Sagen, Ausnahme §252)
= Verlesung polizeilicher Protokolle nicht zulässig

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15
Q

Unterschied zw selbständigen u unselbständigen BVWV

A

= gehören zu rel BVWV (gesetzl nicht normiert)

  1. selbständiges BVWV
    = es gibt kein vorheriges Bew.erhebungsverbot, sondern die Beweiserhebung ist zunächst rm, aber die Verwertung verstößt gg das GG
    = zB wg Verstoß gg APR Art.2 I, 1 I; Grds des fairen Verfahrens
    = Abwägung mithilfe der Sphärentheorie: bei Verletzung der Soz.-/ Privatsphäre kein BVWV; bei Intimsphäre ggf BVWV
  2. unselbständiges BVWV
    = bereits die Beweiserhebung ist rw
    = Abwägung Strafverfolgungsinteresse u schutzwürdige Interessen des Beschuldigten: Schwere der Straftat/ GR-Verletzung/ Verf.verstöße
    = zB §§102, 105, 136
    = Widerspruchslösung
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16
Q

Standardsatz für Abwägung von unselbständigen BVWV

A

= Die StPO kennt keinen Grds, wonach jeder Verstoß gg ein Beweierhebungsverbot zwingend ein BVV nach sich zieht. Vielmehr sind im Einzelfall das Strafverfolgungsinteresse des Staates u die schutzwürdigen Interessn des Beschuldigten gegeneinander abzuwägen

17
Q

Wann gilt etw als bewiesen?

A

= wenn es zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht
= ACHTUNG: Revision wird nie an Bew.barkeit scheitern, sondern Verstoß wird immer bew.bar sein; zu entscheiden ist nur ob mittels Protokoll od Freibeweis

18
Q

Wann kann ein Beweisantrag abgelehnt werden?

A

= grds muss Gericht (echten) Bew.antrag Folge leisten
= Ablehnung nur in gesetzl genannten Fällen durch form Beschluss §244 VI 1 (außer Ausnahme) mit Begründung §34!
-> fehlerhafte Ablehnung verstößt gg §244 II, III, IV iVm §337

  1. präsente Bew.mittel §245
    = §245 I 1: zwingende Ablehnung wenn Beweiserhebung gg gesetzl Verbot verstößt
    = Ermessen bei Offenkundigk/ Bedeutungslosigk/ Erwiesenheit/ völliger Ungeeignetheit
  2. nicht präsente Bew.mittel §244 III-IV
    a. §244 III 2: wenn Beweiserhebung unzul ist (zB Zeuge hat bereits ZVWV ausgeübt)
    b. §244 III 3: offenkundig überflüssig/ Bedeutungslosigk/ Erwiesenheit/ völlige Ungeeignetheit/ Unerreichbarkeit
19
Q

Abgrenzung Beweisantrag u Beweisermittlungsantrag (oft voneinander abzugrenzen!)

A
  1. (echter) Beweisantrag
    = Kommunik.mittel zw Gericht u Verteidiger
    = kann nur unter Vorauss der §244 I 3 abgelehnt werden, sonst Pflicht!
    = “zum Beweis der Tats, dass… [konkr Tats!] beantrage ich die Vernehmung von… [Zeuge+Grund für Konnexität]
    = kann als Verstoß gg §244 III, IV od als bloße Aufklärungsrüge §244 II erhoben werden
  2. Beweisermittlungsantrag (unechter Bew.antrag)
    = kann immer abgelehnt werden!
    = liegt eine Voraussetzung des Bew.antrags nicht vor, handelt es sich um Bew.ermittl.antrag
    = dient Antrag nur Verschleppung KEIN echter Bew.antrag, kann nach §244 VI 2 abgelehnt werden!
    = kann nur als Aufklärungsrüge §244 II gerügt werden
20
Q

Widerspruchslösung

A

= der Verwertung muss rechtzeitig widersprochen werden, sonst droht ein Rügeverlust durch Schweigen
= spätestens nach Vernehmung eines jeden A/ nach jeder einzelnen Bew.aufnahme §257 zu erheben
= gilt nur für verteidigten A bzw bei unverteidigten A, wenn er vom Gericht auf die Mögl.keit des Widerspruchs hingewiesen wurde

21
Q

Beweiswert

A

= für jedes Beweismittel ist Beweiswert zu bestimmen

  1. Beweiswert der Einlassung des Beschuldigten u Zeugen
    = eher geringer Beweiswert
  2. Augenschein/ SV/ Urkunde
    = höherer Beweiswert

-> Gesamtschau aller Beweismittel erforderl

22
Q

P: nach geständiger Einlassung bei Polizei widerruft A sein Geständnis in HV u macht von SchweigeR Gebrauch

= wie kann Geständnis dennoch in HV eingeführt werden?

A
  1. keine Verlesung des Protokolls §254 mögl, da keine richterl Vernehmung
  2. Vernehmung des Vernehm.beamten mögl (Zeuge vom Hörensagen)
23
Q

Wie lange kann Beweisantrag gestellt werden?

A

= grds bis zur Urteilsverkündung §246 I
= bis dahin besteht Pflicht des Gerichts, den Antrag zu bescheiden
= nach Beginn der Urteilsverkündung bis zum Schluss der mündl Verkündung Ermessen des Vorsitzenden ob Berücksichtigung (ohne Begr)

24
Q

Welches Rechtsmittel wenn Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt wird?

A

= NICHT mit Beschwerde §305 weil Entsch die der Urteilsfällung vorausgeht
= NUR mit Revision angreifbar §338 Nr.8

25
Q

P1: kann ein Ablehnungsgrund des Beweisantrags ausgewechselt werden?

P2: Kann Revis.grund ausgewechselt werden?

A

P1: während Verhdl grds Auswechseln mögl soweit Hinweis nach §265 erteilt wurde (faires Verfahren u rechtl Gehör)

P2: grds kein Auswechseln mögl, da Verteidiger auf Ablehn.grund seine Verteidigung anpassen können muss

26
Q

3 Allgemeine Regeln zur Verwertung von Beweisen

A
  1. für alle prozessualen Zwangsmaßnahmen ist Anfangsverdacht erforderlich
  2. mat Verstoß gg StPO betrifft idR Rechtskreis des B bei Zwangsmaßnahmen u führt deshalb grds zum BVWV
  3. formeller Verstoß führt grds NICHT zum BVWV (hypothetische RMK einer Anordnung), Ausnahme: Willkür/ grobe Verkennung der Rechtslage
27
Q

Wie können Zeugen-/ SV-Aussagen in HV mittels Verlesung eingeführt werden?

A

(1) §251 Verlesung von Vernehmungsprotokollen

(a) richterliche Protokolle §251 II Nr.1-3
Nr.1: Nichterscheinen eines Zeugen/ SV/ MB für längere od ungewisse Zeit (längere aber bestimmte Zeit!)

(b) andere Protokolle §251 I Nr.1-4
aa. Nr.3 in absehbarer Zeit keine gerichtliche Vernehmung möglich (längere u Unbestimmte Zeit)

(2) §253 Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze

(3) §256 Verlesung von Erklärungen von Behörden u SV