Ref Strafstation: Beweis Flashcards
Was ist der Strengbeweis?
= Beweisaufnahme nach den Regeln der §§244ff
= numerus clausus der Beweismittel: SAUZ
= Beweisaufnahme bzgl der Schuld- u RF-Fragen (ansonsten Freibeweis)
Was ist der Freibeweis?
= folgt nicht §§244-256
= verwertet werden dürfen zB Verwertung eidesstattl Versicherung/ Akteninhalt/ Protokolle/
dienstliche Äußerungen/ schriftliche Erklärungen/ telefonische Auskünfte
= gilt für Beweisaufnahme die sich nicht auf Schuld- u RF-Fragen bezieht
Wichtiger Unterschied zw Strengbeweis u Freibeweis
= Revisionsgericht ist an Feststellungen im angefochtenen Urteil nur gebunden, soweit sie im Strengbeweis zu erheben waren.
= Soweit der Freibeweis reicht, kann das Revisionsgericht eigene Ermittlungen und eigene Beweisaufnahme durchführen, z.B. über das Zustandekommen eines Geständnisses (§ 136 StPO)..
= Soweit Tatsachen von doppelter Relevanz sind ist der Beweis im Strengbeweisverfahren zu erheben. z.B. Tatzeit für Tat und Rechtsfolgen einerseits und für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages.
Abgrenzung ob Urkunde als Augenscheinsbeweis zu Urkundsbeweis in die HV eingeführt wird
- Augenscheinsbeweis
= wenn dessen äußere Beschaffenheit von Bedeutung ist - Urkundsbeweis
= wenn es auf den gedankl Inhalt des Schriftstücks ankommt
Bedingte Beweisanträge
= Beweis soll nur erhoben werden, für den Fall dass eine best, genau bezeichnete prozessuale Lage eintritt
= Bedingungen können…
- innerprozessuale Ereignisse betreffen (zB Misserfolg eines Befangenh.antrags/ Erfolg eines Bew.antrags..)
= Gericht gelangt zu einer best Auffassung/ Entscheidung
= sind zu entscheiden, sobald Bedingung eingetreten ist, andernfalls unbeachtlich - od auf das Urteil bezogen sein
Hilfsbeweisanträge
= Bew.antrag wird von der Entscheidung über einen verf.abschließenden Hauptantrag abh gemacht
= werden meist im Plädoyer gestellt (zB “Freispruch, hilfsw für den Fall der Verurteilung beantrage ich den Zeugen… zu vernehmen”-> Zusatztermin erforderl/ für den Fall dass Gericht Notwehr ablehnt, beantrage ich hilfsw den Zeugen.. zu vernehmen)
= Nachteil: Antrag wird im Urteil beschieden (keine Korrektur des Antrags mehr mögl)
Eventualbeweisanträge
= Bedingung betrifft einen Teil der Urteilsbegründung
= wird für den Fall gestellt, dass das Gericht einen Belastungszeugen als glaubwürdig erachtet od die Anw des §21 ablehnt
= Kombination aus bed Bew.antrag u Hilfsbew.antrag
Negative Beweistatsache/ Negativtatsache
= es wird behauptet, dass etw nicht stattgefunden hat u ein Zeuge soll dies bestätigen
= zB Zeuge dass A nicht am Tatort war, ABER aus eigener Wahrnehmung kann nicht bezeugt werden, dass A nicht am Tatort war, sondern nur dass er zur Tatzeit an einem anderen Ort war
= Beweistatsache: A war zum Tatzeitpkt in Berlin
= Beweisziel: Schluss dass A deshalb nicht am Tatort Leipzig gewesen sein kann
-> Formulierung: Zum Beweis der Tatsache, dass A zur Tatzeit in Berlin gewesen ist, beantrage ich die Vernehmung des…/ NICHT: … dass A zur Tatzeit nicht in Leipzig war
Wann liegt ein un-/zul Hilfsbeweisantrag vor?
- unzul, wenn die mit dem Hilfsbew.antrag zu beweisende Beweistatsache sich gg den Schuldspruch richtet u nur für den Fall einer best RF-Entscheidung gestellt wird (zB wenn Gericht nicht von minder schweren Fall ausgeht, soll Zeuge vernommen werden)
= die unter Beweis gestellte Behauptung bezog sich inhaltl nicht auf die Entscheidung, die zur Bedingung des Antrags gemacht wurde, sondern auf die Entsch.grdl des Schuldspruchs - zul: wenn Gericht von der Schuld des Täters ausgeht, ist Zeuge zu vernehmen
= grds schriftl zu stellen §257a u mündl in Verhdl zu stellen für Protokoll
Besonderheit bei Beweiserhebung von präsenten Beweismitteln
- präsenter Zeuge
= §38: (von GVZ) GELADENER u erschienener Zeuge (nicht nur anwesend) - präsenter Augenschein
= dem Gericht bereits vorliegende Beweismittel
= Erhebung des Bew.mittels darf nur unterbleiben, wenn alle Beteiligten verzichten/ Bew.erhebung unzul ist §245 (Ablehnungsgründe)
= Verpflichtung zur Bew.erhebung aber nur, wenn hierzu Bew.antrag gestellt wurde §245 II 1
Prüfungsreihenfolge von Verwertbarkeit von Beweisen
- war Beweiserhebung rm? (-)
- führt rw Beweiserhebung zu BVWV?
a. gibt es gesetzl BVWV? zb §136a/ 100d/160a
b. Abwägungslehre
aa. indiv Betroff.heit in eigenen Verf.rechten (Rechtskreistheorie)
bb. Schwere des Verstoßes u Intensität des GR-Eingriffs
cc. fktionierende Rechtspflege vs Schwere des Schuldvorwurfs
dd. vorsätzl od willkürl Vorgehen
ee. Mögl.keit eines hypoth rm Ersatzeingriffes
Abwägungslehre
- Beweiserhebung war rw
- Beweisverwertung mögl?
a. kein gesetzl BVWV
b. durch Abw.lehre zu bestimmen
= im Einzelfall aufgr einer umfassenden Abwägung der Interessen der Allg.heit an der wirks Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verf.vorschriften geprüft werden
(aa) Bedeutung der verletzten Verfahrensvorschrift für den Rechtskreis des Betroffenen (bb) Intensität des Verfahrensverstoßes (cc) wurde gg Vorschrift absichtlich gezielt od lediglich in fl nachlässiger Weise verstoßen
(dd) Schwere der Straftat (ee) Erheblichkeit des Beweismittels für die Überführung des Täters
-> BVWV kommt danach idR nur bei schwerwiegenden, bew od obj willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht
Wann ist eine Verlesung von Urkunden mögl?
- Grds: Urkunden sind zur Feststellung ihres Inhalts zu verlesen §249
- Ausnahme: Urkunden die Niederschriften über Wahrnehmungen eines Zeugen/ SV enthalten, dürfen nicht verlesen werden (Vernehmung vorrangig! §250)
- Gegenausnahme: Verlesen werden dürfen trotz §250
a. Vernehmungsniederschriften §§251, 253, es sei denn Z macht in HV von seinem Aussageverw.R Gebrauch §252
b. Richterl Vernehm.niederschriften über Geständnis des Beschuldigten §254/ Protokolle über frühere Aussagen zur Feststellung/ Behebung eines in der HV hervortretenden Widerspruchs
c. Erklärungen von Behörden/ SV/ Ärzten §256
Einführung eines Geständnisses des B in HV
§254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis/ Widersprüchen
(a) bei richterlichen Protokollen/ Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Vernehmung mögl
= auch wenn B erst in HV von Schweigerecht Gebrauch macht
(b) Angaben ggü Polizei/StA:
= Einführung NUR über Vernehmung der Verhörperson: Zeuge vom Hören-Sagen, Ausnahme §252)
= Verlesung polizeilicher Protokolle nicht zulässig
Unterschied zw selbständigen u unselbständigen BVWV
= gehören zu rel BVWV (gesetzl nicht normiert)
- selbständiges BVWV
= es gibt kein vorheriges Bew.erhebungsverbot, sondern die Beweiserhebung ist zunächst rm, aber die Verwertung verstößt gg das GG
= zB wg Verstoß gg APR Art.2 I, 1 I; Grds des fairen Verfahrens
= Abwägung mithilfe der Sphärentheorie: bei Verletzung der Soz.-/ Privatsphäre kein BVWV; bei Intimsphäre ggf BVWV - unselbständiges BVWV
= bereits die Beweiserhebung ist rw
= Abwägung Strafverfolgungsinteresse u schutzwürdige Interessen des Beschuldigten: Schwere der Straftat/ GR-Verletzung/ Verf.verstöße
= zB §§102, 105, 136
= Widerspruchslösung